Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110134/18/Kü/Hu

Linz, 21.09.2005

 

 

 

VwSen-110134/18/Kü/Hu Linz, am 21. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in teilweiser Stattgebung der Beschwerde des S H das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 11.12.2000, VwSen-110134/9/Kon/Pr, hinsichtlich seines Strafausspruches und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nunmehr im zweiten Rechtsgang durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des S H vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S H, N, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4.2.2000, VerkGe96-126-1999, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 72 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Die Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz ermäßigen sich auf 7,20 Euro. Im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat sind keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24, 19 und § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber S H (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG, BGBl.Nr. 593 idF BGBl I Nr. 17/1998 iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und in dieser beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

 

Gemäß § 51c VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied, wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Aufgrund des Umstandes, dass Art.2 Z3 BGBl.Nr. 65/2002 mit 20.4.2002 in Kraft getreten ist, ist nunmehr die Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes (Strafhöhe 20.000 S, also nicht über 2.000 Euro) gegeben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1.7.2005, Zl. 2001/03/0033-5, den Bescheid des Oö. Verwaltungssenates hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Geldstrafe sowie die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, die Beschwerde im Übrigen jedoch als unbegründet abgewiesen.

Sohin ist der Schuldspruch nicht mehr Gegenstand der nunmehrigen Berufungsentscheidung, sondern hat sich diese ausschließlich auf die Überprüfung der Strafbemessung und den allfälligen Kostenausspruch für das Berufungsverfahren zu beschränken.

 

Der Verwaltungsgerichtshof begründet den aufhebenden Teil seiner Entscheidung damit, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2001, G 181/2001 ua, kundgemacht am 8.2.2002 im BGBl. I Nr. 37, festgestellt hat, dass die Wortfolge "und Z7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs.2 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs.7 zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf Z8 bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher nicht mehr anzuwenden. Es ist somit eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen.

 

Vom Verfassungsgerichtshof wurde diese oa Aufhebung im Wesentlichen damit begründet, dass die angefochtene Bestimmung, welche für den Lenker eine Mindestgeldstrafe in der Höhe von 20.000 S vorsieht, sich als überschießend und sachlich nicht gerechtfertigt erweist. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Lenker des Lkw als Arbeitnehmer des Güterbeförderungsunternehmens aus der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung des GütbefG einen unmittelbaren Nutzen zieht. Dieser könnte im Ergebnis nämlich nur dem Transportunternehmer zu Gute kommen, der jedoch nach der bisher maßgebenden Rechtslage nicht belangt werden konnte. Die Strafdrohung richtete sich somit gegen einen Personenkreis (Lenker und Arbeitnehmer), der an der Begehung der Straftat in der Regel kein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte, vielmehr diesbezüglich nicht selten unter dem Druck seines Arbeitgebers steht. Im Hinblick auf die Komplexität der maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vermag der Lenker und Arbeitnehmer die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens meist nur im eingeschränkten Maß zu erkennen bzw die für die Einhaltung dieser Vorschriften erforderlichen Vorkehrungen oft gar nicht im eigenen Verantwortungsbereich zu treffen.

 

Diesen im Wesentlichen wiedergegebenen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes hat zwischenzeitig auch der Gesetzgeber mit der Novelle zum GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, insoweit Rechnung getragen, als nunmehr einerseits die Mindeststrafe für Lenker bei Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße zur Gänze entfallen und statt dessen eine Höchststrafe von 726 Euro getreten ist.

§ 23 Abs.2 GütbefG idFd Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002 (Euroumstellung) welcher lautet: "Wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen", ist aber im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil das erstbehördliche Straferkenntnis vor der Novellierung des GütbefG idF BGBl. I Nr. 106/2001, nämlich am 16.1.2001 erlassen wurde, sodass das in § 1 Abs.2 VStG normierte Günstigkeitsprinzip im gegenständlichen Fall nicht schlagend werden kann.

Als Verwaltungsstrafnorm iSd Z3 des § 44a VStG ist daher nach wie vor § 23 Abs.1 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 mit der Strafobergrenze von 100.000 S (nunmehr 7267 Euro)- allerdings ohne Anordnung einer Mindeststrafe heran zu ziehen.

 

Diesem Umstand steht aber nicht entgegen, dass bei der Strafbemessung der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz der gegenständlichen Tat generell einen wesentlich geringeren Schuld- und Unrechtsgehalt zu Grunde legt, wie dies auch beim Gesetzgeber in der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 mit der vorgesehenen Höchststrafe von 726 Euro zum Ausdruck kommt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG einerseits und andererseits in Orientierung an der nunmehrigen Strafobergrenze von 726 Euro gemäß der novellierten Strafbestimmung des § 23 Abs.2 GütbefG erscheint das im Spruch festgesetzte Strafausmaß dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen.

 

In Anbetracht der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw und dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen konnte zunächst mit einer 10%igen Ausschöpfung des novellierten Strafrahmens bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf den Strafzweck der Prävention das Auslangen gefunden werden.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht in Erwägung zu ziehen, weil die hiefür kumulativ notwendigen Voraussetzungen, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht vorliegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibt. Insbesondere das komplette Tatverhalten bliebe jedoch nicht hinter dem typisierten Unrechtsgehalt der Tat zurück.

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

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