Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103382/7/Fra/Ka

Linz, 29.05.1996

VwSen-103382/7/Fra/Ka Linz, am 29. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des T B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.11.1995, VerkR96-12801-1995, betreffend Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.5.1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß es statt der Wortfolge "von Seewalchen a.A.

kommend in Richtung Lenzing", "von Lenzing in Richtung Seewalchen a.A." zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 160 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 27.7.1995 um 14.05 Uhr das Motorrad auf der Attersee Bundesstraße 151 von Seewalchen a.A. kommend in Richtung Lenzing gelenkt hat, wobei er bei km.5,8 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet war, verbotenerweise links überholt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.5.1996 erwogen:

Der Bw führt in seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 7.8.1995, VerkR96-12801-1995, aus, daß er an zwei Personenkraftwagen, die in Richtung Rosenau abgebogen sind, vorbeigefahren sei. Zwei weitere PKW vor ihm seien deshalb zum Stehen gekommen. An diesen zwei PKW sei er deshalb mit dem Motorrad vorbeigefahren. Der Gendarmeriebeamte habe dies nicht wahrnehmen können, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinter ihm gefahren sei. Der Gendarmeriebeamte sei ihm in Lenzing entgegengekommen und habe anschließend sein Fahrzeug gewendet. Der Gendarmeriebeamte habe ihm bei der Anhaltung mitgeteilt, daß er (der Gb) vermute, er (der Bw) habe überholt, weil in Lenzing mehrere Autos vor ihm gefahren seien. Die Angaben, die der Gendarmeriebeamte in der Anzeige machte, habe er von ihm, weil der Gendarmeriebeamte selbst die angeführte Übertretung nicht wahrnehmen konnte.

In einer weiteren Vernehmung am 23.10.1995 vor der BH Vöcklabruck führte der Bw aus, daß ihm nach der Fa. Wozabal, auf Höhe der Überholverbotstafel ein Motorrad entgegengekommen sei. Er habe diesen mit der Hand gegrüßt.

Dann habe er bemerkt, daß es sich dabei um einen Gendarmeriebeamten handelte, der mit dem Dienstmotorrad unterwegs gewesen sei. Deshalb habe er die Hand wieder heruntergegeben. Im Rückspiegel habe er dann gesehen, daß der Gb sein Motorrad abgebremst habe. Von ihrem Treffpunkt (nach der Fa. Wozabal) bis zur Rosenau sind es 600 m und benötige er bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h ca.

20 Sekunden. Mit dem Motorrad des Beamten brauche dieser bei einer Beschleunigung von 0 auf 400 m schon 18 Sekunden. Der Gb habe sein Motorrad noch abbremsen müssen (wiederum etwa 5 Sekunden für den Bremsweg). Aufgrund der Verkehrsdichte habe dieser für den Richtungswechsel mindestens 3 bis 5 Sekunden benötigt. Da es sich aus diesen Gründen nicht ausgehe, daß der Beamte zu ihm aufgeschlossen habe, um die Übertretung wahrzunehmen, habe dieser in die Niederschrift, daß er bereits beim "Zigeunerhölzl" aufgeschlossen habe, geschrieben. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Von ihrem Treffpunkt bis zur Anhaltestelle sind es genau 1,3 km. Bis dorthin schaffte er es, ihn einzuholen. Er sei dabei wie ein Geisteskranker in der Mitte der Fahrbahn gefahren, auf der Leitlinie, und gefährdete damit sowohl sich selbst als auch die anderen Verkehrsteilnehmer. Er konnte dieses Fahrverhalten in der 70 km/h Beschränkung, etwa 300 bis 400 m nach der Rosenau, feststellen. Bei der Anhaltung habe der Gb vorerst gesagt, daß das jetzt 500 S koste. Nachdem er fragte, was 500 S koste, sagte der Gb, er hätte jetzt 5 Autos auf einmal überholt. Er fragte daraufhin den Gb, wo dies gewesen sein solle. Der Gb sagte vorerst, es sei beim Bahnhof gewesen. Nachdem er ihn darauf aufmerksam gemacht habe, daß dies nicht möglich sei, wenn er ihm beim Wozabal entgegenkomme, sagte der Gb, es sei bei der Gärtnerei gewesen und schließlich habe er angegeben, es sei bei der Eisenbahnunterführung gewesen. Er sagte ihm, daß bei der Eisenbahnunterführung zwei Autos hinter ihm waren. Der Gb fragte ihn, ob er nun zahle oder nicht. Darauf sagte er ihm, daß eine Anzeige besser wäre. Er fragte schließlich noch, wie er auf das komme. Dann sagte der Gb, daß er in der Kolonne in Lenzing weiter hinten war, als in Seewalchen.

Bei der Berufungsverhandlung gab der Meldungsleger zeugenschaftlich befragt an, daß er mit seinem Dienstmotorrad auf der Attersee-Bundesstraße 151 von Seewalchen a.A. in Richtung Lenzing unterwegs war. Nach der Firma Wozabal wendete er sein Motorrad und lenkte dieses wieder in Richtung Seewalchen a.A. Er habe dabei auch wahrgenommen, daß ein Motorrad hinter mehreren PKW in Richtung Seewalchen fuhr. Nach dem Waldstück, dem sogenannten "Zigeunerhölzl" habe er auf die Kolonne aufgeschlossen. Die Kolonne bestand an ihrem vorderen Ende aus 2 PKW, dazwischen fuhr der Motorradfahrer und hinter dem Motorradfahrer befanden sich wieder zwei PKW. Im Bereich der Ortschaft Rosenau auf Höhe des Strkm.5,8, wo sich eine kurze Gerade befindet, habe er wahrgenommen, wie das Motorrad ausscherte und die zwei vor ihm fahrenden PKW überholte. Die Kolonne habe sich mit ca. 60 bis 70 km/h bewegt. Er könne ausschließen, daß diese Fahrzeuge angehalten haben und der Motorradfahrer daher nur an diesen Fahrzeugen vorbeigefahren wäre. Bezugnehmend auf die Angaben des Beschuldigten, welche dieser anläßlich seiner Einvernahme am 23.10.1995 bei der BH Vöcklabruck gemacht hat, gab der Zeuge an, daß es richtig sei, daß er ab dem Ort, wo er die Übertretung festgestellt hatte, bis zur Anhaltestelle die vor ihm fahrenden PKW überholen mußte und daher auch in der Mitte der Fahrbahn fuhr, sich jedoch nicht erinnern zu können, andere Verkehrsteilnehmer gefährdet zu haben. Er habe dabei keinen Gegenverkehr gehabt. Das Wort "Bahnhof" sei von seiner Seite nicht gefallen. Er habe dem Beschuldigten dezidiert vorgehalten, wo er die Übertretung wahrgenommen hat. Auch von einer Gärtnerei habe er nichts erwähnt. Es ist möglich, daß er dem Bw gesagt habe, von wo bis wo das Überholverbot verordnet ist.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die Aussagen des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge wurde vor seiner Vernehmung darauf aufmerksam gemacht, daß er unter Wahrheitspflicht steht, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat. Die Aussagen des Zeugen sind auch schlüssig und es konnte eine Widersprüchlichkeit zu seinen früheren Aussagen nicht festgestellt werden. Der Zeuge hat auch dezidiert die von ihm festgestellte Übertretung dem Beschuldigten vorgehalten und bestritten, daß er dem Beschuldigten bei der Anhaltung mitgeteilt hätte, die festgestellte Übertretung lediglich zu vermuten. Der Zeuge wirkte sicher und emotionslos und es konnte beim Lokalaugenschein auch festgestellt werden, daß ihm die Wahrnehmung der Übertretung auch zumutbar war. Zu den Berechnungen des Beschuldigten ist festzustellen, daß die Geschwindigkeit des Meldungslegers ab der Wendung seines Dienstmotorrades nicht bekannt ist und daher diese Berechnungen nicht geeignet sind, die Schlußfolgerung des Bw, "daß es sich nicht ausgeht, daß der Beamte zu ihm aufgeschlossen hat", zu untermauern. Im übrigen ist auch den Ausführungen der Erstbehörde insofern zuzustimmen, als es sich beim Meldungsleger um ein Straßenaufsichtsorgan handelt, dem die Feststellung des hier relativ einfachen Sachverhaltes zuzumuten ist.

Aus den genannten Gründen sind daher die gegenteiligen Versionen des Beschuldigten nicht geeignet, die Aussagen des Meldungslegers zu erschüttern. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand wird daher als erwiesen angenommen, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Die Spruchmodifizierung war erforderlich, weil der Bw das Motorrad nicht - wie ihm dies im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wird - von Seewalchen a.A.

in Richtung Lenzing, sondern von Lenzing in Richtung Seewalchen a.A. gelenkt hat. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist taugliche Verfolgungshandlungen (Strafverfügung bis 7.8.1995 und Rechtshilfeersuchen vom 1.9.1995) gesetzt wurden, war eine derartige Modifizierung auch zulässig.

Was die Strafe anlangt, so kann der O.ö. Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht erkennen. Mit der verhängten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 8 % ausgeschöpft. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht zugute. Als erschwerend ist ebenfalls kein Umstand hervorgekommen. Bei der Strafbemessung wurden die Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches Einkommen 10.000 S, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) berücksichtigt. Die Strafe wurde somit an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt und es sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, die eine Herabsetzung der Strafe für angezeigt erscheinen lassen.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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