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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103365/2/Gu/Atz

Linz, 28.12.1995

VwSen-103365/2/Gu/Atz Linz, am 28. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des L. B. F. vertreten durch Rechtsanwalt U. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 24.11.1995, VerkR96-1036-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.1 VStG, § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, am 11.2.1995 um 10.30 Uhr als Lenker des PKW HSK-... auf der Innkreisautobahn A8 bei Kilometer 59,820, Gemeinde Utzenaich, Richtung Suben 1) die auf einer österreichischen Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 54 km/h überschritten zu haben 2) als Lenker des Kraftfahrzeuges, wie am Ort der Anhaltung bei Kilometer 62,000 festgestellt wurde, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da hinten kein internationales Unterscheidungszeichen angebracht gewesen sei, obwohl ihm ein solches Überzeugen zumutbar gewesen sei.

Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 StVO 1960 einerseits wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und andererseits zu Faktum 2 wegen Verletzung des § 82 Abs.4 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und erstinstanzliche Verfahrenskostenbeiträge von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafen auferlegt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsfreund des Beschuldigten am 2.12.1995 zugestellt und enthielt in der Rechtsmittelbelehrung auch den ausdrücklichen Hinweis, daß eine Berufung außer der Bescheidbezeichnung auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Hiezu hat der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt U.

M., an die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. ein mit 5.12.1995 datiertes Schreiben gerichtet, welches lautet:

"VerkR96-1036-1995 Betr.: Herrn L. B. F., A.-S.-Weg .., 59872 Meschede DVR. 0069337 gegen das Straferkenntnis vom 24.11.95 mir zugestellt am 04.12.95 lege ich B e r u f u n g ein.

Unterschrift (M.) Rechtsanwalt." Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wenngleich dem Verwaltungsverfahren und dem Verwaltungsstrafverfahren ein übertriebener Formalismus fremd ist, so kann dem Schriftsatz auch nicht ansatzweise entnommen werden, worin sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet, welche Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung er begehrt und welche Gründe dafür maßgeblich sein könnten.

Aus diesem Grunde war auch kein Eingehen in die Sache möglich und die Berufung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn L. B. F., z.Hd. Herrn Rechtsanwalt U. M., ...straße .., 59872 Meschede; 2. Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zur Zahl VerkR96-1036-1995, Parkgasse 1, 4910 Ried i.I., unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Vertreter des Berufungswerbers.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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