Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103374/3/Sch/Rd

Linz, 22.12.1995

VwSen-103374/3/Sch/Rd Linz, am 22. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des MS, vertreten durch RA, vom 7. Dezember 1995 gegen Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. November 1995, VerkR96-1-271-1995-Ga, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 25.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Tage herabgesetzt werden.

II. Der diesbezügliche Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 2.500 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 22. November 1995, VerkR96-1-271-1995-Ga, über Herrn MS, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 30.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt, weil er am 1.

Juli 1995 gegen 23.30 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen auf der Kranichsteger Bezirksstraße im Gemeindegebiet von Laakirchen aus Richtung Eisengattern kommend in Laakirchen gelenkt habe, wobei er sich nach seiner Anhaltung auf Höhe des Hauses L, G, im Zuge einer Amtshandlung zwischen 23.40 Uhr und 23.50 Uhr bei Straßenkilometer 8,3 gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle (GPK Laakirchen), bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befinde, mitzukommen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden oder zur Zeit des Lenkens befunden habe (starker Alkoholgeruch, schwankender Stand, undeutliche Aussprache; Faktum 2)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3.000 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 2) dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht daher ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.4 StVO 1960.

Der Rechtsmittelwerber mußte bereits dreimal wegen einschlägiger Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft werden. Diese Verwaltungsstrafen - zuletzt im Ausmaß von 15.000 S - konnten ihn aber nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Beim Berufungswerber muß daher ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden, das aus spezialpräventiven Erwägungen ein hiefür angemessenes Strafausmaß rechtfertigt.

Überdies ist als Schuldform von Vorsatz auszugehen.

Andererseits kann aber auch nicht unbeachtet bleiben, daß den Berufungswerber zahlreiche finanzielle Verpflichtungen treffen, die durch Verwaltungsstrafen nicht unverhältnismäßig gefährdet werden sollen. Laut den vorgelegten Gehaltsbestätigungen bezieht der Berufungswerber ein durchschnittliches monatliches Nettogehalt von ca. 15.000 S, von welchem er mehrere Verbindlichkeiten abzuzahlen hat. Die Berufungsbehörde ist daher aus diesen Erwägungen zu der Ansicht gelangt, daß eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 25.000 S noch vertretbar ist. Einer weitergehenden Reduzierung der Strafe standen allerdings die obigen generalund spezialpräventiven Erwägungen entgegen.

Es besteht zusammenfassend die begründete Aussicht, daß dem Rechtsmittelwerber die Bezahlung der festgesetzten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden kann.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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