Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103388/3/Sch/Rd

Linz, 08.01.1996

VwSen-103388/3/Sch/Rd Linz, am 8. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des A vom 15.

Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt selbigen Datums, VerkR96-4299-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 15. Dezember 1995, VerkR96-4299-1995, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen verhängt, wobei im Hinblick auf den als erwiesen angenommenen Sachverhalt auf die Anzeige des GP Weitersfelden vom 16. November 1995 verwiesen wurde. Zufolge dieser hat der Berufungswerber zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt an einer bestimmten Örtlichkeit ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei eine Konzentration des Atemluftalkoholgehaltes von 1,22 bzw.

1,18 mg/l Atemluft gemessen wurde.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 1,18 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkerberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkerberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, daß dem Berufungswerber dies nicht bekannt war.

Wenngleich die Strafbehörde den nach der Aktenlage gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht expressis verbis gewürdigt hat, so ändert auch dieser Umstand nichts an der Angemessenheit der Höhe der verhängten Geldstrafe. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß beim Berufungswerber eine derartig gravierende Alkohol beeinträchtigung vorgelegen ist, die das verhängte Strafmaß auch dann rechtfertigt, wenn man den genannten Milderungsgrund annimmt. Zum anderen hat die Strafbehörde das Geständnis des Berufungswerbers als mildernd gewertet, wenngleich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Geständnis dann keinen Milderungsgrund abgibt, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (VwGH 5.9.1986, 86/18/0118 ua). Als erschwerend war kein Umstand zu werten.

Die obigen Ausführungen, insbesondere jene zum Unrechtsgehalt der Tat, standen dem Berufungsantrag, lediglich die Mindeststrafe zu verhängen, entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Stipendium eines Studenten in der Regel ein eher unterdurchschnittliches Einkommen darstellt, so muß ihm dennoch die Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden. Abgesehen davon ist von jeder Person, die am Straßenverkehr teilnimmt und gegen die Verkehrsvorschriften verstößt, zu erwarten, daß sie die entsprechenden Verwaltungsstrafen zu zahlen in der Lage ist.

Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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