Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102422/5/Fra/Ka

Linz, 03.01.1995

VwSen-102422/5/Fra/Ka Linz, am 3. Jänner 1995

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Achim B, gegen das Faktum a) (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.10.1994, VerkR3/412/1993 Be/Ne, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten unter Punkt a) wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S (Eratzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und unter Punkt b) wegen Übertretung nach § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 21.1.1993 um 13.40 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 138, bei Strkm.3,1 im Gemeindegebiet von Thalheim bei Wels in Fahrtrichtung Sattledt a) mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h gelenkt und somit die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 70 km/h um 32 km/h überschritten hat; b) gelenkt, wobei er sich als Lenker des Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da am Fahrzeug das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates fehlte.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet. Der Berufungswerber hat dem O.ö. Verwaltungssenat in einem ergänzenden Schriftsatz mitgeteilt, daß das oa Straferkenntnis nur hinsichtlich des Faktums b) (§ 102 Abs.1 KFG 1967) nicht angefochten wird, weshalb dieses Faktum in Rechtskraft erwachsen ist und diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung bei Strkm.3,1 auf der B138 begangen zu haben. Dies ist aktenwidrig, da laut Anzeige des Gendarmeriepostens Thalheim bei Wels die Meldungsleger bei Strkm.3,1 den Standort hatten und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges in einer Entfernung von 222 m gemessen wurde, sodaß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung - je nach Kilometrierung entweder bei km 2,9 oder bei km 3,3 begangen wurde. Auf Höhe des Str.km. 3,1 wurde der Beschuldigte von den Gendarmeriebeamten angehalten. Eine Tatortkonkretisierung bei durch Lasermessung festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen ist sehr präzise möglich und auch tunlich, weil eine derartige Messung nur ca. 0,3 sek. dauert, was im gegenständlichen Fall bedeutet, daß das Fahrzeug während der Messung nur eine Wegstrecke von rd.

9,4 m zurückgelegt hat.

Ein Richtigstellung des Tatortes durch den unabhängigen Verwaltungssenat ist jedoch nicht mehr zulässig, weil bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Während der Verfolgungsverjährungsfrist wurden zwei Verfolgungshandlungen gesetzt, nämlich die Strafverfügung vom 20.4.1993 und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.6.1993. In der genannten Strafverfügung ist der Tatort überhaupt nicht konkretisiert, in der Aufforderung zur Rechtfertigung ist der Tatort - so wie im angefochtenen Straferkenntnis - unrichtig angeführt. Die erste taugliche Verfolgungshandlung, nämlich die Akteneinsicht vom 28.9.1993 durch den Vertreter des Beschuldigten - tauglich deshalb, weil in der Anzeige vom 28.1.1993 der Tatort richtig angeführt ist - konnte jedoch die Verfolgungsverjährung nicht mehr unterbrechen, weil diese außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte.

Aus den genannten Gründen war von der weiteren Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden, weil Umstände vorliegen, die die Verfolgung der gegenständlichen Übertretung ausschließen, ohne daß auf das Vorbringen des Berufungswerbers einzugehen war.

4. Bei diesem Ergebnis hat der Berufungswerber keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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