Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103361/9/Sch/Rd

Linz, 29.01.1996

VwSen-103361/9/Sch/Rd Linz, am 29. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des G vom 28. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 14. November 1995, VerkR96-6243-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 26. Jänner 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 1.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 14. November 1995, VerkR96-6243-1995, über Herrn G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 10. August 1995 um 8.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A 8 bei Kilometer 55,044, Gemeinde Utzenaich, in Richtung Suben gelenkt habe und die auf einer österreichischen Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 54 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zum Berufungsvorbringen ist zu bemerken, daß zwar nicht eine Geschwindigkeitsübertretung generell, wohl aber das vorgeworfene Ausmaß bestritten wird. Das weitere Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit einer Stellungnahme innerhalb des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist von untergeordneter Bedeutung, da die Berufungsbehörde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt und nur das zu berücksichtigen hat, was dort vorgekommen ist.

Im Rahmen der oa Verhandlung wurden beide Gendarmeriebeamten, die zum relevanten Zeitpunkt die Lasermessung sowie die anschließende Amtshandlung durchgeführt haben, zeugenschaftlich einvernommen. Diese gaben im wesentlichen übereinstimmend an, daß aus ihrer Sicht eine Verwechslung des Fahrzeuges des Berufungswerbers mit einem anderen auszuschließen ist. Weiters habe der Berufungswerber die ihm bei der Amtshandlung vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten, sondern vorgebracht, er sei der Meinung gewesen, bereits in Deutschland zu sein.

Aufgrund des Umstandes, daß eine mögliche - im übrigen auch nicht behauptete - Fehlerhaftigkeit des verwendeten Lasergerätes nicht in Betracht kommt (Anhaltspunkte dafür sind nicht einmal ansatzweise zutagegetreten) und die fälschliche Messung eines anderen Fahrzeuges ebenfalls ausgeschlossen werden muß, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Abgesehen davon ist die Behauptung des Berufungswerbers, er habe vermeint, bereits in Deutschland zu sein, nicht überzeugend. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann nicht angenommen werden, daß einem halbwegs aufmerksamen Fahrzeuglenker der Umstand entgeht, ob er bereits einen Grenzübergang passiert hat oder nicht, selbst wenn man annimmt, daß Grenzkontrollen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in der Regel nicht mehr intensiv durchgeführt werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Massive Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie im vorliegenden Fall, stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Solche Übertretungen unterlaufen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht versehentlich, sondern werden bewußt in Kauf genommen.

Selbst wenn man dem Berufungswerber im konkreten Fall lediglich grobe Fahrlässigkeit konzedieren würde, da er vorgeblich der Ansicht war, sich bereits in Deutschland zu befinden, so vermag dies an der Höhe der verhängten Geldstrafe nichts zu ändern. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 40 % des Erlaubten kann nicht mit einer "symbolischen" Geldstrafe abgetan werden.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt.

Schließlich lassen seine persönlichen Verhältnisse, insbesonders sein Jahreseinkommen laut Steuerbescheid von nahezu 23.000 DM erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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