Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103392/14/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996 VwSen103392/14/Sch/<< Rd>>

Linz, 23.04.1996

VwSen 103392/14/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996
VwSen-103392/14/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des MH vom 19. Dezember 1995 gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Dezember 1995, VerkR96/18991/1994, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20. März 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der diesbezügliche Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 2.600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafer kenntnis vom 1. Dezember 1995, VerkR96/18991/1994, über Herrn MH, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 130 Stunden verhängt, weil er am 30. Oktober 1994 gegen 17.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (Atemluftalkoholgehalt um 17.58 Uhr 1,56 mg/l) auf der Bundesstraße 1 im Gemeindegebiet von Timelkam von Timelkam kommend in Richtung Vöcklabruck bis Straßenkilometer 247,2 im Kreuzungsbereich mit der Oberthalheimer Straße (Lindlbauer-Kreuzung) gelenkt habe (Faktum 1)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Außer Streit steht, daß der Berufungswerber vor der durchgeführten Alkomatuntersuchung ein Fahrzeug gelenkt hat, sodaß sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen. Die genannte Untersuchung fand am 30. Oktober 1994 um 17.58 Uhr bzw.

18.00 Uhr statt, wobei die niedrigere der beiden festgestellten Atemluftalkoholkonzentrationen 1,56 mg/l betragen hat.

Nach der Aktenlage und dem diesbezüglich abgeführten Beweisverfahren ist überdies davon auszugehen, daß der Berufungswerber in der Folge versucht hat, bei einem diensthabenden Arzt des LKH Vöcklabruck eine Blutabnahme zum Zwecke der Untersuchung auf Alkoholgehalt zu erwirken.

Dieser Versuch ist gescheitert, da der Arzt die Blutabnahme im wesentlichen mit der Begründung verweigert hat, eine solche sei nur im Beisein bzw. über Anordnung eines Gendarmeriebeamten durchzuführen. Wenngleich diese Rechtsansicht in der Bestimmung des § 5 Abs.8 StVO 1960 idF der 19. StVO-Novelle (in Kraft getreten mit 1. Oktober 1994, also relativ kurz vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall) keine gesetzliche Deckung findet, so vermag dieser Umstand im konkreten Fall bei der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes letztlich nichts zu ändern.

Hiezu ist nämlich folgendes auszuführen:

Anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ein Beweisverfahren dahingehend abgeführt, ob die mit dem Berufungswerber durchgeführte Alkomatuntersuchung möglicherweise mit Fehlern behaftet gewesen sein könnte. Konkret wurde Einsicht in die Überprüfungsprotokolle des verwendeten Gerätes, die Rückschlüsse auf dessen Funktionstüchtigkeit zum relevanten Zeitpunkt zuließen, genommen. Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit des Gerätes zum Untersuchungszeitpunkt hingedeutet hätten, wurden nicht festgestellt. Weiters steht aufgrund des ebenfalls beigeschafften Eichscheines für den Alkomaten fest, daß dieser zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war.

Schließlich wurde das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt, ob die Annahme einer möglichen Funktionsuntüchtigkeit des Alkomaten zum Untersuchungszeitpunkt gutachtlich gestützt werden könnte. Der Sachverständige ist allerdings zu dem Schluß gekommen, daß für eine Funktionsstörung keinerlei Hinweise gegeben seien.

Die Berufungsbehörde ist daher im Zusammenhang mit diesem Beweismittel zu der Ansicht gelangt, daß das festgestellte Meßergebnis mit einem derartigen Maß an Sicherheit als richtig angesehen werden kann, daß es als Nachweis für die beim Berufungswerber vorgelegene Alkoholbeeinträchtigung zu betrachten ist.

Nach der Lage des Falles ist, wie bereits oben dargelegt, ein weiteres Beweismittel, nämlich die vom Gesetz für solche Fälle vorgesehene Blutabnahme bzw. Bestimmung derselben auf Alkoholgehalt, nicht vorgelegen, wobei wohl von einer objektiven Rechtswidrigkeit des Verhaltens des damals diensthabenden Arztes auszugehen ist. Dennoch vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, daß angesichts des als zuverlässig festgestellten Ergebnisses der Alkomatuntersuchung auch die Blutuntersuchung die Behörde zu keinem anderen Ergebnis geleitet hätte, wenn sie durchgeführt worden wäre.

Im Ausschußbericht 1994 zu § 5 Abs.8 StVO 1960 in der dann beschlossenen Form finden sich folgende Ausführungen:

"Der Ausschuß geht davon aus, daß durch die Verpflichtung des Arztes zur Blutabnahme aufgrund der Aufforderung einer Privatperson, die vom Gesetzgeber nunmehr festgelegte Gleichwertigkeit zwischen der Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft einerseits und jener im Blut andererseits nicht in Zweifel gezogen wird".

In der Regierungsvorlage heißt es hiezu noch:

"Weicht das Ergebnis der Blutalkoholbestimmung vom Ergebnis der Atemluftmessung zum Vorteil der untersuchten Person ab, hat die Behörde zur Klärung der einander widersprechenden Beweisergebnisse nach Durchführung des Beweisverfahrens (Einvernahme von Zeugen, Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens) in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, welches Beweismittel sie ihrer Entscheidung zugrundelegt." Geht man also, wie im vorliegenden Fall, davon aus, daß die durchgeführte Alkomatuntersuchung als zuverlässig angesehen werden muß, so kann - gerade bei derartig massiven Alkoholbeeinträchtigungen wie hier gegeben gewesen - eine (objektiv rechtswidrigerweise) unterbliebene Blutuntersuchung nicht dazu führen, daß das der Blutuntersuchung gleichgestellte Beweismittel der Atemluftuntersuchung dann völlig in den Hintergrund zu treten habe.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 1,56 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkerberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkerberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, daß dem Berufungswerber dies nicht bekannt war.

Milderungsgründe lagen nicht vor. Als erschwerend war eine (in der Bundesrepublik Deutschland) verhängte einschlägige Vorstrafe zu werten.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen ca. 12.000 S monatlich netto zuzüglich Zulagen, Sorgepflicht für ein Kind, monatliche Ratenverpflichtungen von 3.300 S) lassen erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird, ohne seine Sorgepflicht zu gefährden bzw. seine Lebensführung unangemessen einschränken zu müssen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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