Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103368/4/Fra/Ka

Linz, 20.02.1996

VwSen-103368/4/Fra/Ka Linz, am 20. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des S D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 9.10.1995, VerkR96-1897-1995, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs.1 VStG einen Kostenbeitrag zum Verfahren vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig und erkennbar gegen die Schuld gerichtete, bei der BH Kirchdorf/Krems eingebrachte Berufung. Diese Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw bringt sinngemäß vor, die Lenkeranfrage vom 4.5.1995, VerkR96-1897-1995/Wa, nicht erhalten zu haben, weshalb er nicht einsehe, bestraft zu werden. Aus dem Akt ist ersichtlich, daß die oa Lenkeranfrage am 8.5.1995 durch Hinterlegung beim Postamt 4594 Grünburg zugestellt wurde.

Die Sendung wurde jedoch nicht behoben und wurde daher an die Erstbehörde zurückgestellt. Die Erstbehörde hat nicht geprüft, ob allenfalls bei der Zustellung ein Mangel unterlaufen ist und hat dennoch die Strafverfügung vom 26.6.1995, VerkR96-1897-1995, gegen den Beschuldigten erlassen. Bereits im dagegen erhobenen Einspruch hat der Bw vorgebracht, die gegenständliche Lenkeranfrage nicht erhalten zu haben und nochmals am 29.9.1995 bei seiner Vernehmung am Gemeindeamt Grünburg ausgeführt, daß er den ersten "blauen Brief" vom Mai - gemeint die gegenständliche Lenkeranfrage - nicht beheben habe können, da er ständig auf Montage und nur Samstag und Sonntag in Grünburg war, weshalb er der Aufforderung, wer den PKW gelenkt hatte, nicht nachkommen konnte.

Bei diesem Sachverhalt ist es dem O.ö. Verwaltungssenat nicht verständlich, weshalb die Erstbehörde nicht das Vorliegen eines Zustellmangels geprüft hat. Die rechtliche Relevanz einer derartigen Prüfung liegt jedoch deshalb auf der Hand, da, wenn der Beschuldigte tatsächlich in dem betreffenden Zeitraum vorübergehend ortsabwesend war, die Lenkeranfrage nicht als zugestellt gilt und er daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand nicht zu verantworten hätte.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat daher ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Erstbehörde ersucht, ob und wann die oa Lenkeranfrage vom 4.5.1995 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Über Auftrag der Erstbehörde wurde vom GPK Grünburg eine Erhebung vorgenommen. Es wurde der BH Kirchdorf/Krems berichtet, daß der Bw dem Rev.Insp. K S angab, er habe in der Zeit vom 8.5.1995 bis 29.5.1995 in Linz gearbeitet. Er sei immer am Montag in der Früh von zu Hause weggefahren und am Freitag Abend wieder nach Hause gekommen. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, den Rückscheinbrief beim Postamt abzuholen. Da die Erstbehörde diesen Erhebungsbericht kommentarlos dem O.ö.

Verwaltungssenat vorgelegt hat, geht dieser davon aus, daß die Erstbehörde die vom Bw behauptete Ortsabwesenheit in dem relevanten Zeitraum als glaubhaft gemacht ansieht. Eine ergänzende Erhebung des O.ö. Verwaltungssenates beim Postamt 4594 Grünburg ergab, daß an Samstagen und Sonntagen keine Möglichkeit zur Behebung von hinterlegten Schriftstücken bei diesem Postamt besteht. Dieser Sachverhalt hat rechtlich zur Folge:

Gemäß § 17 Abs.3 2. Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Geht man davon aus, daß der Bw erstmals am Freitag, den 12.5.1995 abends nach Hause gekommen ist, hat er an diesem Tage von der Hinterlegung des ggst. Schriftstückes Kenntnis erlangt und er hätte daher erstmals am Montag, den 15.5.1995 die Möglichkeit gehabt, die hinterlegte Sendung zu beheben, weshalb an diesem Tag die Zustellung wirksam wurde. Dies hat wiederum zur Folge, daß die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Lenkerauskunft erst mit diesem Tag begann und die ihm hiezu eingeräumte Zwei-Wochenfrist am 29.5.1995 endete. Es hat daher der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand in der im angefochtenen Spruch formulierten Umschreibung nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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