Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103406/2/Weg/Ri

Linz, 06.02.1996

VwSen-103406/2/Weg/Ri Linz, am 6. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J... R... vom 23. Oktober 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 17. Oktober 1995, VerkR..., womit ein Einspruch gegen eine bargeldlose Organstrafverfügung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 50 Abs.6 VStG, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des J... M... R...

vom 5. Oktober 1995 gegen die von einem Beamten des Gendarmeriepostenkommandos ... am 28. September 1995 ausgestellte bargeldlose Organstrafverfügung mit der Kennzahl ... gemäß § 50 Abs. 6 VStG zurückgewiesen und dies damit begründet, daß gegen eine Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig sei. Der Einspruchswerber wurde darauf hingewiesen, daß für den Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges die Organstrafverfügung gegenstandslos wird. Im Falle der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges ist - so auch die diesbezügliche Information in der Begründung des Bescheides - Anzeige an die Behörde zu erstatten. Der Einspruchswerber wurde auch darauf hingewiesen, daß für den Fall der Unterlassung der Einzahlung mittels des Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen auf Grund der vorliegenden Anzeige eine Strafverfügung erlassen werden wird, gegen welche schließlich das Rechtsmittel des Einspruches zulässig sei.

2. Dagegen bringt der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung vor, "daß für Zustelldienste mit einem Gesamtgewicht von weniger als 16 t kein Fahrverbot bestehe". Er verbinde dies mit dem Antrag um Einstellung des Verfahrens. Der Berufungswerber weist noch darauf hin, daß für eventuell entstandene Kosten die Bezirkshauptmannschaft ... aufzukommen hätte.

3. Die Zuständigkeit zur Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich aus § 51 Abs.1 VStG. Nach § 51e Abs.2 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet. Nachdem der zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... ein verfahrensrechtlicher ist, war auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffende und auch ausreichende Begründung der Erstbehörde, der sich der unabhängige Verwaltungssenat zur Gänze anschließt, hingewiesen. Um es noch einmal klarzustellen, gegen eine Organstrafverfügung ist gemäß § 50 Abs.6 VStG kein Rechtsmittel zulässig. Für den Fall der Verweigerung der Bezahlung wird in der Folge das Verfahren von der Behörde eingeleitet und ist erst dann für den Fall einer Bestrafung durch die Behörde ein Rechtsmittel möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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