Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103390/3/Sch/Rd

Linz, 08.01.1996

VwSen-103390/3/Sch/Rd Linz, am 8. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des A vom 20.

November 1995 gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. September 1995, VerkR96-20960-1994, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die zu Faktum 1) des oa Straferkenntnisses verhängte Strafe bestätigt.

II. Der diesbezügliche Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 4.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 13. September 1995, VerkR96-20960-1994, über Herrn A, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil er am 23. Dezember 1994 gegen 19.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,01 mg/l Atemluftalkoholgehalt auf der Gallspacher-Bundesstraße 135 von Schwanenstadt kommend in Richtung Oberndorf gelenkt habe (Faktum 1)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Beim Berufungswerber wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,01 mg/l gemessen. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine massive Alkoholbeeinträchtigung einer Person. Die negativen Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit bedürfen wohl keiner weiteren Erörterung. Solche Fahrzeuglenker stellen ein beträchtliches Gefahrenpotential im Hinblick auf die Verkehrssicherheit dar. Diese generelle Aussage bestätigte sich auch im vorliegenden Fall, zumal es durch einen Fahrfehler des Berufungswerbers zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.

In spezialpräventiver Hinsicht ist zu bemerken, daß der Berufungswerber bereits zweimal wegen einschlägiger Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft werden mußte. Die zuletzt verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 14.000 S konnte ihn nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Überdies hat der Berufungswerber im Zuge der tatgegenständlichen Fahrt zwei Übertretungen begangen, was neben den einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen noch einen Erschwerungsgrund darstellt (§ 33 Z1 StGB).

Die Berufungsbehörde ist daher zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß die festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 20.000 S als den Bestimmungen des § 19 Abs.1 und 2 VStG entsprechend anzusehen ist.

Wenngleich nicht verkannt wird, daß dem Berufungswerber die Bezahlung der Geldstrafe aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht leicht fallen wird, so kann doch angenommen werden, daß er hiezu, allenfalls im beantragten Ratenwege, in der Lage sein wird, ohne seine Sorgepflichten zu gefährden. Einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe standen die obigen Ausführungen, insbesondere die beträchtliche Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers und die beiden einschlägigen Vormerkungen, entgegen.

Im Hinblick auf das weitere in Berufung gezogene Faktum des oa Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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