Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103289/4/Ki/Shn VwSen103290/4/Ki/Shn

Linz, 18.12.1995

VwSen-103289/4/Ki/Shn

VwSen-103290/4/Ki/Shn Linz, am 18. Dezember 1995

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen der Gabriele J vom 26. Oktober 1995 gegen die Bescheide der BH Linz-Land vom 9. Oktober 1995, VerkR-96-12819-1995-K bzw VerkR96-12820-1995-K, zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden Einsprüche der Berufungswerberin gegen Strafverfügungen als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diese Bescheide hat die Berufungswerberin jeweils Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufungen samt der Verfahrensakte vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Berufungswerberin mit Schreiben vom 15. November 1995 vorgehalten, daß offensichtlich verspätet eingebrachte Berufungen vorliegen, die zurückzuweisen in Aussicht genommen sind. Die angefochtenen Bescheide wären laut Postrückschein am 11. Oktober 1995 von der Berufungswerberin persönlich übernommen worden. Damit habe die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen begonnen und hätte sohin am 25. Oktober 1995 geendet. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung habe sie die Berufungen jedoch erst am 27. Oktober 1995 eingebracht (zur Post gegeben).

Gleichzeitig wurde sie eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Die Berufungswerberin hat sich bis dato dazu nicht geäußert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 11. Oktober 1995 von der Berufungswerberin persönlich übernommen und gilt demnach mit diesem Datum als zugestellt.

Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 25. Oktober 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 27. Oktober 1995 eingebracht (zur Post gegeben). Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung der Berufungswerberin wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Weiters wird darauf hingewiesen, daß laut ständiger Rechtsprechung des VwGH der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.

Dies gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030). Nachdem die Berufungswerberin trotz Vorhalt der verspäteten Einbringung der Berufung bzw Einladung zur Stellungnahme sich nicht geäußert hat, konnte der unabhängige Verwaltungssenat iSd zitierten Judikatur davon ausgehen, daß das angefochtene Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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