Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103376/8/Sch/Rd

Linz, 02.02.1996

VwSen-103376/8/Sch/Rd Linz, am 2. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des A vom 12. Dezember gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. November 1995, VerkR96-1-479-1995-Ga, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. Jänner 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 2.600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 28. November 1995, VerkR96-1-479-1995-Ga, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen verhängt, weil er am 29.

Oktober 1995 gegen 17.30 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen auf der Württembergstraße im Gemeindegebiet von Altmünster aus Richtung Gmunden kommend in Richtung Altmünster (Höhe des Hauses W) gelenkt habe, wobei er sich in der Folge im Zuge der Amtshandlung im Hof des Hauses W, G, um 17.45 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befinde, mitzukommen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden bzw. zum Zeitpunkt des Lenkens befunden habe (Alkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Aussprache).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Auch anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sind keinerlei Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers zutagegetreten. Aufgrund der gegeben gewesenen Alkoholisierungssymptome und des Umstandes, daß der Berufungswerber unbestrittenerweise - vor der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung ein Motorfahrrad gelenkt hatte, war der Meldungsleger zum Zwecke der Veranlassung einer solchen Untersuchung berechtigt, den Berufungswerber zur Mitfahrt zum nächstgelegenen Gendarmerieposten, der über ein Alkomatgerät verfügt, aufzufordern. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, wodurch er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

Wenn der Berufungswerber - erstmals - in der Berufung vom 12. Dezember 1995 behauptet, er sei nach dem Verkehrsunfall unter Schock gestanden, so vermag dies nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes zu ändern. Wie der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger glaubwürdig und schlüssig angegeben hat, war der Berufungswerber weder verletzt noch desorientiert. Ein Schockzustand im medizinischen Sinne kann daher beim Berufungswerber nicht vorgelegen sein; gegen einen solchen Zustand sprechen nämlich eindeutig die Angaben des Berufungswerbers selbst, der bei seiner Befragung an Ort und Stelle sowohl die von ihm zurückgelegte Wegstrecke als auch den Verkehrsunfall konkret geschildert hat. Auch hat er nach Aussage des Meldungslegers die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung verstanden, weshalb von einem Schockzustand im medizinischen Sinne - zum Unterschied von einem allfälligen, rechtlich irrelevanten "Erschrockensein" nach einem Verkehrsunfall - nicht die Rede sein kann.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Aus diesem Grund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 bzw.

§ 5 Abs.4 StVO 1960. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund bei einer erwiesenen Alkoholisierung einerseits und bei einer Verweigerung der Alkomatuntersuchung andererseits die gleichen Rechtsfolgen festgelegt.

Beim Berufungswerber mußte eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung als erschwerend gewertet werden. Die damals verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 12.000 S konnte ihn nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Es wird daher die von der Strafbehörde nunmehr geringfügig höher festgesetzte Geldstrafe nicht als unangemessen angesehen.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich ca. 8.000 S, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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