Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103370/9/Sch/Rd

Linz, 29.01.1996

VwSen-103370/9/Sch/Rd Linz, am 29. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F vom 26. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. November 1995, VerkR96-403-1995, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. Jänner 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch bei Faktum 2) nach dem Wort "Unfallbeteiligten" der Klammerausdruck "Unfallgeschädigten" eingefügt und der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz wie folgt berichtigt wird:

Zu Faktum 1.: 200 S Zu Faktum 2.: 150 S, zusammen sohin 350 S.

Weiters wird der im Spruch angeführte Gesamtbetrag von 4.950 S richtiggestellt auf: 3.850 S.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 700 S (20 % der verhängten Geldstrafen) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 62 Abs.4 iVm 66 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 14. November 1995, VerkR96-403-1995, über Herrn F, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 2) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 2.000 S und 2) 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 60 Stunden und 2) 48 Stunden verhängt, weil er am 20. Jänner 1995 um 18.50 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen in W auf der H Bezirksstraße bis auf Höhe von Straßenkilometer 1,420, Ortschaft H, gelenkt habe und 1) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er sich von der Unfallstelle entfernt habe und nicht mehr feststellbar gewesen sei, ob er zum Unfallzeitpunkt fahrtüchtig gewesen sei, sowie 2) er es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 450 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im vorliegenden Fall ist unbestritten geblieben, daß der Berufungswerber zu dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt mit dem von ihm gelenkten LKW von der Fahrbahn abgekommen und in eine Christbaumkultur gestürzt ist. Hiebei wurden sowohl die Einzäunung dieses Areals als auch einige Bäume beschädigt. Unbestritten ist auch, daß dem Berufungswerber zum Unfallzeitpunkt nicht bekannt war, wem diese Kultur gehört, wer also der (von der Erstbehörde als Unfallbeteiligter bezeichnete) Geschädigte ist.

Der Berufungswerber hat sich nach dem Verkehrsunfall von der Unfallstelle entfernt, wobei seine weiteren Veranlassungen primär darauf gerichtet waren, ein anderes Firmenfahrzeug zu erlangen bzw. für die Bergung seines Fahrzeuges zu sorgen.

Hiebei handelt es sich nach seinen sinngemäßen Angaben nicht darum, für eine Absicherung der Unfallstelle zu sorgen, da seines Erachtens nach kein Treibstoff bzw. Öl aus dem Fahrzeug ausgetreten ist bzw. überhaupt austreten konnte.

Die Berufungsbehörde ist aus folgenden Erwägungen heraus zu der Ansicht gelangt, daß der Rechtsmittelwerber beide Übertretungen zu verantworten hat:

Nachdem sich der Verkehrsunfall gegen 18.50 Uhr ereignet und die Meldung bei der Gendarmerie erst gegen 20.40 Uhr erfolgte, kann von einer Verständigung der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub nicht gesprochen werden. Der Berufungswerber hatte im Zuge der Fahrt nach dem Verkehrsunfall (er ist von einem Bekannten, der zufälligerweise an die Unfallstelle kam, mitgenommen worden) mehrere Gelegenheiten, telefonisch für eine Verständigung der Gendarmerie zu sorgen. Die Fahrt hatte ihn nämlich zuerst in sein Geschäft nach S geführt, wo es ihm darauf ankam, ein anderes Firmenauto zu erhalten, was ihm aber nicht gelang. In der Folge wurde der Berufungswerber dann nach G gefahren.

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß trotz dieser Gelegenheiten zur Verständigung der Gendarmerie es dem Berufungswerber hierauf nicht in erster Linie ankam, sondern er erst zu einem wesentlichen späteren Zeitpunkt (im Wege seiner Gattin) hiefür gesorgt hat.

Hieraus ergibt sich auch, daß der Berufungswerber nicht berechtigt gewesen wäre, sich zu den von ihm angegebenen Zwecken, nämlich der Suche nach einem Ersatzfahrzeug bzw. der Veranlassung der Bergung seines verunfallten KFZ, von der Unfallstelle zu entfernen.

Wenngleich dem Geschädigten - dieser ist kurz nach dem Verkehrsunfall aufgrund der Verständigung durch einen unbeteiligten Dritten an die Unfallstelle gekommen - wegen der Aufschriften am Fahrzeug sofort klar war, wer Eigentümer desselben war, so konnte auch dieser Umstand an den Unfallpflichten des Berufungswerbers nichts ändern. Der Gesetzgeber hat die genannten Verpflichtungen ausdrücklich normiert, und zwar unabhängig davon, ob der Zulassungsbesitzer eines verunfallten Fahrzeuges mit großem oder mit geringem Aufwand ermittelbar ist. Schließlich wurde vom Berufungswerber ausgeführt, daß nicht nur er das gegenständliche Fahrzeug lenke, sondern auch andere Firmenangehörige.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 4 StVO 1960, also die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte", stellen schwerwiegende Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Der Schutzzweck liegt einerseits darin, die Ursachen eines Verkehrsunfalles möglichst weitgehend erheben zu können und andererseits, dem Geschädigten die Kenntnisnahme von der Identität des Schädigers umgehend zu ermöglichen, ihn sohin in die Lage zu versetzen, mit dem Schädiger die Schadensabwicklung zu regeln.

Wenngleich dem Berufungswerber nicht unterstellt werden soll, er habe den Verkehrsunfall überhaupt nicht melden wollen, so erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Strafen in Anbetracht der obigen Ausführungen dennoch nicht überhöht. Beide Geldstrafen bewegen sich im jeweils unteren Bereich der Strafrahmen (500 S bis 30.000 S bzw. bis 10.000 S). Milderungsgründe, insbesonders jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, kamen dem Berufungswerber nicht zugute. Erschwerungsgründe lagen ebenfalls nicht vor.

Im übrigen wird das Ausmaß der verhängten Geldstrafen in der Berufung nicht bemängelt, sodaß sich auch aus diesem Grund ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen ca. 10.000 S, Sorgepflicht für eine Tochter) lassen überdies erwarten, daß er zur Bezahlung der verhängten Geldstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zur Berichtigung des offenkundigen Rechenfehlers im Zusammenhang mit den Kostenbeiträgen zum erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren war die Berufungsbehörde aufgrund der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG berechtigt.

Für die Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheidspruches lagen hinreichende Verfolgungshandlungen vor, etwa das Rechtshilfeersuchen vom 24. Februar 1995 iVm der Anzeige vom 23. Jänner 1995.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum