Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103384/7/Fra/Ka

Linz, 20.03.1996

VwSen-103384/7/Fra/Ka Linz, am 20. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des T A, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.5.1995, Zl.VerkR96-4098-1995, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt wird.

Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 300 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt, weil er am 13.12.1994 um 16.20 Uhr den PKW auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee bei km 237,900 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 47 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichtete und bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Der Bw beruft gegen die Strafhöhe von 4.000 S, ohne sein Rechtsmittel näher zu begründen. Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufung jedoch als ausreichend begründet hinsichtlich der Strafhöhe zu werten. Da die belangte Behörde bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw nicht berücksichtigt hat, obwohl sie gemäß § 19 Abs.2 VStG hiezu verpflichtet gewesen wäre, hat der O.ö. Verwaltungssenat diesbezüglich ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Bw hat mit Telefax vom 11.3.1996 dem O.ö. Verwaltungssenat mitgeteilt, ein Einkommen von ca. 15.000 S netto monatlich zu beziehen, für eine Familie mit 2 Kindern sorgepflichtig und vermögenslos zu sein. Dieser Umstand sowie die Tatsache, daß durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung keine konkreten nachteiligen Folgen evident sind, ließen es vertretbar erscheinen, die Strafe auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen. Einer weiteren Herabsetzung stand jedoch der Umstand entgegen, daß der Bw - wie die im Akt befindliche Vormerkungsliste zeigt - immer wieder mit dem KFG 1967 und der StVO 1960 in Konflikt kommt. Weiters ist zu bedenken, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit um rund 36 % überschritten wurde. Daß die Wahl einer solchen Geschindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, bedarf keiner näheren Erörterung und muß auch jedem Laien einsichtig sein. Der Unrechtsgehalt ist daher als erheblich einzustufen. Weiters sind keine Umstände hervorgekommen, die für ein geringfügiges Verschulden sprechen würden. Auch der Bw behauptet diesbezüglich nichts. Die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe scheint auch erforderlich zu sein, um den Bw in Hinkunft vor Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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