Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103415/11/Weg/Ri

Linz, 06.08.1996

VwSen-103415/11/Weg/Ri Linz, am 6. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M... K..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ..., vom 25.

September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 11. September 1995, VerkR96..., zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des zum Vorwurf gemachten Tatbildes nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 134 Abs.1 KFG 1967 abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Dem Eventualantrag auf Herabsetzung der Strafe wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe mit 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Tagen festgesetzt wird.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 600 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1 und §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm. §§ 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser am 7. November 1994 um 4.45 Uhr den mit Holz beladenen Kraftwagenzug, Kennzeichen ..., Anhängerkennzeichen ..., auf der ...straße ..., Strkm. ..., im Gemeindegebiet von ... in Richtung ... gelenkt hat, wobei er es verabsäumte sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, davon zu überzeugen, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein von diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften, nämlich dem § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 insofern entsprechen, als durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagens von 20.000 kg um 4.400 kg und das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 18.000 kg um 9.100 kg überschritten wurde.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet die angelastete Verwaltungsübertretung mit der dienstlichen Wahrnehmung zweier Gendarmerieorgane der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für OÖ. und dem Gutachten des Amtssachverständigen Ing. ... vom 12. Juni 1995. Den Einwendungen des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren, daß nämlich nach Schätzung des Berufungswerbers das Fahrzeug nicht überladen gewesen wäre bzw. der für die Verwiegung ausgewählte Platz sehr uneben gewesen sei, begegnet die Erstbehörde unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes damit, daß - falls beim Aufladen keine Möglichkeit einer genauen Gewichtskontrolle besteht - im Zweifel nur eine solche Menge geladen werden dürfe, die unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter eine Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes ausschließt. Der Lenker könne sich bei der Beladung nicht auf das spezifische Durchschnittsgewicht verlassen, sondern müsse von der höchstmöglichen Gewichtsabweichung nach oben ausgehen. Wenn einem Lenker die Abweichung nicht bekannt ist, müsse er sich von einer fachkundigen Person beraten lassen. Die Einwendungen wegen des unebenen Wiegeplatzes werden im Hinblick auf das eingeholte Sachverständigengutachten als nicht stichhältig und als Schutzbehauptung angesehen.

Die Strafhöhe begründet die Erstbehörde mit der exorbitanten Überladung von insgesamt 13.500 kg und des daraus resultierenden höheren Bremsweges, also mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Erschwerend wurden zwei einschlägige Verwaltungsvorstrafen gewertet, ein strafmildernder Umstand sei nicht zutagegetreten. Das monatliche Nettoeinkommen von ca. 12.000 S, das Hälfteeigentum eines Hauses sowie die Sorgepflichten für Gattin und zwei Kinder seien berücksichtigt worden.

3. Gegen dieses Straferkenntnis wendet der Berufungswerber in seiner fristgerechten und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, daß das eingeholte Gutachten vom 12. Juni 1995 nicht akzeptiert werde, da ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, hiezu Stellung zu nehmen. Es sei von der Erstbehörde nicht überprüft worden, ob die verwendete Waage tatsächlich geeicht war. Die Erstbehörde hätte nicht beachtet, daß bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen zwischen dem linken und dem rechten Räderpaar unterschiedliche Tonnagen gemessen worden seien.

Auch darauf hätte der Sachverständige eingehen müssen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hätte die Behörde die Feuchtigkeit des geladenen Holzes überprüfen müssen. Eine mit der Überladung einhergehende potenzierte Gefahrensteigerung sei deshalb nicht gegeben gewesen, weil sowohl LKW als auch Anhänger für je 30 t Gesamtgewicht gebaut seien. Es sei außerdem sehr schwierig, bei feuchtem Holz das Gewicht richtig einzuschätzen. Da die Kontrolle um 4.45 Uhr morgens stattfand, und es zuvor geregnet haben dürfte, sei das Holz noch schwerer gewesen. Hinsichtlich der Strafbemessung wird gerügt, daß die Erstbehörde die Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 12.000 S nicht richtig gewürdigt habe. Im gerichtlichen Verfahren würden durch die Tagessatzbemessung den Einkommensverhältnissen wirklich entsprechende Strafen verhängt werden. Die Strafe sei auch deshalb zu hoch, weil die Vorstrafen bereits so weit zurücklägen, daß sie sich bereits in einem fast tilgbaren Zustand befänden. Es sei deshalb eine Geldstrafe von maximal 2.000 S angemessen gewesen. In erster Linie beantragt der Berufungswerber die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe entsprechend der geringen Schuld und der Einkommens- und Familienverhältnisse.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten, durch zeugenschaftliche Vernehmung des die Verwiegung durchgeführt habenden Gruppeninspektors ... vom Landesgendarmeriekommando für OÖ., durch Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. Inreiter anläßlich der am 25. Juni 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Mitzuberücksichtigen war eine Bestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, wonach die Radlastmesser innerhalb der Nacheichfrist zum gegenständlichen Verwiegen verwendet wurden. Es wurde auch geprüft, ob die Verwiegung entsprechend der Betriebsanleitung für die verwendete Radlastwaage durchgeführt wurde. Ergänzend wurde über Antrag vor Ende der mündlichen Verhandlung noch einmal Gr.Insp. ...

am 5. Juli 1996 zeugenschaftlich vernommen.

Vorweg wird noch festgehalten, daß dem Berufungswerber mit Schreiben vom 5. Juli 1996 die Verhandlungsschrift vom 25.

Juni 1996, eine Bestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, die Betriebsanleitung für die bei der gegenständlichen Amtshandlung verwendete Radlastwaage sowie die Niederschrift über die ergänzende zeugenschaftliche Vernehmung des Gr. Insp. ... vom 5. Juli 1996 mit der Möglichkeit übersendet wurde, hiezu binnen drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist weder innerhalb der am 30. Juli 1996 endenden Frist noch bis dato nicht eingelangt.

Zu dem im erstinstanzlichen Verfahren zitierten Gutachten vom 12. Juni 1995 wird bemerkt, daß dieses dem Berufungswerber am 31. Juli 1995 zur Kenntnis gebracht wurde. Dem vorgelegten Akt ist noch ein Sachverständigengutachten des Ing. ... vom 21. Dezember 1995, welches als Ergänzungsgutachten zu dem Gutachten vom 12. Juni 1995 bezeichnet wird, angeschlossen und betrifft dieses den gegenständlichen Wiegevorgang, allerdings im Verfahren gegen den Zulassungsbesitzer. Außerdem war dem vorgelegten Akt noch das genaue Meßergebnis bezüglich die einzelnen Achsdrücke angeschlossen.

Auf Grund der angeführten Beweismittel steht fest, daß der Berufungswerber am 7. November 1994 (Montag) um 4.45 Uhr, den verfahrensgegenständlichen Kraftwagenzug, der mit Rundholz (Schadholz) beladen war, auf der ...straße B... von ... in Richtung ... gelenkt hat und - wie bei einer Verwiegung bei Straßenkilometer ... festgestellt werden konnte - das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges von 20.000 kg um 4.400 kg und das des Anhängers von 18.000 kg um 9.100 kg überschritten wurde. Die Beladung des Kraftwagenzuges erfolgte bereits am 5. November 1994 (Samstag). Zwischen Beladung und Antritt der Fahrt hat es geregnet, sodaß von einer Gewichtszunahme unbestimmten Ausmaßes auszugehen ist. Der Berufungswerber ist seinen eigenen Angaben zufolge ein routinierter Kraftfahrer und des öfteren zu Holztransporten eingesetzt. Eine Verwiegemöglichkeit am Ort der Beladung bestand nicht. In Anbetracht der frühen Morgenstunden war auch die Möglichkeit einer kontrollierenden Abwaage nach Antritt der Fahrt nicht gegeben.

Zum Wiegevorgang:

Gr.Insp. ... ist seit vielen Jahren dem mobilen Wiegekommando des Landesgendarmeriekommandos zugeteilt und als ein mit der Bedienungsanleitung der Radlastwagen bestens vertrautes Exekutivorgan anzusehen. Auch wenn sich Gr.Insp.

... an die Einzelheiten der gegenständlichen Verwiegung, insbesondere auf den Abwinkelungsgrund zwischen Zugfahrzeug und Anhänger bzw. die metermäßige Beschreibung des Wiegeortes des abgewogenen Kraftwagenzuges nicht mehr erinnern konnte, was in Anbetracht des Zeitablaufes nicht verwunderlich ist, so ist doch mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit anzunehmen, daß ein derartig routiniertes Exekutivorgan bei einem ausreichend großen Parkplatz nicht jene Stelle zur Verwiegung wählt, bei der auf Grund von dort befindlichen Unebenheiten kein gültiges Meßergebnis zu erwarten wäre bzw. er eine das Meßergebnis beeinträchtigende Abwinkelung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger zuließe. Die verwendeten Taschenlampen gewährleisteten ausreichende Sicht auch in Bezug auf die Erkennung von Unebenheiten sowie auf eine allenfalls vorgelegen habende Kiesbestreuung des Belages. Im Falle des Vorhandenseins von Kies oder Steinen wären diese Unebenheiten mit der Wiegeplatte selbst weggeschoben worden.

Die verwendeten Radlastwaagen der Marke Haenni und des Typs WL 101 waren geeicht und wurden innerhalb der Nacheichfrist zur gegenständlichen Abwiegung herangezogen.

Die einzelnen Achsdrücke wurden dabei unter Abzug einer 100 kg - Tolerenz pro Reifen wie folgt festgestellt:

LKW:

links vorne 3.200 kg, links zweite Achse 3.700 kg, links dritte Achse 4.800 kg, rechts vorne 3.300 kg, rechts zweite Achse 5.000 kg und rechts dritte Achse 4.400 kg, was in Summe 24.400 kg ergibt.

Anhänger:

links vorne 5.100 kg, links zweite Achse 4.400 kg, links dritte Achse 3.900 kg, rechts vorne 5.700 kg, rechts zweite Achse 3.700 kg, rechts dritte Achse 4.300 kg, was in Summe 27.100 kg ergibt.

Der angeführte Kontrollort ist augenscheinlich eben und weist weder senkrecht noch waagrecht zum abgestellten LKW-Zug eine über 4%ige Neigung auf. Die Anforderungen der Bedienungsanleitung an den Meßplatz (bis maximal 5% zulässig) sind somit erfüllt.

Der zur Verhandlung beigezogene Sachverständige Ing. ...

führt zur Behauptung des Berufungswerbers, daß das Zugfahrzeug und der Anhänger ca. 20 Grad abgewinkelt verwogen wurden aus, daß dies zu Achsverspannungen führen würde, daß aber diese Verspannungen auf das Gesamtwiegeergebnis insofern keinen Einfluß haben, da eine etwaige Mehrbelastung eines Rades durch diese Verspannung zur Entlastung eines anderen Rades einer Achse führen würde.

Ein für den Berufungswerber negativer Einfluß auf das gesamte Wiegeergebnis könne dies nicht bewirken, weil alle Räder des Fahrzeuges gleichzeitig auf den Wiegeplatten stehen. Es wird aber - wie ausgeführt - ohnehin als erwiesen angenommen, daß Zugfahrzeug und Anhänger nicht in der behaupteten Form abgewinkelt waren. Auf Grund der Aussagen des Gendarmeriebeamten war von keiner das Wiegeergebnis beeinträchtigenden Unebenheit auszugehen, sodaß sich die Wiedergabe der Aussagen des Sachverständigen zu dieser Thematik erübrigt.

Zu den Unterschiedlichkeiten der Gewichte zwischen rechter und linker Achse bemerkt der Sachverständige, daß dies auch in diesem Ausmaß erklärbar ist und zwar, wenn die Ladung hinsichtlich des Schwerpunktes außerhalb der Mitte ist, wenn der Kran nicht genau einzentriert ist bzw. die Tanks voll sind oder Ausrüstungsteile, wie Schneeketten usw. einseitig angebracht sind. Beim Anhänger ist ein Einfluß des Kranes nicht möglich, weil auf diesem keiner montiert ist. Im gegenständlichen Fall ist - bezogen auf die Wiegeergebnisse der rechten und linken Seite - nach Meinung des Sachverständigen eine gleichmäßige Verteilung bzw. eine solche mit einem Unterschied von 300 kg gegeben. Diese Feststellung des Sachverständigen ist insofern aktenwidrig, als eine Gewichtsdifferenz von bis zu 700 kg aufscheint (möglicherweise liegt ein Schreibfehler im Verhandlungsprotokoll vor). Der Sachverständige führt allerdings aus, daß die Ungleichbelastungen auch beim Anhänger keine Auswirkung auf das Gesamtergebnis haben, weil eben eine Mehrbelastung eines einzelnen Rades zur Entlastung des gegenüberliegenden Rades führt.

Insgesamt gesehen steht sohin mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagens und des Anhängers um 11.500 kg überschritten wurde.

Zur Zumutbarkeit der Kontrolle vor Antritt der Fahrt:

Es liegt in der Natur der Sache, daß eine Abwiegung im Wald nicht stattfinden kann. Wenn eine Abwiegung zur Feststellung des Gewichtes nicht möglich ist, muß der Lenker das Ladegewicht im Schätzweg ermitteln. Daß dies vom spezifischen Gewicht des Ladegutes abhängig ist, bedarf keiner Erläuterung. Ein mit Holztransporten befaßter Kraftfahrzeuglenker hat allerdings die Grundkenntnisse bezüglich des spezifischen Gewichtes von Holz mitzubringen und entschuldet eine grobe Unkenntnis des spezifischen Gewichtes des Ladegutes den Lenker keinesfalls. Ist sich der Lenker hinsichtlich des Ladegewichtes unsicher, so hat er von einem im Zweifelsfall höheren spezifischen Gewicht auszugehen, keinesfalls ist im Zweifel von einem niedrigeren spezifischen Gewicht auszugehen. Diese Gewichtschätzung ist vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges durchzuführen, sodaß die zwei Tage vor der Fahrt erfolgte Verladung mit anschließendem Regen, was zu einem höheren Gewicht führte, rechtlich unerheblich ist. Allerdings wird dem Berufungswerber zugute gehalten, daß eine Gewichtschätzung bei Dunkelheit (es war Nacht) schwierig ist und außerdem ein teilweises Entladen des von Samstag auf Montag schwerer gewordenen Ladegutes - subjektiv gesehen - an die Zumutbarkeitsgrenze stoßen mag, sodaß diesbezüglich doch von einem etwas geringeren Verschulden auszugehen ist.

Gegen den Berufungswerber liegen aus dem Jahre 1992 zwei einschlägige Vormerkungen vor, wobei die Geldstrafen 7.000 S und 11.000 S betrugen. Die Berufungsbehörde geht von den persönlichen Verhältnissen aus, die die Erstbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a leg.cit. ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger nicht überschritten wird.

Gemäß § 4 Abs.7a leg.cit. darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg nicht überschreiten.

Die Subsumtion des oben angeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter die eben zitierten gesetzlichen Vorschriften ist problemlos möglich und bedarf es keiner weiteren Ausführungen, daß der Berufungswerber diesen Bestimmungen zuwidergehandelt hat und somit eine gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einem Strafrahmen bis zu 30.000 S zu sanktionierende Verwaltungsübertretung gesetzt hat. Hinsichtlich des Verschuldens wird noch angeführt, daß zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, die darin begründet ist, daß die objektive Sorgfalt, zu der jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet ist, verletzt wurde.

Zur Strafhöhe:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie schon unter der Sachverhaltsdarstellung angedeutet, wird infolge des zwischen Beladung und Transport stattgehabten Regens und der damit verbundenen Gewichtsvermehrung das subjektive Verschulden als geringfügiger gewertet, als dies die Erstbehörde getan hat. Das einzige Alternativverhalten das der Beschuldigte hätte setzen können, wäre die teilweise Entladung des Fahrzeuges gewesen, wozu die Verpflichtung bestanden hätte. Dieses Versäumnis zu nächtlicher Stunde auf einer unbeleuchteten Forststraße wird jedoch als mit einem geringeren Verschulden behaftet angesehen. Eine weitere Reduzierung der Strafhöhe war in Anbetracht der einschlägigen Vormerkungen nicht möglich.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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