Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103414/5/Bi/La

Linz, 26.07.1996

VwSen-103414/5/Bi/La Linz, am 26. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, R, S, vom 18. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 4. Dezember 1995, St 4193/95, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß im Punkt 1) die Übertretung in "S, Kreisverkehr, Fahrtrichtung H stadtauswärts" gesetzt wurde und die Strafnorm auf § 99 Abs.3i StVO 1960 abgeändert wird und im Punkt 2) der Tatort auf "Ausfahrt aus dem Kreisverkehr Fahrtrichtung H stadtauswärts" abgeändert wird.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1) 100 S und 2) 100 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 3 und 19 VStG, §§ 22 Abs.2 iVm 99 Abs.3i und 9 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 idF BGBl.Nr. 518/94.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 22 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2) §§ 9 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 16 Stunden verhängt, weil er am 19. Juli 1995 um 10.50 Uhr in S Kreisverkehr und ca. 30 m auf der H in Fahrtrichtung stadtauswärts als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen 1) Schallzeichen abgegeben habe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe, und 2) habe er eine Sperrlinie überfahren.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt, eine Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber machte im wesentlichen geltend, viele Angaben des Anzeigers seien falsch, die Schallzeichen seien wegen der Verkehrssicherheit notwendig gewesen und Sperrlinie sei keine überfahren worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Zeuge R T am 19. Juli 1995 um 11.20 Uhr zum Wachzimmer M kam und dort Anzeige gegen den Lenker des PKW erstattete. Er führte dazu aus, daß er mit seinem PKW, in dem sich außerdem noch seine Gattin befunden habe, um ca. 10.50 Uhr von der E Richtung Kreisverkehr gefahren sei, wobei er dem von rechts von der P kommenden Omnibus der Städtischen Verkehrsbetriebe die Vorfahrt eingeräumt habe. Er habe dies erst getan, nachdem er sich durch einen Blick in den Rückspiegel versichert habe, daß durch seinen Vorrangverzicht niemand gefährdet oder behindert werde. Der Omnibus habe den Kreisverkehr durchfahren und er habe die Fahrt Richtung M fortsetzen wollen, als plötzlich von hinten ein Fahrzeuglenker an seinen PKW herangefahren sei und ständig gehupt habe, ohne daß ein ersichtlicher Grund vorgelegen sei. Nachdem er weitergefahren sei, habe ihn der Fahrzeuglenker rechts im Bereich der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr überholt und habe dabei die dort deutlich sichtbar angebrachte Sperrlinie überfahren. Im Vorbeifahren habe er noch gesehen, wie der ihm unbekannte Lenker ihm den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt habe. Der Lenker habe dann unmittelbar vor ihm vom rechten auf den linken Fahrstreifen der H umgespurt, sodaß er bremsen habe müssen. Er zeige diesen Fahrzeuglenker an, da ihm so etwas noch nie passiert sei.

R T hat seine bei der Anzeigeerstattung gemachten Angaben bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstinstanz am 13. September 1995 bestätigt und ausgeführt, der angezeigte Fahrzeuglenker habe mehrmals und grundlos die Hupe betätigt und ihn dann bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr rechts überholt, wobei er gezwungenermaßen die Sperrlinie überfahren habe. Dabei habe er ihm noch mit dem ausgestreckten Mittelfinger gedeutet. Er habe den Eindruck, daß ihn der angezeigte PKW-Lenker durch sein Verhalten provozieren wollte, obwohl er nicht glaube, ihm dazu einen Anlaß gegeben zu haben. Zur Tatzeit habe kein starker Fahrzeugverkehr geherrscht und eine höhere Fahrgeschwindigkeit seinerseits sei nicht erforderlich gewesen. Er habe auch nicht seinen PKW abrupt abgebremst, um dem Omnibus den Vorrang einzuräumen, sei aber auch nicht extrem langsam gefahren. Die Zeugin R T hat diese Angaben bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, den Zeugen im Kreisverkehr angehupt zu haben, hat dies aber damit begründet, dieser sei trotz starken Kolonnenverkehrs extrem langsam gefahren und habe im Kreisverkehr den PKW abrupt abgebremst, um einem Autobus den Vorrang einzuräumen. Er sei auch rechts an diesem Fahrzeug vorbei Richtung M weitergefahren, aber nicht im Bereich der Sperrlinie, sondern nach dem Schutzweg, wo sich keine Sperrlinie mehr befinde. Der Anzeiger habe seiner Meinung nach den Vorfall etwas übertrieben dargestellt. Er hat diese Aussagen am 5. Oktober 1995 in Kenntnis der Zeugenaussagen T sinngemäß wiederholt.

Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, daß der Rechtsmittelwerber im Kreisverkehr hinter den PKW T fahrend diesen angehupt und ihn anschließend bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr rechts überholt hat. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen T vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu zweifeln, zum einen, weil der Vorfall für den Anzeiger offenbar so gravierend war - was auf Grund der Geste mit dem ausgestreckten Mittelfinger, zu der der Rechtsmittelwerber bei seiner Einvernahme wohlweislich geschwiegen hat, verständlich ist -, daß er unmittelbar darauf das nächste Wachzimmer aufgesucht hat, und zum anderen, weil der Rechtsmittelwerber die Angaben des Zeugen grundsätzlich gar nicht bestritten hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 1:

Gemäß § 22 Abs.2 StVO 1960 ist die Abgabe von Schallzeichen unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert.

Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt als Grundlage für die Beurteilung des Tatvorwurfs als erwiesen an, daß der Zeuge T mit seinem PKW im Kreisverkehr fahrend vor dem von rechts aus der P kommenden Omnibus der städtischen Verkehrsbetriebe angehalten und dem Lenker damit den Vorrangverzicht kundgetan hat. Dieser Vorfall ereignete sich um ca. 10.50 Uhr an einem Wochentag, wobei es hinsichtlich der Verkehrsfrequenz offenbar Auffassungsunterschiede zwischen den Zeugen und dem Rechtsmittelwerber gibt. Der Rechtsmittelwerber hat sich mit seinem PKW dem des Zeugen von hinten genähert und Hupzeichen abgegeben, wobei er die Notwendigkeit im Hinblick auf die Verkehrssicherheit damit begründet hat, der Zeuge T sei trotz starken Kolonnenverkehrs extrem langsam gefahren und habe dann noch abrupt abgebremst, um einem Autobus den Vorrang einzuräumen. Bei der Befragung durch den Meldungsleger RI G über Mobiltelefon hat er angegeben, der Fahrzeuglenker vor ihm sei stehengeblieben und hinter ihm sei der Fahrzeugverkehr angerollt, sodaß für ihn Gefahr in Verzug bestanden habe.

Grundsätzlich ist zu bemerken, daß ein Verkehrsteilnehmer, auch wenn er sich auf einem bevorrangten Straßenzug befindet, beim Nachfahren hinter anderen Fahrzeugen in einem Staubereich - ein solcher ist der Kreisverkehr in S schon wegen der umspurenden Fahrzeuge zweifellos - damit rechnen muß, daß diese ihre Geschwindigkeit verlangsamen und daß er sich gegebenenfalls durch Verringern der Geschwindigkeit bzw. Einhaltung eines Sicherheitsabstandes darauf einstellen muß. Der weithin sichtbare Linienbus war im gegenständlichen Fall für den Rechtsmittelwerber wohl erkennbar, wobei es durchaus auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, wenn ein PKW-Lenker auf seinen Vorrang verzichtet, um einem Linienbus, der wegen seiner Länge vermutlich Schwierigkeiten beim Umspuren haben wird, ein solches Manöver zu erleichtern. Auch die hinter dem Rechtsmittelwerber fahrenden PKW-Lenker konnten sich auf dieses Fahrmanöver bei einwandfreier Sicht auf den Autobus einstellen und weder die Zeugen T noch der Rechtsmittelwerber haben behauptet, daß es durch den Vorrangverzicht des Zeugen T zu gefährlichen Situationen im Kreisverkehr gekommen wäre. Auf dieser Grundlage geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß die Hupmanöver des Rechtsmittelwerbers nicht dem Zweck dienten, die Verkehrssicherheit im Kreisverkehr zu heben, sondern offenbar gesetzt wurden, um dessen Unmut über das Verhalten des Zeugen kundzutun - was im weiteren Verlauf der Fahrt dazu führte, daß der Rechtsmittelwerber den Zeugen rechts überholte und ihm den ausgestreckten Mittelfinger zeigte - und ihn dazu zu bringen, ihm freie Fahrt in die H stadtauswärts einzuräumen. Beide Überlegungen haben aber nichts mit Verkehrssicherheit zu tun, sodaß der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall nicht berechtigt war, Schallzeichen abzugeben.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei die Spruchabänderung auf der Grundlage des erstinstanzlichen Beweisverfahrens erfolgte und gesetzlich geboten war.

Zu Punkt 2:

Gemäß § 9 Abs.1 StVO 1960 dürfen Sperrlinien nicht überfahren werden.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber im Bereich der Ausfahrt vom Kreisverkehr Richtung H stadtauswärts den PKW des Zeugen T rechts überholt hat. Ein Tatvorwurf bzgl Rechtsüberholen wurde ihm innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist, aus welchen Gründen immer, nie gemacht.

Vorgeworfen wurde ihm, die im Bereich des Kreisverkehrs auf der Verbindung von der P zur H stadtauswärts deutlich sichtbar angebrachte Sperrlinie überfahren zu haben, wobei diese Sperrlinie beim Fußgängerübergang nach der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr auf der H stadtauswärts endet und entsprechend verordnet ist.

Der Rechtsmittelwerber hat sich damit verantwortet, er habe den PKW T erst auf der H rechts überholt, wo sich keine Sperrlinie mehr befinde. Die Zeugen T haben ausgesagt, daß das Überholmanöver bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr stattfand und bereits bei der Anzeigeerstattung war ausdrücklich davon die Rede, daß dies noch im Bereich der Sperrlinie war.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen T, der bei seiner Einvernahme unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB stand und von dem als Inhaber einer Lenkerberechtigung anzunehmen ist, daß er eine Sperrlinie von einer Leitlinie unterscheiden kann. Die Ausfahrt aus dem Kreisverkehr befindet sich außerdem in Fahrtrichtung sowohl des Zeugen T als auch des Rechtsmittelwerbers vor dem Fußgängerübergang, der am Beginn des geraden Verlaufs der H Richtung stadtauswärts liegt, sodaß auch hinsichtlich der örtlichen Konkretisierung des Tatvorwurfs keine Zweifel bestehen. Der Zeuge hat nämlich ausdrücklich davon gesprochen, daß der Wechsel des Rechtsmittelwerbers vom rechten auf den linken Fahrstreifen danach auf der H stattfand, was von diesem ebenso nicht bestritten wurde. Schon daraus ergibt sich, daß die örtliche Zuordnung der Wahrheit entspricht, umso mehr als für den Zeugen die "freundliche" Geste des Rechtsmittelwerbers unmittelbar danach Anlaß für die Anzeigeerstattung war.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auch hier zur Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Spruchabänderung war gesetzlich begründet.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Strafbemessung der Erstinstanz wurden die Angaben des Rechtsmittelwerbers über seine persönlichen Verhältnisse (Nettomonatseinkommen als Versicherungsangestellter 15.000 S, Sorgepflicht für 1 Kind) zugrundegelegt und erschwerend zahlreiche einschlägige Übertretungen, mildernd jedoch kein Umstand berücksichtigt.

Der Rechtsmittelwerber weist aus den Jahren 1993 und 1994 insgesamt vier Übertretungen gemäß § 20 Abs.2 und eine Übertretung gemäß § 16 Abs.2 StVO 1960 auf, die nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend wie die beiden in Rede stehenden Übertretungen anzusehen sind, nämlich insofern, als im gegenständlichen Fall der Rechtsmittelwerber offenbar in seinem Bestreben, ohne Rücksicht auf Verluste vorwärts zu kommen, vom Zeugen T behindert wurde und dieses Bestreben offenbar auch seinem sonstigen Fahrverhalten imanent ist.

Abgesehen davon liegt die von der Erstinstanz jeweils verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, sodaß unter Berücksichtigung der nicht ungünstigen finanziellen Verhältnisse eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt war.

Die verhängten Strafen sollen den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen anhalten und ihn dazu bewegen, "Höflichkeiten" wie im gegenständlichen Fall zu unterlassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Vorschreibung der Verfahrenskostenbeiträge ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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