Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103404/8/Fra/Ka

Linz, 09.02.1996

VwSen-103404/8/Fra/Ka Linz, am 9. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des G B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M L, gegen Punkt 1.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.11.1995, VerkR96-10985-1994, betreffend Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960, nach der am 5. Februar 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als eine Geldstrafe von 12.000 S verhängt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 1.200 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetze 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1994.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter Punkt 1.) über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt, weil er am 23.6.1994, gegen 02.00 Uhr, den PKW mit dem deutschen Kennzeichen: in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Westautobahn A1 aus Richtung Staatsgrenze/Salzburg kommend in Fahrtrichtung Wien bis zur Autobahnraststätte Loibichl im Gemeindegebiet von Innerschwand, km.259,100, gelenkt hat. Obwohl nach seiner Ausforschung vermutet werden konnte, daß er die angeführte Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durchführte (starker Alkoholgeruch aus dem Mund, stark gerötete Augen, schwankender Gang, lallende Aussprache, aggressives Benehmen), hat er sich um 02.45 Uhr auf dem öffentlichen Parkplatz der Autobahnraststätte Loibichl gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verhängt.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter des Bw bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der Bw ficht das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach an und bringt im wesentlichen vor, daß es ihm ein Leichtes gewesen wäre, nach Abstellen des Fahrzeuges den Rasthausbereich zu verlassen, wenn tatsächlich eine Alkoholisierung vorgelegen hätte und er somit mit der Durchführung eines Alkotests hätte rechnen müssen. Der Genuß eines Cognacs sei aus der damaligen unstreitbar gegebenen Schocksituation durchaus erklärbar gewesen. Ausdrücklich bekämpft er auch die Höhe der verhängten Geldstrafe und führt hiezu aus, daß, selbst wenn man davon ausgehen wollte, er zur Durchführung des Alkotestes verpflichtet gewesen wäre, bei der Ausmessung der diesbezüglichen Geldstrafe Berücksichtigung hätte finden müssen, daß mehrfach Milderungsgründe vorliegen, so insbesondere, daß er vorerst überhaupt nicht damit rechnen mußte, daß ein Alkotest durchgeführt wird; darüber hinaus, daß er allenfalls die aus Anif nachkommende Patrouille mit einer Alkomatpatrouille verwechseln konnte und daher zu Recht vermeinte, daß der Alkotest - wenn schon - sofort an Ort und Stelle vorzunehmen sei. Unter den gegebenen Umständen hätte somit mit einer wesentlich geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden können.

Der Bw stellt somit den Antrag auf Änderung des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend, daß von einer Strafe Abstand genommen und das Verfahren eingestellt wird.

Jedenfalls wolle die wegen Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 verhängte Geldstrafe wesentlich herabgesetzt werden.

In seiner Stellungnahme vom 21.9.1994 an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bestreitet der Bw die Verweigerung des Alkotests. Er behauptet, es sei vielmehr richtig, daß er seinerseits den Alkotest befürwortet habe, um seiner eigenen Versicherung gegenüber jeglichen Verdacht einer eventuellen Alkoholisierung widerlegen zu können. Die Durchführung eines Alkotestes sei daran gescheitert, daß die Beamten keine hiezu geeigneten Meßgeräte mit sich führten und ihn vorerst auf das Eintreffen eines gesonderten Wagens vertrösteten. Nachdem dieser jedoch nicht gekommen sei, sei ihm schließlich erklärt worden, er hätte den Alkotest verweigert. In seiner Stellungnahme vom 16.11.1994 an die BH Vöcklabruck verwahrt sich der Bw neuerlich gegen den Vorwurf, den Alkotest verweigert zu haben und verweist darauf, daß es durchaus in seinem Interesse gelegen sei, möglichst schnell die Tatsache einer nicht vorliegenden Alkoholisierung unter Beweis zu stellen. Über sein Verlangen sei eine weitere Gendarmeriepatrouille zur Durchführung des Alkotestes an Ort und Stelle aufgefordert worden. Er habe zwischenzeitlich ermitteln können, daß über diese Aufforderung auch eine zweite Patrouille schließlich im Tankstellenbereich eingetroffen sei, die aber (aus ihm derzeit nicht bekannten Gründen) das angeforderte Alkotestgerät bei sich gehabt hätten.

I.4. Aufgrund der vom Bw vorgebrachten Einwendungen hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.2.1996 die erforderlich erscheinenden Beweise neu aufgenommen.

Aufgrund dieser Beweisaufnahme wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

I.4.1. Der Bw hat zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt den in Rede stehenden PKW auf der Westautobahn A1 aus Richtung Staatsgrenze/Salzburg kommend in Fahrtrichtung Wien bis zur Autobahnraststätte Loibichl im Gemeindegebiet von Innerschwand, km 259,100, gelenkt. Zu diesem Zeitpunkt leisteten GI R und RI S von der Autobahngendarmerie Seewalchen am Atterssee Verkehrsüberwachungsdienst. Bei km 262,600 löste sich der brennende linke Hinterreifen vom Fahrzeug des Bw. Der Bw kümmerte sich allerdings nicht um diesen Reifen, der, in etwa auf der Fahrbahnmitte liegend von den Gendarmeriebeamten von der Fahrbahn entfernt wurde, nachdem sie den Reifenbrand mit einem Feuerlöscher bekämpft hatten.

Noch während dieser Brandbekämpfung wurde den Gendarmeriebeamten mittels Funk (Journaldienst der VAASt Seewalchen) mitgeteilt, daß sich bei der Autobahnraststätte Loibichl ein PKW, F, welcher offensichtlich gebrannt hatte, befindet. Weiters wurde den Beamten auch mitgeteilt, daß der Lenker dieses Fahrzeuges offensichtlich stark betrunken sei.

Die Beamten trafen in der Folge um 02.10 Uhr bei dieser Raststätte ein. Sie stellten fest, daß der Reifen vom PKW, Marke F T, welcher vom Bw gelenkt wurde, stammte. Dieser PKW war unmittelbar in der Nähe der ÖMV-Tankstelle, teils auf der LKW- Durchfahrtsspur und teils auf dem LKW-Parkplatz abgestellt. Der PKW war rechts- und linksseitig beschädigt, weiters fehlten an der vorderen rechten und linken hinteren Felge die jeweils dazugehörigen Reifen. Die Felgen waren total verbogen.

Während sich GI Reiter beim Fahrzeug des Beschuldigten aufhielt, wurde der Bw von RI S im Buffet der Tankstelle angetroffen. Herr B hatte soeben einen doppelten Cognac konsumiert, das Glas stand vor ihm noch auf dem Tisch. RI S bat den Bw mit ihm zu seinem Fahrzeug zu gehen, worauf der Bw den Gendarmeriebeamten in seine Arme nahm und versuchte, ihn aus dem Buffet zu führen. Beim Fahrzeug angelangt folgte sodann eine Diskussion über die Aufnahme der Unfalldaten.

Der Bw vertrat die Ansicht, daß die Gendarmeriebeamten die Daten von seinem Büro erfragen sollen und daß ihn der Unfall nicht interessiere. Im Zuge dieser Amtshandlung diskutierte der Bw weiters mit den Gendarmeriebeamten über die Abschleppung des Fahrzeuges, welches vorschriftswidrig auf dem LKW-Parkplatz abgestellt war. Beide Beamten stellten fest, daß der Bw aus dem Mund nach Alkohol roch, daß seine Augenbindehäute gerötet waren und seine Gangart schwankend war. Zu den geröteten Augenbindehäuten gab der Bw an, daß er schon 5.000 km gefahren sei. Jedenfalls wurde dann der Bw aufgrund der festgestellten Alkoholisierungssymptome sowohl von RI S als auch von GI R mehrmals zum Alkotest aufgefordert. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, daß er zur Durchführung dieses Testes zum etwa 5 km entfernten GP Mondsee mitkommen müsse. Der Gendarmerieposten wurde per Funk ersucht, den Alkomaten zu aktivieren. Der Berufungswerber weigerte sich jedoch, dieser Aufforderung nachzukommen und verlangte, daß der Alkomat an den Ort der Amtshandlung zu bringen sei. Er wurde von den Gendarmeriebeamten aufmerksam gemacht, daß er verpflichtet wäre, zum GP Mondsee mitzufahren. Wenn er diesem Verlangen nicht nachkomme, würde er wegen Verweigerung des Alkotests angezeigt. Trotzdem weigerte sich der Bw, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Beide Gendarmeriebeamte sind zur Durchführung von Alkotests besonders geschult und ermächtigt.

Dieser Sachverhalt gründet auf die Anzeige des LGK für O.ö.

vom 24.6.1994, den zeugenschaftlich vernommenen Angaben der Gendarmeriebeamten RI S und GI R sowie auf den Angaben des Bw. Insofern die Angaben der Meldungsleger in Widerspruch zu den Aussagen des Bw stehen, folgt der O.ö. Verwaltungssenat den Mitteilungen der Meldungsleger, zumal diese glaubwürdig wirkten. Ihre Angaben stehen mit den Lebenserfahrungen im Einklang, sind schlüssig und widerspruchsfrei. Weiters ist zu bedenken, daß diese unter Wahrheitspflicht standen, während sich der Beschuldigte so verantworten kann, wie es in seinem Belieben steht, ohne daß er deshalb Rechtsnachteile zu befürchten hätte. Dem Vorbringen des Bw, daß die Durchführung eines Alkotests daran gescheitert sei, weil die Beamten hiezu keine geeignete Meßgeräte mit sich führten und ihn vorerst auf das Eintreffen eines gesonderten Wagens vertrösteten, wird daher kein Glauben geschenkt. Es ist auch nicht richtig, daß über sein Verlangen eine weitere Gendarmeriepatrouille zur Durchführung eines Alkotests an Ort und Stelle beordert wurde, die schließlich, als sie im Tankstellenbereich eingetroffen ist, das angeforderte Alkotestgerät nicht bei sich gehabt hatten. Richtig ist vielmehr, daß - wie oben erwähnt - die Meldungsleger den GP Mondsee angefunkt haben, das Alkomatgerät, das sich bei diesem Posten befindet, zu aktivieren. Richtig ist weiters, daß am Tatort auch eine Verkehrspatrouille des GP Anif, die von der Auffindung des Bw zwecks Datenermittlung in Kenntnis gesetzt wurde, eingetroffen ist. Möglicherweise hat der Bw diese Patrouille mit einer Alkomatpatrouille verwechselt.

I.4.2. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

Dem Vorbringen des Bw, daß es ihm ein Leichtes gewesen wäre, nach Abstellen des Fahrzeuges den Rasthausbereich zu verlassen, wenn tatsächlich eine Alkoholisierung vorgelegen hätte, ist zu entgegnen, daß ihm nicht das Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgeworfen wird.

Dies würde nämlich den Tatbestand des § 5 Abs.1 StVO 1960 darstellen und hat mit dem gegenständlichen Tatbild des § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. nichts zu tun. Zum Vorbringen, daß er nicht mit der Durchführung eines Alkomattestes hätte rechnen müssen, ist festzustellen, daß es für die Berechtigung der in § 5 Abs.2 StVO 1960 angeführten Organe, die Atemluft zu untersuchen, hinreicht, daß "vermutet werden kann", daß die Tatsache des Lenkens eines Fahrzeuges und die Beeinträchtigung des Zustandes des Lenkers durch Alkohol zeitlich zusammenfallen. Ob der Lenker eines Fahrzeuges nach Beendigung der Fahrt noch Alkohol genossen hat, ist nach § 5 Abs.2 leg.cit. rechtlich unerheblich (vgl. VwGH 13.3.1979, Zl. 1860/78). Ob der zur Vornahme des Alkotests aufgeforderte Lenker beim Lenken des Fahrzeuges bereits alkoholisiert war und wie weit er gefahren ist, ist in einem Verfahren nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 irrelevant. Da der Bw einen unbestrittenen Nachtrunk konsumiert hat, mußte er somit mit der Durchführung eines Alkotests rechnen, abgesehen davon, daß die Gendarmeriebeamten auch weitere Alkoholisierungssymptome z.B. gerötete Augen festgestellt haben. Der Berufungswerber rechtfertigte sich dahin, daß er an diesem Tage bereits 5.000 km gefahren sei. Dazu ist zu bemerken, daß wenn man von einer Dauerfahrt von 24 Stunden ausginge, dies einer Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 200 km/h entspricht, was aus technischer Sicht für einen PKW der Marke Ferrari problemlos sein mag. Allerdings ist die Frage zu stellen, wie der Bw schon aus physischen Gründen in der Lage ist, eine derartige Strecke in einem Tag zu bewältigen und welche Strecke er gefahren ist. Da in der Berufungsverhandlung behauptet wurde, der Bw habe eine chinesische Vase transportiert, ist die Vermutung, daß der Bw möglicherweise gar einen Teil der "Seidenstraße durch das wilde Turkestan" befahren hat, wohl doch zu weit hergeholt.

Doch alle diese Überlegungen sind nicht weiter vertiefenswert, weil die festgestellten geröteten Augenbindehäute ohnehin aufgrund anderer Symptome, die auf eine Alkoholisierung schließen haben lassen, nicht entscheidungsrelevant sind. Der Bw mußte auch den Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane zur Verbringung zum GP Mondsee zwecks Durchführung des Alkotests - zumindest im Rahmen der Zumutbarkeit - Folge leisten. Dafür, daß dem Bw eine derartige Beförderung zum GP Mondsee nicht zumutbar gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Gendarmeriebeamten dem Bw mehrmals behilflich waren, die Abschleppung des beschädigten Fahrzeuges zu veranlassen, was vom Bw jedoch immer wieder vereitelt wurde. Der Bw meint auch, daß er nach dieser Fahrt unter erheblichem Schock stand, den er mit der Konsumation eines doppelten Cognacs bekämpfen wollte. Sollte er mit diesem "Schock"-Argument auch behaupten wollen, er wäre aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich der Alkomatuntersuchung zu unterziehen, so ist dem zu entgegnen, daß ein konkreter Leidenszustand, der eine Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Alkomatuntersuchung begründen könnte, nicht behauptet wird. Im Gegenteil: Das gesamte Verhalten des Bw, insbesondere das Bemühen, von einer Mailänder Firma die Modalitäten einer ordnungsgemäßen Abschleppung zu eruieren, sprechen dafür, daß der Bw offensichtlich dispositionsfähig geblieben und sein Bewußtsein nicht getrübt war.

Die Berufung erwies sich in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Alkoholdelikte gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Dies hat der Gesetzgeber durch den hohen Strafrahmen zum Ausdruck gebracht. Der verhängten Strafe könnte somit vom Gesichtspunkt ausschließlich des Unrechtsgehaltes der Tat nicht entgegengetreten werden.

Dennoch war eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehr bemessene Ausmaß aus folgenden Gründen geboten:

Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe in beinahe doppelter Höhe der Mindeststrafe verhängt. Eine diesbezügliche Begründung dafür fehlt jedoch und kann aufgrund des Ergebnisses des vom O.ö. Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch nicht nachgeholt werden.

Einerseits ist festzustellen, daß die Erstbehörde unzutreffenderweise den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gewertet hat. Dies hat der O.ö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Weiters wurde berücksichtigt, daß der Bw für Gattin und ein Kind sorgepflichtig ist. Mangels Angaben des Bw geht der O.ö.

Verwaltungssenat von guten Einkommensverhältnissen aus und davon, daß, wenn der gegenständliche Pkw auch gemietet war, die entsprechenden Raten auch ordentlich finanziell zu Buche schlagen. Diese Umstände, sowie die Tatsache, daß sich der Bw bei der gegenständlichen Fahrt besonders rücksichtslos verhielt, verhinderte eine weitere Strafreduzierung. Die verhängte Strafe soll schließlich den Bw auch abhalten, neuerlich einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum