Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103122/2/Bi/Fb VwSen103123/2/Bi/Fb

Linz, 30.01.1996

VwSen-103122/2/Bi/Fb

VwSen-103123/2/Bi/Fb Linz, am 30. Jänner 1996

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufungen des Herrn H S, L, S, vom 19. Juni 1995 gegen die Höhe der mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft K. vom 30. Mai 1995, VerkR96..

und VerkR96.., wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafen zu Recht erkannt:

I. Den Berufungen wird keine Folge gegeben und die verhängten Strafen vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von jeweils 1.000 S, ds jeweils 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft K. hat mit den oben angeführten Straferkenntnissen über den Beschuldigten jeweils wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 5 Tagen verhängt, sowie jeweils einen Verfahrenskostenbeitrag von 500 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufungen erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufungen nur gegen die Höhe der verhängten Strafen richteten und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht jeweils geltend, er habe binnen kurzer Zeit drei Strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen mit insgesamt 12.400 S erhalten, was sein monatliches Einkommen übersteige. Die Bezahlung würde ihn in finanzielle Schwierigkeiten bringen, da er auch weitere Lebenskosten und alte Verbindlichkeiten zu tragen habe. Er sei sich des Unrechtsgehalts der Übertretungen voll bewußt, sei auch sofort geständnisbereit gewesen und habe seit diesem Zeitpunkt keinerlei weitere Verwaltungsstrafe wegen Verkehrsübertretungen aufgrund seiner nun bewußteren Fahrweise erhalten. Er ersuche daher um Ermäßigung der Geld strafe auf einen für ihn angemessenen Betrag.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die beiden Verfahrensakten der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, jeweils als Lenker eines bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils bei ABkm der Pyhrnautobahn, Gemeindegebeit von W, die dort bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h insofern mißachtet zu haben, als er diese um 54 km/h bzw 52 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgte laut Anzeige jeweils durch Radarmessung, wobei von der gemessenen Geschwindigkeit gemäß den Verwendungsbestimmungen jeweils 5 % abgezogen wurden. Der erste Vorfall ereignete sich am 4. Oktober 1994, der zweite Vorfall am 16. November 1994.

Der Rechtsmittelwerber hat seine finanziellen Verhältnisse vor der Erstinstanz mit einem Nettomonatseinkommen mit 12.000 S plus variierend 2.500 S bis 3.500 S, dh ein Monatsnettoeinkommen von insgesamt 14.500 S bis 15.500 S angegeben und weiters, daß er weder Vermögen noch Sorgepflichten hat.

In der Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, er habe auch noch "alte Verbindlichkeiten" zu tragen, ohne diese näher zu umschreiben. Er hat sich im Verfahren vor der Erstinstanz dahingehend verantwortet, er habe im Jahr 1994 bei der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, der Firma K E, als Bauleiter zu arbeiten begonnen und unterliege oft einem Termindruck. Er sei zu einer Baustelle in B unterwegs und es bis zu diesem Tag nicht gewohnt gewesen, ein so leises Auto zu fahren, sodaß er die hohe Geschwindigkeit nicht bemerkt habe. Er sei in der Vergangenheit nie in einer ähnlichen Sache auffällig gewesen und sei es auch jetzt nicht.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber aus dem Jahr 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft V. eine einschlägige Vormerkung aufweist, die noch nicht getilgt und daher als erschwerend zu berücksichtigen ist. Bei der Bezirkshauptmannschaft K. scheint eine Vormerkung vom 28. März 1995 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf, die im gegenständlichen Fall aufgrund der zeitlichen Abfolge - dies läßt sich aus der Geschäftszahl bei der Erstinstanz ersehen - nicht als erschwerend zu berücksichtigen ist, aber auch nicht für das vom Rechtsmittelwerber behauptete Wohlverhalten seit den Vorfällen spricht. Erschwerend war außerdem, wie von der Erstinstanz in der Begründung des Straferkenntnisses zutreffend angeführt, das Ausmaß der jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitung, zumal eine Geschwindigkeit von 154 bzw 152 km/h auch weit über der auf Autobahnen normalerweise zulässigen Geschwindigkeit liegt.

Milderungsgründe vermochte der unabhängige Verwaltungssenat deshalb nicht zu finden, weil das Argument des Rechtsmittelwerbers, er sei das Fahrgeräusch des von ihm gelenkten firmeneigenen Kraftfahrzeuges noch nicht gewöhnt gewesen, zum einen nur auf den Vorfall vom 4. Oktober 1994 bezogen sein kann, und zum anderen ein Fahrzeuglenker gerade bei einem ihm noch unbekannten Kraftfahrzeug zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet ist, noch dazu, wenn es sich um deutlich sichtbar und wiederholt angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkungen handelt. Es ist einem Fahrzeuglenker in diesem Zusammenhang durchaus zumutbar, auf den Tacho zu blicken, um sicherzugehen, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auch nicht überschritten wird.

Den von der Erstinstanz angeführten Milderungsgrund des Geständnisses vermochte der unabhängige Verwaltungssenat nicht als solchen zu erkennen, weil ein "Geständnis" nämlich dann keinen Milderungsgrund darstellt, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (vgl VwGH vom 5. September 1986, 86/18/0118 ua).

Im Ergebnis vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß in den Überlegungen der Erstinstanz zur Strafbemessung grundsätzlich keinerlei Rechtswidrigkeit zu erblicken ist, zumal die verhängten Strafen jedenfalls dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung entsprechen. In Anbetracht des oben angeführten Wegfalls einer einschlägigen Vormerkung, jedoch auch des Wegfalls des Milderungsgrundes des Geständnisses sind die verhängten Strafen gemäß ihrem spezialpräventiven Zweck auch geeignet, den Rechtsmittelwerber zu einem Umdenken im Hinblick auf sein Verhalten im Straßenverkehr anzuhalten. Daß der Rechtsmittelwerber zweimal hintereinander bei derselben Geschwindigkeitsbeschränkung mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen wurde, läßt nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates auf eine relative Sorglosigkeit schließen und rechtfertigt keinesfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe im Sinn eines "Mengenrabatts".

Die verhängten Strafen liegen noch im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, wobei es dem Rechtsmittelwerber freisteht, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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