Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103410/9/Sch/Rd

Linz, 12.02.1996

VwSen-103410/9/Sch/Rd Linz, am 12. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des E vom 17.

September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 24. August 1995, III-St-1106/95/G, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 9.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 900 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 24. August 1995, III-St-1106/95/G, über Herrn E, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 20. März 1995 um 2.45 Uhr in Wels, H-Straße auf Höhe des Hauses Nr. in Fahrtrichtung Westen, den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5a Abs.2 StVO 1960 in der Höhe von 10 S für das Alkomatmundstück verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung ist zu bemerken, daß aufgrund der vorgelegten Bestätigungen diese unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz als gegeben anzusehen ist. Demnach befand sich der Berufungswerber am 1. September 1995 nicht an seiner Abgabestelle, sondern bei seiner Mutter in J. Am selben Tag ist er zu einem Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland abgereist, welcher vom 2. bis zum 8. September 1995 gedauert hat. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 1. September 1995 beim Postamt hinterlegt. Aufgrund des Umstandes, daß der Berufungswerber erst am 9. September 1995 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, begann die Berufungsfrist mit dem nächsten Tag zu laufen und endete sohin am 25.

September 1995. Die am 18. September 1995 eingebrachte Berufung ist daher rechtzeitig.

In der Sache selbst ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,52 mg/l festgestellt. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkerberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkerberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, daß dem Berufungswerber dies nicht bekannt war.

Dem Rechtsmittelwerber ist allerdings zugutezuhalten, daß ihm - entgegen der aktenwidrigen Ansicht der Strafbehörde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt. Sein bisheriges Wohlverhalten läßt erwarten, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin von der neuerlichen Begehung einer gleichartigen Übertretung abzuhalten. Demgegenüber lagen Erschwerungsgründe nicht vor (der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angezogene vermeintliche Erschwerungsgrund ist nicht gegeben; die verwendete Formulierung widerspricht vielmehr dem "Doppelverwertungsverbot").

Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Berufungswerber als Student über kein eigenes Einkommen verfügt.

Obzwar grundsätzlich jedermann, der am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker teilnimmt, die Bezahlung von Verwaltungsstrafen zugemutet werden muß, so sollen diese aber dennoch im wesentlichen den persönlichen Verhältnissen eines Beschuldigten angepaßt sein. Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, daß die nunmehr festgesetzte Strafe diesem Aspekt gerecht wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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