Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103403/2/Fra/Ka

Linz, 02.04.1996

VwSen-103403/2/Fra/Ka Linz, am 2. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29.11.1995, VerkR96-5011-1995, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG 1991
Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GesmbH, die Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges Kz.:

(Zugfahrzeug) und (Anhänger) ist und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GesmbH mit Sitz in H., am 10.4.1995 vor 13.52 Uhr in H, nicht dafür gesorgt hat, daß das Sattelkraftfahrzeug, (Zugfahrzeug) und (Anhänger) sowie dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal der bei der B GesmbH beschäftigte M am 10.4.1995 um 13.52 Uhr im Gemeindegebiet von G auf der B 141 bei Strkm.13,750 in Fahrtrichtung Ried/I. das genannte Sattelkraftfahrzeug gelenkt hat und auf dieser Fahrt das höchstzulässige Gesamtgewicht von 38.000 kg durch die Beladung (Wandschotter) um 12.000 kg überschritten wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Der O.ö. Verwaltungssenat hatte über die fristgerecht eingebrachte Berufung erwogen:

I.2.1. Der Bw bringt vor, daß das angefochtene Straferkenntnis den von der Verfassung festgesetzten Gleichheitsgrundsatz verletze, weil ihm bekannt sei, daß in einigen Bezirkshauptmannschaften der Zulassungsbesitzer zusätzlich zum Lenker nicht bestraft werde. Zu diesem Argument verweist der O.ö. Verwaltungssenat vorerst auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 2.1.1995, VwSen-102110/9/Fra/Ka. Auch in diesem Verfahren hat der Bw ebenfalls in der Eigenschaft eines Zulassungsbesitzers behauptet, es läge eine Doppelbestrafung vor. Der O.ö.

Verwaltungssenat hat hiezu ausgeführt, daß dieses Argument deshalb rechtlich nicht zielführend ist, weil eine Doppelbestrafung nur dann vorläge, wenn dieselbe Person wegen derselben Sache zwei Mal bestraft würde. Eine derartige Vorgangsweise war jedoch im oben genannten Verfahren nicht der Fall. Auch im gegenständlichen Fall trifft dies nicht zu, weil hier der Lenker J M wegen Verletzung bestimmter, ihn als Lenker eines Kraftfahrzeuges treffenden Verpflichtungen bestraft wurde, während der Bw wegen Verletzung bestimmter, ihn aufgrund des KFG treffenden Verpflichtungen in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer bestraft wurde. Zutreffend hat die Erstbehörde unter Hinweis auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausgeführt, daß eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtungen auf den ohnehin diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der O.ö.

Verwaltungssenat vermag im übrigen die unsubstantiierte Behauptung des Bw, daß von einigen Bezirkshauptmannnschaften der Zulassungsbesitzer zusätzlich zum Lenker nicht bestraft wird, nicht nachvollziehen und hätte dieser Umstand auch keinen Einfluß auf die Tatbestandsmäßigkeit des hier zu beurteilenden Verhaltens.

Der Bw wendet weiters Verjährung nach § 31 Abs.1 VStG ein.

Dieses Argument trifft nicht zu, denn die Verfolgungsverjährungsfrist endete am 10.10.1995, während die Erstbehörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.9.1995, VerkR96-5011-1995, abgesandt am 4.10.1996, eine taugliche und rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt hat.

Der Bw wendet zudem ein, daß er als Zulassungsbesitzer die Einhaltung der ggst. Übertretung nicht verhindern konnte, weil er am besagten Tage krank war. Diesem Argument hält der O.ö. Verwaltungssenat folgendes entgegen:

Nach ständiger Judikatur des VwGH stellt die Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 ein Ungerhosamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG dar. Die im § 103 Abs.1 Z1 leg.cit. normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus (siehe auch die oben angestellten Erwägungen bezüglich der Strafsanktionen sowohl des Lenkers als auch des Zulassungsbesitzers). Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen.

Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (vgl. ua VwGH vom 3.7.1991, 91/03/0005). Die Behauptung des Bw, daß er als Zulassungsbesitzer am besagten Tage krank war, ist somit nicht geeignet, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen. Bei Ungehorsamsdelikten im Sinne des § 5 Abs.1 VStG obliegt es jedoch dem Zulassungsbesitzer im Verwaltungsstrafverfahren zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der oben dargestellten Verpflichtung nachzukommen (vgl. auch VwGH vom 3.7.1991, Zl.91/03/0032).

Zumal auch sonst keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses zu erkennen ist, war dieses in der Schuldfrage zu bestätigen.

I.2.2. Zur ohnehin nicht angefochtenen Strafe ist festzustellen:

Die Erstbehörde hat die Erwägungen, die für die Strafbemessung ausschlaggebend waren, ausreichend und begründet dargelegt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren. Eine Reduzierung der Strafe wäre im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen, in denen die gleichgültige Einstellung des Bw zu denjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zum Ausdruck kommt, unvertretbar.

Zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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