Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110126/25/Bi/Be

Linz, 15.04.2004

 

 

 VwSen-110126/25/Bi/Be Linz, am 15. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des B M, vom 17. Oktober 1999 gegen die mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7. Oktober 1999, VerkGe96-88-1999, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, verhängte Strafe nach Aufhebung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. August 2000, VwSen-110126/5/BI/KM, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0045-5, erneut zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 726 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf 72,60 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

III. Von der gemäß § 37 Abs.5 VStG am 8. Juli 1999 von Aufsichtsorganen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried/I, eingehobenen vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 Güterbeförderungsgesetz 1995 von 20.301 S, das sind 1.475,33 Euro, wird ein Betrag von 798,60 Euro (726 und 72,60 Euro) für verfallen erklärt; der Restbetrag von 676,73 Euro wird frei.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

zu III.: §§ 37 Abs.5 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 Z3 und 7 Abs.1 und 3 Güterbe-förderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe von 20.000 S, das sind nunmehr 1.453,46 Euro, und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er als Lenker eines Lkw mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 6 Tonnen, nämlich dem Sattelkraftfahrzeug mit dem bulgarischen Kennzeichen M7609AB und dem Sattelanhänger mit dem bulgarischen Kennzeichen M (Zulassungsbesitzer: Mon Trade AG, 13, Al. S Str., 3400 Montana, Bulgarien) am 8. Juli 1999 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (20.225 kg Baumwollkeimlinge [gemeint wohl: Baumwollkämmlinge]) von der Türkei nach Österreich zum Grenzübergang Suben mit dem Zielort in Deutschland durchgeführt habe, ohne dass er bei dieser Güterbeförderung nach bzw durch Österreich am 8. Juli 1999 um 14.00 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 bei Strkm 75.200, Gemeindegebiet Suben, eine hiefür erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr mitgeführt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S, das sind nunmehr 145,34 Euro auferlegt.

Weiters wurde gemäß § 37 Abs.5 VStG die am 8. Juli 1999 eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 Güterbeförderungsgesetz im Betrag von 20.301 S, das sind nunmehr 1.475,33 Euro, für verfallen erklärt.

Die über die fristgerechte Berufung dagegen seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ergangene Berufungsentscheidung vom 11. August 2000, VwSen-110126/5/BI/KM, wurde über eine Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

2. Über die Berufung des Herrn B M war daher erneut zu entscheiden: Aufgrund einer durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 ab 1. Jänner 2002 erfolgten Änderung des § 51c VStG besteht nunmehr bei Geldstrafen unter 2.000 Euro, wie im gegenständlichen Fall, die Zuständigkeit des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Einzelmitgliedes. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, er habe am 8. Juli 1999 bei der Kontrolle keine Bewilligung für den Übergang durch Österreich bei sich gehabt, weil er diese dem Vertreter der Mon Trade AG, bei der er damals gearbeitet habe, gegeben habe. Er sei schon am 7. Juli 1999 beim Zoll gewesen und bereit, Österreich zu verlassen. Dann sei er kontrolliert worden. Am 13. Juli 1999 habe er nach Überweisung des Geldes von der Mon Trade AG die Strafe von 2.900 DM bezahlt und die Dokumente zurückerhalten. Er habe die Sache für erledigt gehalten.

Als die Aufforderung zur Rechtfertigung gekommen sei, sei er nicht zu Hause gewesen. Seine Frau könne nicht Deutsch und habe nicht gewusst, worum es gegangen sei. Erst nach dem 2. Brief habe er von der Existenz des 1. erfahren und beide übersetzen lassen.

Im Moment sei er arbeitslos und bekomme kein Arbeitslosengeld und keine Hilfen, weil er die dafür nötigen 9 Monate am selben Arbeitsort nicht habe. Die Firma habe ihm Einkommen von 160 DM monatlich versprochen, die er nicht bekommen und deshalb die Firma am 3. August 1999 verlassen habe. Er suche nun erfolglos Arbeit. Seine Frau verdiene 123 DM im Monat, die beiden Töchter seien Schülerinnen. Er könne daher die verlangte Strafe nicht bezahlen und ersuche, Ansprüche an die Firma, bei der er gearbeitet habe, zu richten.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Die Berufung richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe, zumal der Rechtsmittelwerber den Tatvorwurf zwar aus seiner Sicht dargelegt, aber inhaltlich nicht bestritten hat.

Der Strafrahmen des § 23 Abs.1 Z3 iVm Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 sieht eine Mindestgeldstrafe von 20.000 S vor und reicht bis zu 100.000 S - das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2001, G181/01 ua, bezog sich nur auf die Mindestgeldstrafe des § 23 Abs.2 Ziffern 7 bis 9 Güterbeförderungsgesetz, nicht auf Z3. Auch ist bislang Verjährung nicht eingetreten, da gemäß § 31 Abs.3 VStG die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (die Amtsbeschwerde trägt den Eingangsstempel 16. Februar 2001, das Erkenntnis langte am 15. April 2003 beim UVS ein) nicht einzurechnen ist. Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit der Übertretung am 8. Juli 1999 und endet daher am 7. September 2004.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd und nichts als erschwerend gewertet.

Weiters zu berücksichtigen ist die überlange Verfahrensdauer, nämlich von der Verfahrenseinleitung am 3. September 1999 bis heute (vgl VfGH v 5. Dezember 2001, B 4/01), die ebenfalls als Milderungsgrund zu werten ist.

Außerdem ist seither nichts Nachteiliges über den Rechtsmittelwerber bekannt geworden, sodass im Sinne des § 34 Abs.1 Z18 StGB davon auszugehen war, dass er die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat.

gemäß § 20 VStG kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Die Voraussetzungen des § 20 VStG waren unter Bedachtnahme auf das beträchtliche Überwiegen der angeführten Milderungsgründe gegenüber dem Fehlen von straferschwerenden Umständen als gegeben anzusehen und der Strafbemessung ein Strafrahmen von 10.000 S, das sind 726 Euro, bis 100.000 S Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 34 Stunden bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, zugrunde zu legen.

Mit der nunmehr verhängten Strafe wurde zugunsten des Bw der Strafrahmen zur Gänze ausgeschöpft und die zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich gültige niedrigstmögliche Mindeststrafe verhängt. Dies entspricht den Kriterien des Unrechts- und Schuldgehalts der Übertretung ebenso wie denen des § 20 VStG, sodass auch eventuelle nunmehr bestehende ungünstige Einkommensverhältnisse und die Sorgepflichten des Bw eine weitere Herabsetzung ausschließen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe gemäß dem vorgegebenen Strafrahmen bemessen.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

 

Zu III.:

Zum Verfall ist auszuführen, dass im angefochtenen Straferkenntnis vom 7. Oktober 1999, also innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab 8. Juli 1999, gemäß § 37 Abs.5 VStG der Verfall ausgesprochen wurde, wobei die Erstinstanz darauf verwiesen hat, dass der Bw in Bulgarien wohnhaft und die Strafverfolgung daher wesentlich erschwert sei, sodass die Einhebung der vorläufigen Sicherheit zurecht erfolgt sei. Zwischen der Republik Österreich und Bulgarien bestehe kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, insbesondere auch nicht hinsichtlich des Vollzuges von Verwaltungsstrafen. Der Strafvollzug erweise sich daher als unmöglich bzw der Aufwand dafür sei unverhältnismäßig hoch.

 

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird.

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Der Bw ist bulgarischer Staatsbürger ohne Wohnsitz und ohne Vermögen in Österreich. Eine Strafverfolgung war insofern möglich, als ihm das Straferkenntnis zugestellt werden konnte. Ein Strafvollzug im Sinne eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ist in Bulgarien insofern nicht möglich, als diesbezüglich kein Übereinkommen besteht, österreichische Verwaltungsstrafen in Bulgarien zu vollstrecken. Die Anrechnung des vom Bw bei der Anhaltung am 8. Juli 1999 eingehobenen und rechtsgültig für verfallen erklärten Betrages von 798,60 Euro auf die Strafe war daher zulässig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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