Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103357/12/Weg/Ri

Linz, 24.04.1996

VwSen-103357/12/Weg/Ri Linz, am 24. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung das A K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C, vom 14.

November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 31. Oktober 1995, VerkR96..., nach der am 24. April 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß hinsichtlich des Faktums 1 anstatt 30 km/h zu treten hat: "mindestens 27 km/h." II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von 300 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 Abs.2 StVO 1960 und 2.) § 7 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) 1.000 S (36 Stunden) und 2.) 500 S (24 Stunden) verhängt, weil dieser am 4. Oktober 1993 gegen 12.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... auf der A.. in Fahrtrichtung ... gelenkt und 1.) im Gemeindegebiet von ... zwischen km ... und km ...die für Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h überschritten hat sowie 2.) auf dem genannten Straßenstück ausschließlich den linken Fahrstreifen benutzte, obwohl die Verkehrslage mehrmals ein Zufahren auf den rechten Fahrstreifen erlaubt hätte.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 150 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die angeführten Verwaltungsübertretungen wurden laut Straferkenntnis von zwei Beamten des Landesgendarmeriekommandos durch Nachfahren mit einem Zivilstreifenfahrzeug festgestellt. Die belangte Behörde nahm die angeführten Verwaltungsübertretungen trotz Bestreitung durch den Beschuldigten, insbesondere auch hinsichtlich der Tatzeit, vor allem deshalb als erwiesen an, weil beide Meldungsleger anläßlich der zeugenschaftlichen Vernehmung den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt bestätigten.

3. Der Berufungswerber bringt gegen das Straferkenntnis sinngemäß vor, es sei unrichtig, den PKW mit 160 km/h gelenkt zu haben und es sei auch unrichtig, auf der angeführten Tatstrecke ausschließlich den linken Fahrstreifen benutzt zu haben. Der Berufungswerber führt als Zeugen seinen Vater, der Mitfahrer war, an. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung wird vorgebracht, daß die Erstbehörde keine Feststellungen darüber getroffen hat, daß der Tacho im Zivilstreifenfahrzeug geeicht bzw. genormt gewesen sei, weshalb bereits aus diesem Grund eine genaue Messung der Geschwindigkeit nicht möglich sei. Nach Meinung des Berufungswerbers sei auch der von den Meldungslegern angegebene annähernd gleich gebliebene Nachfahrabstand von 100 m nicht exakt einzuhalten, sodaß auch aus diesem Grunde die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung zweifelhaft sei. Hinsichtlich der Tatzeit behauptet der Berufungswerber, daß die Abfahrt aus ... erst um ca. 14.00 Uhr erfolgt sei und deshalb eine Verwaltungsübertretung um 12.45 Uhr nicht möglich sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten Rev.Insp. ... und Rev.Insp. ... sowie durch Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen anläßlich der mündlichen Verhandlung am 24. April 1996, zu der die Parteien des Verfahrens trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen sind.

Zur Verhandlung zu laden versucht wurde auch Ing. Maximilian Klopf unter der vom Rechtsanwalt des Beschuldigten angegebenen Adresse "..., ... ...". Die Ladung konnte jedoch nicht zugestellt werden und wurde vom Postamt mit dem Vermerk "unbekannt" zurückgesendet.

Auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere auf Grund der Aussagen der beiden angeführten Gendarmeriebeamten steht nachstehender Sachverhalt fest:

Der Berufungswerber überschritt um ca. 12.45 Uhr des Tattages zwischen Autobahnkilometer ... und Autobahnkilometer ... die auf Autobahnen gesetzlich normierte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich, wobei auf dem Tacho bzw. der im Fahrzeug montierten "Profi Speed-Anlage" eine Geschwindigkeit von 160 km/h abgelesen wurde. Das Zivilstreifenfahrzeug, in dem sich die beiden Gendarmeriebeamten befanden, fuhr über die gesamte Tatstrecke in einem annähernd gleichen Abstand von 100 m hinter dem Beschuldigtenfahrzeug. Während das Zivilpatrouillenfahrzeug bei dieser Nachfahrt den rechten Fahrstreifen benutzte, fuhr der Beschuldigte ausschließlich auf dem linken Fahrstreifen, obwohl kein Überholmanöver stattfand und auch sonst kein anderes Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen fuhr, welches ein Zufahren zum rechten Fahrstreifen erschwert hätte. Zwischen dem Zivilstreifenfahrzeug und dem Beschuldigtenfahrzeug befand sich während der Nachfahrstrecke kein anderes Fahrzeug und es bestand ausreichende Beobachtungsmöglichkeit.

Hinsichtlich der Tatzeit schlossen beide Meldungsleger jeglichen Irrtum aus. Die Meldungsleger führten noch an, daß die Profi Speed-Anlage geeicht war und daß im übrigen der Tacho des Zivilstreifenfahrzeuges regelmäßig kontrolliert und justiert wurde.

Der Sachverständige führte gutächtlich aus, daß die von den Meldungslegern gemachten Beobachtungen technisch möglich sind und daß die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes im Ausmaß von ca. 100 m leicht abgeschätzt werden könne.

Nachdem die Profi Speed-Anlage das Vorgängermodell der nunmehr verwendeten ProViDa-Anlage ist und somit nach dem selben Meßprinzip mißt, hat der Sachverständige allerdings wie bei der ProViDa-Anlage - eine Meßtoleranz von +/- 3 km/h für möglich gehalten, weshalb nach dem Zugunstenprinzip von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 157 km/h auszugehen war.

Verlesen wurde schließlich noch das Vorstrafenverzeichnis, wonach gegen den Berufungswerber wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahre 1992 eine einschlägige Vormerkung aufscheint.

Die von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnisse blieben unwidersprochen und waren deshalb der gegenständlichen Entscheidung zugrundezulegen.

Verlesen wurde außerdem die Aussage des Beifahrers (Vater des Beschuldigten) vom 29. Juli 1994, wonach der Beschuldigte keinesfalls über 130 km/h gefahren sei, ferner die Tatzeit zwischen 14.20 Uhr und 14.30 Uhr gelegen sein mußte und auch nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen worden sei.

Nachdem beide Gendarmeriebeamte schon während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens und anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat die Tat derartig präzise und trotz getrennter Vernehmung ohne gegenseitigen Widerspruch beschrieben, wobei auch hinsichtlich der Tatzeit um 12.45 Uhr jeglicher Zweifel ausgeschlossen wurde, werden die Aussagen des Vaters des Beschuldigten als seinen Sohn schützende Schutzbehauptungen gewertet und als unglaubwürdig qualifiziert.

Es steht sohin fest, daß der Beschuldigte zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit auf der im Straferkenntnis angeführten Tatörtlichkeit den von ihm gelenkten PKW mit einer Geschwindigkeit von mindestens 157 km/h lenkte und außerdem auf dieser Tatörtlichkeit nicht so weit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen ist, zumal er, ohne daß hiefür ein Grund vorhanden gewesen wäre, ausschließlich den linken Fahrstreifen benutzte.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die in der Begründung des Straferkenntnisses angeführten Rechtsgrundlagen (§ 20 Abs.2, § 7 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) verwiesen.

Nach diesen Gesetzesstellen steht eindeutig fest, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen objektiv und in Ermangelung von Schuldausschließungsgründen auch subjektiv begangen hat, weshalb der Schuldspruch (mit Ausnahme der geringfügigen Korrektur) zu bestätigen war.

Zur Strafhöhe:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Die trotz der spruchgemäßen Vermindrung noch immer erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung und die lange andauernde (1 Kilometer) Mißachtung des Rechtsfahrgebotes rechtfertigen die ausgesprochenen Strafen, wenn man bedenkt, daß hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 kein Milderungsgrund vorlag und hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine aus dem Jahre 1992 resultierende Geschwindigkeitsüberschreitung erschwerend zu werten war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider