Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103425/5/Bi/Fb

Linz, 07.05.1996

VwSen-103425/5/Bi/Fb Linz, am 7. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, N, P, D, vom 19. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.

Dezember 1995, VerkR96-832-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 20. März 1994 um 22.30 Uhr mit dem PKW auf der D Landesstraße bei Strkm die im Ortsgebiet U zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil aufgrund ergänzender Erhebungen ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei nicht der beschuldigte Fahrer, sondern die Geschwindigkeitsüberschreitung betreffe eines der Fahrzeuge, welches ihn vor dem Anhalten durch die Polizei überholt habe bzw kurz davor abgebogen sei. Er überschreite als Berufskraftfahrer grundsätzlich keine Geschwindigkeitsbeschränkungen, da er sich der Gefahr wohl bewußt sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des PKW zur Anzeige gebracht worden war, weil er am 20. März 1994 um 22.30 Uhr auf der D Landesstraße bei Strkm im Ortsgebiet U aus Richtung A kommend in Richtung K fahrend eine Geschwindigkeit von 75 km/h eingehalten habe, was eine Überschreitung der im Ortsgebiet U zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h darstelle.

Der Standort der beiden Gendarmeriebeamten H K und K M befand sich bei km , wobei H K die Lasermessung mittels Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät LR 90-235/P Nr. S 224 durchführte. Laut Anzeige wurde der PKW des Rechtsmittelwerbers in einer Entfernung von 90 m gemessen, wobei der Zeuge M bei seiner Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, auf dem Display sei eine Geschwindigkeit von 78 km/h ausgewiesen gewesen und davon sei der Toleranzwert von 3 km/h laut Verwendungsbestimmungen abgezogen worden, sodaß sich eine Geschwindigkeit von 75 km/h ergeben habe, die der Anzeige zugrundegelegt worden sei.

Im Rahmen der vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten weiteren Erhebungen wurde seitens der Erstinstanz der Eichschein für das verwendete Lasermeßgerät vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß dieses am 20. März 1994 vorschriftsmäßig geeicht war.

Vorgelegt wurden weiters die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. November 1979, VerkR580/1979, und vom 13. April 1991, VerkR157/1981-Wi, aus denen hervorgeht, daß das Ortsgebiet U durch die Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z17a "Ortstafel" und § 53 Abs.1 Z17b "Ortsende" zum einen bei km und zum anderen bei km der D Landesstraße Nr. verordnet wurden.

In rechtlicher Hinsicht ist seitens des unabhängigen Verwal tungssenates dazu auszuführen, daß die überhöhte Geschwindigkeit des Rechtsmittelwerbers laut Anzeige bei km festgestellt wurde, während gemäß den vorgelegten Verordnungen das Ortsgebiet U bei km endet.

Auf dieser Grundlage ist jedoch davon auszugehen, daß die vom Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Messung befahrene Straßenstelle außerhalb des durch Verordnung festgelegten Ortsgebietes U gelegen war, sodaß der vorgeworfene Tatbestand nicht verwirklicht werden konnte.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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