Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103178/13/Fra

Linz, 12.02.1996

VwSen-103178/13/Fra Linz, am 12. Februar 1996

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des DiplVw. H B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 16. August 1995, VerkR96.., betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 20. September 1994 um 13.18 Uhr im Gemeindegebiet von A., auf der ..autobahn, bei Autobahnkm 168,525, in Richtung S., den PKW Kennzeichen, im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h gelenkt und somit die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung, über die der Verwaltungssenat wie folgt erwogen hat:

2.1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 23. August 1995 beim Postamt B durch Hinterlegung zugestellt. Laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert wurde die Berufung am 14. September 1995 dem Postamt B zur Beförderung übergeben.

Die Berufung wäre daher - falls die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses mängelfrei erfolgt wäre verspätet erhoben worden, da die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist mit Ablauf des 6. September 1995 geendet hätte. ISd einschlägigen Judikatur des VwGH hatte der O.ö. Verwaltungssenat vor der Zurückweisung der Berufung als verspätet zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist. Im Zuge dieses Prüfungsverfahrens konnte der Bw glaubhaft machen, daß er vom 14. August 1995 bis 1. September 1995 an der Zustelladresse in B vorübergehend ortsabwesend war, weshalb die am 14. September 1995 zur Post gegebene Berufung als rechtzeitig eingebracht gilt.

2.2. Aufgrund der im oa Punkt dargelegten Erwägungen geht hervor, daß die Berufung rechtzeitig erhoben wurde, weshalb der O.ö. Verwaltungssenat in der Sache selbst zu entscheiden hat. Der Bw bestreitet, daß er den in Rede stehenden PKW zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat. Von seiner Firma sei eine falsche Lenkerauskunft gegeben worden. Tatsächlich habe nicht er, sondern Herr H, wh. in H, den gegenständlichen PKW gelenkt. Er teilte dem O.ö. Verwaltungssenat Namen und Adressen derjenigen Personen mit, die wissen, wer bei der Firma F K GesmbH & Co KG, (diese Firma ist Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges) Auskünfte über Lenkererhebung durchführt und erklären können, wie es zu der falschen Lenkerauskunft gekommen ist. Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens wurden die genannten Personen zeugenschaftlich von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vernommen. Aus diesen Aussagen geht hervor, daß Frau D I, c/o Firma K, bei dieser Firma für Lenkerauskünfte nach § 103 Abs.2 KFG 1967 zuständig ist. Sie sagte bei ihrer Vernehmung am 17.1.1996 vor der Bezirkshauptmannschaft B. aus, daß ihr bei der gegenständlichen Lenkerauskunft ein Flüchtigkeitsfehler passiert sei. Dies könne sie dahingehend begründen, daß der Bw auf seinem PKW das Kennzeichen hat. In der Firma gebe es einen Angestellten, welcher auf seinen PKW das Kennzeichen habe. Durch eine Verwechslung habe sie die beiden Kennzeichen durcheinander gebracht. Sie habe bei der Lenkerauskunft irrtümlich den Bw als Lenker angegeben.

Richtig wäre jedoch gewesen, daß R H, wh. in, der Lenker zur Tatzeit gewesen sei. Herr W P und Fr. E Z bestätigen ebenfalls zeugenschaftlich, daß Fr. D I für Lenkerauskünfte nach § 103 Abs.2 KFG 1967 bei der oben genannten Firma zuständig sei.

Aufgrund dieser Beweislage kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zur Tatzeit war. Es liegt vielmehr der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960, begangen durch H R, sowie der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967, begangen durch D I, vor. Ob diese Übertretungen noch verfolgt werden können, obliegt der Beurteilung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum