Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103413/2/Bi/Fb

Linz, 09.01.1996

VwSen-103413/2/Bi/Fb Linz, am 9. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, U, B, vom 7. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.

November 1995, VerkR96-6823-1994 Be/Ne, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt wird, daß der letzte Halbsatz zu lauten hat:"... obwohl Sie auch dem Unfallsgegner Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.", die Geldstrafe jedoch auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich daher auf 100 S, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3b StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Tagen verhängt, weil er am 18. September 1994 gegen 3.00 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der G bei Strkm im Gemeindegebiet von B gelenkt habe, wobei sich bei der Begegnung mit dem Kombi die beiden Fahrzeuge gestreift hätten, wodurch dabei die linken Außenspiegel beschädigt worden seien, und er es unterlassen habe, nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl er auch dem Unfallgegner seinen Namen und seine Anschrift nicht bekanntgegeben habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber begründet sein Rechtsmittel pauschal mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses und schwerwiegenden Verfahrensmängeln, beantragt dessen Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 18. September 1994 gegen 3.00 Uhr seinen Kombi auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von B und begegnete etwa bei Strkm dem in Richtung O fahrenden und vom Zeugen A E gelenkten Kombi. Bei der Begegnung der beiden Kraftfahrzeuge berührten sich diese an den linken Außenspiegeln, wobei, wie im Rahmen der Unfallermittlungen festgestellt wurde, an beiden Fahrzeugen jeweils der linke Außenspiegel zertrümmert wurde.

Beide Lenker hielten ihre Fahrzeuge an.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der Anzeigeerstattung angegeben, er habe vom Zeugen E als Entschädigung für den Spiegel 500 S verlangt, dieser sei aber nur bereit gewesen, ihm 100 S zu bezahlen, daraufhin sei er, S, nachhause gefahren, weil er sich am Unfall in keiner Weise schuldig gefühlt habe.

Der Zeuge E hat angegeben, der Unfallgegner habe zu ihm gesagt, er fahre jetzt weg, verständige die Gendarmerie und komme in etwa 10 min wieder zurück. Er habe lange an der Unfallstelle gewartet, der Unfallgegner sei aber nicht mehr zurückgekommen, daraufhin habe er Anzeige erstattet. Er habe sich vorsichtshalber das Kennzeichen des Beschuldigtenfahrzeuges notiert, wobei ihm auch vorgekommen sei, als ob der Lenker dieses PKW alkoholisiert gewesen sei.

Im Rahmen des Verfahrens vor der Erstinstanz hat sich der Rechtsmittelwerber damit verantwortet, bei der Streifung habe der gegnerische PKW keine Beschädigung erfahren, im Gegenteil, der Lenker sei 150 bis 200 m weitergefahren und sei nur stehengeblieben, weil er sein Bremslicht im Spiegel gesehen habe, und habe ihn gefragt, was passiert sei. Hätte E sofort eine Beschädigung bemerkt, wäre er sicher sofort stehengeblieben. Bei der Streifung sei aber nur sein eigener Spiegel beschädigt worden. Da keine Fremdbeschädigung vorgelegen habe, habe für ihn keine Veranlassung bestanden, die Gendarmerie zu verständigen.

Der Zeuge E hat vor der Erstinstanz unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB angegeben, bei seinem Fahrzeug sei ebenso wie beim Beschuldigtenfahrzeug der linke Außenspiegel vollkommen zertrümmert gewesen, was auch noch von einer anderen Person, die sich bei ihm im Fahrzeug befunden habe, bestätigt werden könne. Die Beschuldigtenrechtfertigung entspreche keinesfalls den Tatsachen.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates besteht schon aufgrund der Feststellungen des Meldungslegers RI G in der Anzeige kein Zweifel, daß bei dem Verkehrsunfall an beiden unfallbeteiligten PKW jeweils der linke Außenspiegel zertrümmert und damit zweifellos beschädigt wurde. Damit im Einklang steht auch die eindeutige und widerspruchsfreie Aussage des Zeugen E.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im § 4 Abs.1 StVO genannten Personen, ds alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß sowohl der Rechtsmittelwerber als auch der Zeuge E als Lenker der jeweils angeführten PKW an dem Verkehrsunfall, an dem Sachschaden in beider Vermögen entstanden ist, ursächlich beteiligt waren. Davon unabhängig ist die Frage, wen an diesem Verkehrsunfall ein Verschulden trifft, weil gerade die Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO 1960 den Zweck hat, klarzustellen, mit wem sich der jeweils Geschädigte in der Folge wegen einer eventuellen Schadenswiedergutmachung auseinanderzusetzen haben wird. Der Rechtsmittelwerber hat nicht bestritten, daß es an der Unfallstelle nicht zu einem Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten gekommen ist. Auch der Zeuge E hat angegeben, nur aufgrund des von ihm notierten Kennzeichens des PKW des Unfallgegners Anzeige erstattet zu haben.

Daraus folgt aber, daß jeder der beiden Unfallbeteiligten für sich verpflichtet war, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen. Aufgrund der Anzeige steht unzweifelhaft fest, daß der Zeuge E dieser seiner Verpflichtung nachgekommen ist.

Unzweifelhaft seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist jedoch der Rechtsmittelwerber, der im Zuge der Erhebungen für die Anzeigeerstattung erklärt hat, er sei nachhause gefahren, weil er sich an dem Unfall nicht schuldig gefühlt habe.

Abgesehen davon, daß es für die Verpflichtung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht auf das Verschulden an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ankommt (vgl ua VwGH vom 19. Dezember 1975, 2085/74, ua), hat der Rechtsmittelwerber nie behauptet, daß sich der Zeuge E und er persönlich bekannt gewesen wären, daß sie sich an der Unfallstelle über die Schadenstragung geeinigt oder sonst eine einvernehmliche Lösung gefunden hätten.

Das Beschuldigtenvorbringen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens war damit, soweit der Rechtsmittelwerber den Schadenseintritt lediglich in seinem Vermögen behauptet hat, unrichtig, im übrigen rechtlich irrelevant.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die nunmehr vorgenommene Spruchabänderung erfolgte unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 44a Z1 VStG, wobei bereits in der Strafverfügung vom 14. November 1994, die innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, der richtig und vollständig formulierte Tatvorwurf enthalten war.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag in dem den Schuldspruch betreffenden Teil des Straferkenntnisses weder eine Rechtswidrigkeit festzustellen noch die behaupteten "schwerwiegenden Verfahrensmängel" zu finden.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe und bei Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber hat die seitens der Erstinstanz angenommenen finanziellen Verhältnisse, nämlich das dem Straferkenntnis zugrundegelegte Nettomonatseinkommen von 9.000 S sowie die Sorgepflicht für ein Kind und die Vermögenslosigkeit in keiner Weise bestritten, sodaß auch der unabhängige Verwaltungssenat von diesen Verhältnissen ausgeht.

Die Erstinstanz hat jedoch offenbar irrtümlich eine einschlägige Vormerkung als erschwerend angenommen, die laut Verzeichnis beim Rechtsmittelwerber nicht vorliegt. Er weist allerdings nicht einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 1991 und 1993 auf, weshalb eine als mildernd zu wertende verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit nicht gegeben ist.

Weitere Milderungsgründe vermochte weder die Erstinstanz noch der unabhängige Verwaltungssenat zu finden, noch wurde das Vorliegen solcher dezidiert behauptet.

Auf dieser Grundlage war die Strafe neu zu bemessen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers.

Zur von der Erstinstanz verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Tagen ist auszuführen, daß ein Vergleich mit der in der Strafverfügung verhängten Ersatzfreiheitsstrafe einen Irrtum der Erstinstanz dahingehend vermuten läßt, daß tatsächlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt werden sollte.

Da jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe, allerdings ohne Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, zu bemessen ist und im gegenständlichen Fall kein Grund für eine ungleich höhere Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe gegeben ist, konnte mit der nunmehr verhängten Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden.

Die verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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