Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103422/2/Fra/Ka

Linz, 02.04.1996

VwSen-103422/2/Fra/Ka Linz, am 2. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7.11.1995, VerkR96-6793-1-1995, mit dem der Berufungswerber wegen Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 ermahnt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.4 iVm § 19 Abs.7 StVO 1960 gemäß § 21 VStG ermahnt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Mit dem Rechtsmittel wird erkennbar die Schuldfrage angefochten.

3. Die BH Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte die Berufung samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage zu beheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Bei einer Übertretung des § 19 Abs.7 StVO 1960 muß in der Tatumschreibung im Spruch des Bescheides zum Ausdruck kommen, daß der Lenker des Fahrzeuges mit Vorrang zum unvermittelten Bremsen genötigt gewesen sein muß (vgl. VwGH vom 27.2.1981, 02/1312/79). Entscheidendes Tatbestandsmerkmal, das das Nichtbeachten des Vorranges erst zu einer Übertretung im Sinne der zitierten Bestimmung macht, ist somit der Umstand, daß der Lenker des Fahrzeuges mit Vorrang zum unvermittelten Bremsen genötigt gewesen sein muß. Das Tatbestandsmerkmal "unvermittelt" fehlt aber im angefochtenen Bescheid. Dieser entspricht somit nicht den Umschreibungserfordernissen im Sinne des § 44a Z1 VStG. Da dieses Tatbestandsmerkmal dem Bw auch nicht in einer Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs.2 VStG während der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG vorgeworfen wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Es war daher bereits aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es der Durchführung eines Beweisverfahrens, ob der Tatvorwurf auch der Sache nach zu Recht besteht, bedurft hätte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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