Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103380/4/Sch/Rd

Linz, 19.01.1996

VwSen-103380/4/Sch/Rd Linz, am 19. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des S vom 13. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Dezember 1995, VerkR96-5401-1995, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 4) verhängte Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage sowie die zu den Fakten 1), 2), 3) und 5) verhängten Geldstrafen auf jeweils 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils zwei Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz wird mit insgesamt 1.100 S bestimmt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 1995, VerkR96-5401-1995, über Herrn S, wegen fünf Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 jeweils Geldstrafen von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 120 Stunden verhängt, weil er den PKW der Marke Audi mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in den Ortschaftsbereichen von R, W, AD. und G 1) am 17. November 1995 um ca. 16.00 Uhr von zum Bahnhof R 2) am 17. November 1995 um ca. 17.00 Uhr vom Bahnhof R nach A 3) am 18. November 1995 um ca. 04.30 Uhr von A nach 4112 R 4) am 18. November 1995 um ca. 15.25 Uhr von nach G, Sportplatz und 5) am 18. November 1995 um ca. 19.00 Uhr vom Sportplatz ins Ortszentrum G gelenkt habe, ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe "B" zu besitzen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 2.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die gegenständliche Strafberufung enthält lediglich das Vorbringen, der Rechtsmittelwerber sehe die Höhe der verhängten Strafen nicht ein und habe dazu nicht mehr zu sagen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde ihm Gelegenheit gegeben, diese Ausführungen näher zu erläutern, wovon aber nicht Gebrauch gemacht wurde. Demnach ist die Berufung als zulässig anzusehen (vgl. VwGH 9.7.1985, 85/07/0080).

Die Berufungsbehörde hatte daher aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wobei sie sich von folgenden Erwägungen leiten ließ:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Im vorliegenden Fall mußten zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend gewertet werden. Andererseits war dem Berufungswerber aber zugutezuhalten, daß es der Behörde wohl kaum gelungen wäre, ihm die Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, die nicht von Gendarmeriebeamten beobachtet wurden, jemals nachzuweisen. Hier stützt sich das gegenständliche Straferkenntnis ausschließlich auf die Angaben des Berufungswerbers selbst, erwähnt diese Tatsache aber in der Begründung mit keinem Wort als mildernd. Einer solchen Vorgangsweise vermag sich die Berufungsbehörde nicht anzuschließen. Abgesehen davon geht aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vor, warum nach der letzten einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung, wo eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt wurde, nunmehr plötzlich der fünffache Betrag für angemessen erachtet wird.

Die Berufungsbehörde ist daher zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß mit den herabgesetzten Geldstrafen noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber in der Zukunft doch vom Lenken eines Fahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung abhalten zu können.

Diese Strafbeträge erscheinen im übrigen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers weit eher angemessen, da er laut unwiderlegten Angaben lediglich über eine Lehrlingsentschädigung verfügt. Dennoch kann erwartet werden, daß er zur Bezahlung der Strafen, allenfalls im Ratenwege, ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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