Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103420/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996 VwSen103420/13/Sch/<< Rd>>

Linz, 23.04.1996

VwSen 103420/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996
VwSen-103420/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des CG vom 1. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 23. November 1995, VerkR96-1240-1995/Bi, wegen einer Übertretung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. April 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 6.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 23. November 1995, VerkR96-1240-1995/Bi, über Herrn CG, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs.1 Z2e KDV 1967 eine Geldstrafe von 30.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt, weil er am 3. März 1995 um 15.50 Uhr den Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen und dem Anhängerkennzeichen auf der Pyhrnautobahn A 9, Autobahnkilometer 88,600 im Gemeindegebiet von Spital/Pyhrn in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die für Kraftwagenzüge zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf Autobahnen um 34 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit der Begründung, daß in dem damals von ihm gelenkten LKW ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut gewesen sei, der es nicht erlaubt hätte, eine höhere Fahrgeschwindigkeit als 85 km/h einzuhalten.

Demgegenüber liegt als Beweismittel eine Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät vor, die von einem Gendarmerie beamten zum relevanten Zeitpunkt durchgeführt wurde. Dieser anläßlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger schilderte die von ihm durchgeführte Lasermessung in einer für die Berufungsbehörde nachvollziehbaren und überzeugenden Form, sodaß keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit erkennbar wurden. Es ist also davon auszugehen, daß weder ein anderes als das vom Berufungswerber gelenkte Kraftfahrzeug gemessen wurde, noch, daß der angeblich eingebaut gewesene Geschwindigkeitsbegrenzer die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung verhindert hätte. Es ist also nicht unschlüssig anzunehmen, daß dieser entweder zum Tatzeitpunkt nicht vorhanden oder zumindest nicht funktionstüchtig war.

Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens steht sohin für die Berufungsbehörde fest, daß der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zu den vom Berufungswerber - kursorisch - angeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der im Verordnungswege (§ 58 KDV 1967) verfügten Geschwindigkeitsbeschränkungen für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, insbesondere jene für Kraftwagenzüge niedrigere als für andere Arten von Kraftfahrzeugen, wird bemerkt:

Gemäß § 98 Abs.1 KFG 1967 sind durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen, beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Be förderung von Personen oder bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen.

Auf dieser Rechtsgrundlage fußt ua die im Verordnungswege erlassene und vom Berufungswerber übertretene Geschwindigkeitsbeschränkung für Kraftwagenzüge auf Autobahnen. Eine "Verfassungswidrigkeit" (gemeint wohl: Gesetzwidrigkeit) der festgesetzten höchsten Fahrgeschwindigkeit für Kraftwagenzüge wird von der Berufungsbehörde schon deshalb nicht erblickt, weil kein überzeugender Grund vorliegt, es als unsachlich anzusehen, bei den Fahreigenschaften und der dadurch resultierenden potentiellen Gefährdung der Verkehrssicherheit durch solche Fahrzeugkombinationen zu differenzieren und zu anderen Resultaten zu gelangen als etwa bei Omnibussen oder Sattelkraftfahrzeugen. Aus solchen Erwägungen heraus kann eine niedrigere höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit für Kraftwagenzüge gegenüber den anderen genannten Fahrzeugen begründet werden. Das gleiche spricht sinngemäß erst recht gegen eine Verfassungswidrigkeit des § 98 Abs.1 KFG 1967.

Zur Strafzumessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß eine gravierende Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wie im vorliegenden Fall - eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt.

Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 34 km/h, also nahezu 50 %, überschritten. Mit dieser massiven Überschreitung war eine potentielle hohe Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahezu zwangsläufig verbunden.

Der Berufungswerber mußte in den letzten fünf Jahren insgesamt 21mal wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft werden (von den im Straferkenntnis angeführten 23 Vormerkungen sind zwischenzeitig zwei getilgt). Die letzten der genannten Strafen betrugen bereits 20.000 S bzw.

30.000 S. Dennoch konnte der Berufungswerber nicht davon abgehalten werden, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Dieses - im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer als nicht mehr nachvollziehbar zu bezeichnende - Maß an Uneinsichtigkeit läßt keine Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe, nämlich die für Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der KDV 1967 festgesetzte Höchststrafe, erblicken.

Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich 20.000 S brutto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage ist. Diese rechtfertigen jedenfalls aber angesichts der obigen Ausführungen zum spezialpräventiven Aspekt der Strafe keinerlei Herabsetzung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f



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