Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102083/3/Fra/Ka VwSen102084/3/Fra/Ka

Linz, 19.09.1994

VwSen-102083/3/Fra/Ka

VwSen-102084/3/Fra/Ka Linz, am 19. September 1994

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufungen des G C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.P, gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.5.1994, Zl.

St.14.183/93-R und vom 25.5.1994, Zl. St.14.184/93-R, betreffend jeweils Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird stattgegeben. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Beschuldigten jeweils wegen Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. Geldstrafen (im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafen) verhängt, weil er 1.) am 2.11.1993 um 9.45 Uhr in Linz, A 7, Richtungsfahrbahn Süd, auf Höhe km 10,5 und 2.) am 2.11.1993 um 15.25 Uhr in Linz, auf Höhe Pulvermühlstraße 13, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt habe.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht bei der Erstbehörde berufen; diese sah sich zu Berufungsvorentscheidungen nicht veranlaßt und legte die Rechtsmittel samt bezughabenden Akten dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

In seinen Berufungsschriftsätzen vom 14.6.1994 bringt der Beschuldigte im wesentlichen vor, es sei zwar richtig, daß er ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt habe, weil ihm die Lenkerberechtigung entzogen worden war. Er habe jedoch eine ausländische Lenkerberechtigung zur Verfügung gehabt.

Zu den angeführten Zeitpunkten habe er im Ausland gewohnt, weshalb er also mit dieser ausländischen Lenkerberechtigung fahren durfte.

Mit Schriftsätzen vom 29.8.1994 gab der Beschuldigte durch seinen Rechtsfreund bekannt, daß er aufgrund des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Juli 1994, VwSen-101760/15/Bi/Fb, in dem Verwaltungsverfahren, in dem ihm seinerzeit die österreichische Lenkerberechtigung entzogen wurde, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt habe. Mit der Entscheidung der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.8.1994, Zl. Fe 1088/92, wurde seinem Antrag stattgegeben, das Verfahren wieder aufgenommen, der Bescheid über den Entzug der Lenkerberechtigung aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Lenkerberechtigung wurde ihm ausgefolgt.

Der Berufungswerber zieht sohin den nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates zutreffenden Schluß, daß wegen Wegfalles der Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO 1960 die Entziehung der Lenkerberechtigung zu Unrecht stattgefunden hat. Damit sei aber auch den gegenständlichen Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Linz der Boden entzogen, weil Voraussetzung für die Bestrafung nicht nur die mangelnden Voraussetzungen zum Lenken mit einem ausländischen Führerschein, sondern insbesondere das Nichtvorliegen einer österreichischen Lenkerberechtigung war. Der unabhängige Verwaltungssenat folgt der weiteren Schlußfolgerung des Berufungswerbers dahingehend, daß mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.8.1994, mit dem dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag stattgegeben wurde, wesentliche Vorfragen für die beim unabhängigen Verwaltungssenat in der gegenständlichen Angelegenheit anhängigen Verfahren seitens der Bundespolizeidirektion Linz nunmehr anders entschieden wurden und diese Vorfragen für die gegenständliche Berufungsentscheidung von entscheidender Bedeutung sind.

Dem Antrag des Berufungswerbers die gegenständlichen Straferkenntnisse zu beheben und die Verfahren einzustellen, war daher stattzugeben, zumal aufgrund der oben dargelegten Umstände die in den angefochtenen Straferkenntnissen angeführten Sachverhalte nicht mehr unter § 64 Abs.1 KFG 1967 subsumierbar sind.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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