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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103378/9/Ki/Bk

Linz, 14.03.1996

VwSen-103378/9/Ki/Bk Linz, am 14. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Heinz Z, vom 5. Dezember 1995, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9. November 1995, Zl. VerkR96-10906-1995-Kb, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. März 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 9. November 1995, VerkR96-10906-1995-Kb, über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) verhängt, weil er am 10.7.1995 um ca. 19.50 Uhr sein Fahrrad auf der A Gemeindestraße in M, Gemeinde B, Bezirk Braunau/Inn, in Richtung A bis zu seinem Wohnort in 5280 Braunau/Inn gelenkt und sich am 10.7.1995 um 20.51 Uhr vor dem Gendarmerieposten 5280 Braunau/Inn gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert hat, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Geldstrafe, ds 800 S, verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1995 erhob der Rechtsmittelwerber Berufung gegen das Straferkenntnis und führte im wesentlichen aus, daß am 10.7.1995 von einem Teil der Bediensteten des Zollamtes Braunau ein Betriebsausflug in Form einer Radtour unternommen worden sei. Die zurückgelegte Strecke habe ca. 40 km betragen und es sei an diesem Tag eine Temperatur von ca. 34 Grad Celsius meßbar gewesen. Den Abschluß dieses Ausfluges habe eine Besichtigung des Bauernhofes der Eltern der Verwaltungsführerin des Zollamtes gebildet, dabei seien sie mit einer Jause und Getränken versorgt worden.

Um ca. 19.00 Uhr hätten sie die Rückfahrt nach Braunau angetreten. Sie seien auf der äußerst verkehrsarmen A Gemeindestraße gefahren, als um ca. 19.10 Uhr eine Kollegin stürzte und vollkommen benommen liegen geblieben sei. Ein anderer Kollege und er hätten der Verletzten erste Hilfe geleistet und die Unfallstelle abgesperrt. Ein weiterer Kollege sei von ihm zu einem nächst gelegenen Anwesen geschickt worden, um die Versorgung der Verletzten zu gewährleisten.

Die gestürzte Kollegin hätte seiner Einschätzung nach die Untersuchung durch den diensthabenden Notarzt bzw die Verabreichung einer Infusion nicht bewußt registriert. Nach der Erstversorgung sei sie umgehend ins Krankenhaus transportiert worden und es seien dort eine schwere Körperverletzung in Form eines Schlüsselbeinbruches und eines Blutergusses im Schädel diagnostiziert worden. Während der Erstversorgung am Unfallort hätte der amtshandelnde Gendarm unbedingt die Personaldaten sowie Angaben über Angehörige und Wohnsitz der Verletzten aufnehmen wollen. Da die Bedienstete kaum ansprechbar gewesen sei und somit auch keine nennenswerte Reaktion gezeigt habe, hätte er den Beamten ersucht am nächsten Tag zum Zollamt zu kommen, wo ihm die notwendigen Daten bekanntgegeben worden wären. Er sei jedoch aufgefordert worden, sich nicht in die Amtshandlung einzumischen. Daraufhin hätte er dem Gendarmen erklärt, daß er als Vorstand des Zollamtes der Dienstvorgesetzte der Verletzten sei und somit nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht hätte, sich um das Wohlergehen seiner Bediensteten zu kümmern. Da der Gendarm sich keinesfalls bereit gezeigt hätte, von seinem Angebot Gebrauch zu machen, hätte er ihm seine Meinung darüber mitgeteilt, daß er nicht verstehen könnte und würde, wie die kaum ansprechbare Verletzte nach ihren Daten befragt werden würde, wo doch klar ersichtlich gewesen sei, daß die Einlieferung der Verletzten primär Vorrang haben müßte, um die Gesundheit der Verletzten nicht zu gefährden. Dieser Wortwechsel hätte zur Folge gehabt, daß der amtshandelnde Gendarm keinerlei Anstalt gezeigt hätte auf seine Einwände einzugehen. Die Befragung der Verletzten und der Wortwechsel zwischen den Gendarmen und dem Berufungswerber hätte sich ausschließlich während der Versorgung der Verletzten durch den Notarzt abgespielt. Nachdem die Verletzte im Rettungsauto untergebracht worden war, habe er seine unterbrochene Heimfahrt mit dem Fahrrad fortgesetzt. Er sei an der Weiterfahrt weder gehindert worden, noch hätte sein Verhalten als Radfahrer eine solche Änderung gerechtfertigt.

In der Folge seien die Gendarmen zu ihm nach Hause gekommen, im Eßzimmer seien zwei Gendarmen gewesen, von denen einer ihn zum Mitkommen aufgefordert hätte, um einen Alkotest zu machen. Er habe sich ohne Widerspruch bereiterklärt mitzukommen, habe aber die Gendarmen schon im Hause darauf aufmerksam gemacht, daß er nur zu einer Blutabnahme bereit sei. Er sei in das vor seinem Haus stehende Gendarmerieauto gestiegen, in dem aus ihm unerklärlichen Gründen ein weiterer Gendarm gesessen sei, in der Überzeugung zur Blutabnahme ins Krankenhaus gebracht zu werden. Dies habe sich als unrichtig erwiesen, da er nicht zur Blutabnahme ins Krankenhaus, sondern zum Postenkommando Braunau gebracht worden sei. Noch während der Fahrt habe er den Einwand geltend gemacht, daß dies aber nicht der Weg zum Krankenhaus gewesen sei. Er habe von den drei Gendarmen keine Antwort erhalten. Vor dem Postenkommando sei er aufgefordert worden, in das Atemluftgerät zu blasen. Als er dieser Aufforderung nicht zugestimmt habe, sei die Amtshandlung für beendet erklärt worden.

Als Rechtfertigung für das Verweigern des Blasens in das Prüfgerät werde sein damaliger Gesundheitszustand geltend gemacht. Er sei kurz vorher an Lungenentzündung erkrankt.

Zur Steigerung und Stabilisierung seines Immunsystems habe er zum damaligen Zeitpunkt verschiedene Medikamente und homöopathische Mittel auf orale Weise zu sich genommen. Die Angst vor einer neuerlichen Ansteckung und die Ungewißheit der Reaktion aufgrund der Medikamenteneinnahme haben ihn veranlaßt, kein Atemluftprüfgerät zu benützen. Er sei von keinen der Gendarmen auf die Rechtsfolge der Verweigerung der Atemluftanalyse hingewiesen worden.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. März 1996 Beweis erhoben. Bei dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber sowie als Zeugen Insp. Volker L, Insp.

Günther K und AI Josef H einvernommen. Eine Vertreterin der belangten Behörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

Der Berufungswerber hat sich bei seiner Einvernahme im wesentlichen gemäß dem bereits dargelegten Berufungsvorbringen gerechtfertigt. Es sei ihm von den Gendarmen die Alternative angeboten worden, entweder einen Atemalkoholtest oder eine Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Er hätte sich für die Blutabnahme entschieden. Deshalb habe er vor dem GP Braunau/Inn den Alkotest verweigert, er sei von den Gendarmen in keiner Weise über die Folgen der Verweigerung belehrt worden. Es sei ihm zum Vorfallszeitpunkt nicht klar gewesen, daß er auch als Radfahrer zur Vornahme des Alkotests verpflichtet gewesen wäre. Am Vorfallstag habe er am Vormittag eine Flasche Bier, zu Mittag ein viertel Liter Wein gespritzt und dann im Bauernhof der Eltern der Verwaltungsführerin zur Jause einen halben Liter und ein Seidel Most gespritzt getrunken.

Die Gendarmen führten im wesentlichen aus, daß sie beim Berufungswerber Alkoholgeruch wahrgenommen hätten. Darüber hinaus habe der Berufungswerber auch gerötete Augenbindehäute gehabt. Am Unfallort hätte sich der Berufungswerber in die Amtshandlung eingemengt, weshalb er verwarnt werden mußte. Er habe sich dann von der Unfallstelle entfernt. Ein Anhalten war nicht möglich, zumal die Unfallaufnahme vorrangig durchzuführen war. Im Wohnhaus des Berufungswerbers sei er zur Vornahme des Alkotestes aufgefordert worden, eine Blutabnahme sei ihm nicht angeboten worden. Der Berufungswerber habe beim GP Braunau die Vornahme des Alkotestes verweigert, er sei auf die Folgen dieser Verweigerung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden.

I.5. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der Zeugen Glauben zu schenken ist. Diese Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt und es sind die Angaben schlüssig.

Auch ist davon auszugehen, daß die Gendarmeriebeamten dem Berufungswerber - trotz der angespannten Situation am Unfallort - nicht willkürlich eine Verwaltungsübertretung unterstellen würden. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für ihn als belastend gewertet werden, im konkreten Falle wird jedoch der Rechtfertigung des Berufungswerbers, es wäre ihm alternativ eine Blutabnahme angeboten worden, nicht gefolgt, zumal den Gendarmeriebeamten nicht unterstellt werden kann, dem Berufungswerber entgegen den gesetzlichen Bestimmungen eine solche Möglichkeit angeboten zu haben. Auch die Aussage der Gendarmeriebeamten, daß der Berufungswerber auf die Folgen der Verweigerung aufmerksam gemacht wurde, wird als gegeben angenommen, wobei zu bemerken ist, daß von einem Inhaber einer Lenkerberechtigung zu erwarten ist, daß er die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften kennt.

I.6. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1) ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2) als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, begeht gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung.

Im Hinblick darauf, daß die Alkoholbestimmungen der StVO 1960 generell auf Fahrzeuge abstellen, gelten diese auch für das Lenken eines Fahrrades. Der Umstand, daß der Berufungswerber dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß das Fahrrad gelenkt hat bzw daß er die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat, bleibt unbestritten.

Wie bereits oben dargelegt wurde, wurde der Berufungswerber korrekt zur Vornahme des Alkotestes aufgefordert, zumal im Hinblick auf die festgestellten Alkoholisierungssymptome die Alkoholbeeinträchtigung zum Zeitpunkt des Lenkens vermutet werden konnte. Auch der Umstand, daß kurz vor dem Vorfall nach einer ca. 40 km langen Radfahrt bei einer Temperatur von ca. 34 Grad Celsius eine entsprechende Mostjause eingenommen wurde, sowie das Verhalten des Berufungswerbers anläßlich der Unfallaufnahme rechtfertigen die Vermutung einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung. Die Gendarmeriebeamten waren daher berechtigt, den Berufungswerber zur Vornahme eines Alkotestes aufzufordern, dieser hätte der Aufforderung nachkommen müssen. Durch seine Verweigerung hat er den strafbaren Tatbestand objektiv erfüllt.

Der vom Berufungswerber angesprochene Gesundheitszustand kann im vorliegenden Falle nicht als verfahrensrelevant angesehen werden. Es ist für den O.ö. Verwaltungssenat nicht ersichtlich, warum der Berufungswerber zwar einerseits in der Lage war, unter den von ihm angeführten Bedingungen eine ca.

40 km lange Radtour zu absolvieren, andererseits er aber nicht in der Lage sein sollte, einen ordnungsgemäßen Alkotest durchzuführen, zumal hiezu keine besonderen Anstrengungen erforderlich sind. Darüber hinaus hat er die Gendarmeriebeamten zum Vorfallszeitpunkt über dieses Faktum nicht unterrichtet.

Was das Verhalten des Berufungswerbers in Zusammenhang mit seinen Pflichten als Dienstvorgesetzter anbelangt, so wird nicht verkannt, daß die Einmengung im Rahmen der Unfallaufnahme nicht ungerechtfertigt war, für den vorliegenden Fall ist diese Frage jedoch nicht verfahrensrelevant, zumal, wie bereits dargelegt wurde, der strafrechtliche Tatbestand eindeutig erfüllt worden ist.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis zu Recht erlassen hat.

I.6. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß die in der Staßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weil sie im besonderen Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Falle lediglich die Mindeststrafe verhängt, eine Herabsetzung ist aus gesetzlichen Gründen nicht zulässig.

Demnach hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht, eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung kann daher nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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