Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102553/4/Weg/Ri

Linz, 03.03.1995

VwSen-102553/4/Weg/Ri Linz, am 3. März 1995

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W... K... vom 25. Jänner 1994 (richtig wohl: 1995) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 4. Jänner 1995, VerkR96-4214-1994, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 10. November 1994, VerkR..., womit wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein die Strafverfügung am 14. November 1994 vom Berufungswerber persönlich übernommen worden und somit die gemäß § 49 Abs.1 VStG bestimmte zweiwöchige Einspruchsfrist am 28. November 1994 abgelaufen sei. Der Einspruch dagegen sei erst am 1. Dezember 1994 beim Postamt in ... aufgegeben worden.

2. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und zulässigen Berufung vom 25. Jänner 1994 sinngemäß vor, es sei ihm des öfteren nicht möglich, die Post zeitgerecht zu beheben bzw. zu beantworten. Ebenso wie den letzten Bescheid habe er auch den gegenständlichen Bescheid erst am 24.

Jänner 1995 von der Post abholen können. Er vermeint, daß eine Verspätung von drei oder vier Tagen sicherlich nicht so entscheidend sein könne, für ihn aber 500 S sehr viel Geld sei.

3. Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates vom 7. Februar 1995 unter Darstellung der Sach- und Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Der Berufungswerber hat dieses Schreiben am 10. Februar 1995 übernommen und bis dato (und sohin nicht innerhalb der Zweiwochenfrist) keine Gegenäußerung abgegeben.

4. Nach der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, daß der Berufungswerber die in Rede stehende Strafverfügung am 14.

November 1994 persönlich übernommen hat. Es ergibt sich ferner aus dem Akt, daß er den Einspruch dagegen erst am 1.

Dezember 1994 beim Postamt 4013 Linz aufgegeben hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw. verlängert werden darf. Die Zurückweisung des Einspruches stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Aus den dargelegten Gründen ist es auch dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt und es würde dies eine gesetzwidrige Handlung darstellen, den am 1. Dezember 1994 zur Post gegebenen Einspruch als rechtzeitig anzuerkennen und über die darin vorgebrachten Gründe zu entscheiden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum