Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102260/4/Ki/Shn

Linz, 14.11.1994

VwSen-102260/4/Ki/Shn Linz, am 14. November 1994

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Andreas M vom 4. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26. Mai 1994, Zl.VerkR96/17837/1993/Ga/Zö, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 26. Mai 1994, Zl.VerkR96/17837/1993/Ga/Zö, über den Beschuldigten wegen verschiedener Übertretungen des KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen in Höhe von insgesamt 1.100 S (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 110 S (jeweils 10 % der verhängten Strafen) verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 20. September 1994 vorgehalten, daß eine offensichtlich verspätet eingebrachte Berufung vorliegt, die zurückzuweisen in Aussicht genommen ist. Gleichzeitig wurde er eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (Zustellung an den Rechtsvertreter am 26. September 1994) eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschuldigte hat auf diese Einladung bis dato nicht reagiert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 23. Juni 1994 von der Ehegattin des Beschuldigten übernommen. Gemäß § 9 Abs.2 der deutschen Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991, d-BGBl.Nr.I, S1372, können eingeschriebene Briefe, auch solche mit Rückschein, neben dem Empfänger auch an den Ersatzempfänger, das sind die Angehörigen in der Wohnung oder in dem Geschäft angestellte Personen sowie in der Wohnung angetroffene Personen, ausgefolgt werden. Im Falle der Inanspruchnahme dieser Versendungsform bewirkt die Unterschrift des Empfängers oder des Ersatzempfängers auf dem Rückschein nach deutschem Recht eine wirksame Zustellung des Schriftstückes.

Demnach ist die Ersatzzustellung (§ 16 Zustellgesetz) auch nach deutschem Recht zulässig.

Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 7. Juli 1994. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 4. August 1994 eingebracht (zur Post gegeben).

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Weiters wird darauf hingewiesen, daß laut ständiger Rechtsprechung des VwGH der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.

Dies gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030).

Nachdem der Beschuldigte trotz Vorhalt der verspäteten Einbringung der Berufung bzw Einladung zur Stellungnahme sich nicht geäußert hat, konnte der unabhängige Verwaltungssenat iSd zitierten Judikatur davon ausgehen, daß das angefochtene Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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