Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103434/4/Fra/Ka

Linz, 12.03.1996

VwSen-103434/4/Fra/Ka Linz, am 12. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des G B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.11.1995, VerkR96-16634-1995-Za, wegen Übertretungen der StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 7 Abs.1 StVO 1960) keine Folge gegeben. Die diesbezüglich verhängte Strafe wird bestätigt. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2 (§ 20 Abs.2 StVO 1960) und 3 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen mit jeweils 3.000 S neu bemessen werden; für den Fall der Uneinbringlichkeit werden je Ersatzfreiheitsstrafen von vier Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 1 (§ 7 Abs.1 StVO 1960) einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten. Hinsichtlich der Fakten 2 (§ 20 Abs.2 StVO 1960) und 3 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafen, ds je 300 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen nach 1.) § 7 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), nach 2.) § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) und nach 3.) § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt, weil er am 17.6.1995 gegen 16.30 Uhr den PKW, Kz.: , auf der A 25 von Wels kommend in Richtung Linz gelenkt hat, wobei er 1.) von Str.km.3,000 bis Str.km.0,000 immer den linken Fahrstreifen benützte und somit sein Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen wäre, 2.) von Str.km. 3,000 bis Str.km. 1,000 die auf einer Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten hat, 3.) von Str.km.0,167 bis Str.km.0,000 im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" seinen PKW mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h lenkte und somit die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde gegen die Höhe der verhängten Strafen eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Der Bw verweist in seinem Rechtsmittel darauf, daß er seit 1992 80 % Invalide sei und er erst seit einem Jahr wieder einen Arbeitsplatz habe. Er sehe sich daher nicht imstande, den verhängten Strafbetrag aufzubringen. Sein Monatsgehalt werde durch die Rückzahlung seiner Eigentumswohnung und seiner Mehrausgaben durch seine Invalidität sehr belastet. Der Bw ersucht daher sinngemäß um Herabsetzung der Strafe. Mit Schreiben vom 18.1.1996, VwSen-103434/2/Fra/Ka, wurde der Bw einerseits um Mitteilung ersucht, ob sich das Rechtsmittel gegen die Strafhöhen sämtliche Fakten betreffend richtet oder nur gegen die Fakten 2 und 3 (Geschwindigkeitsüberschreitungen). Weiters wurde er ersucht, dem O.ö. Verwaltungssenat Umstände mitzuteilen, die aus seiner Sicht für eine Strafreduzierung sprechen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet, weshalb der O.ö. Verwaltungssenat von einer Anfechtung sämtliche Fakten betreffend, hinsichtlich des Strafausmaßes, ausgeht.

I.3.3. Unter Zugrundelegung der oa Strafzumessungskriterien war eine Strafreduzierung auf das nunmehr bemessene Ausmaß hinsichtlich der Fakten 2 und 3 aufgrund folgender Umstände vorzunehmen: Der Bw ist zu 80 % Invalide und er bezieht ein bescheidenes Einkommen von monatlich 12.100 S netto. Weiters ist er für Gattin und 1 Kind sorgepflichtig. Der Bw ist geständig und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand ist als mildernd zu werten. Konkrete nachteilige Folgen sind durch die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht evident. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch deshalb nicht vertretbar, weil der Geschwindigkeitsüberschreitung ein erheblicher Unrechtsgehalt anhaftet. Daß durch die Wahl der gegenständlichen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit ganz erheblich reduziert wird, bedarf keiner näheren Erörterung und muß jedem Laien einsichtig sein. Umstände, die für ein geringfügiges Verschulden sprechen würden, wurden vom Bw nicht vorgebracht, und sind auch sonst durch die Aktenlage nicht hervorgekommen. Mit den nunmehr verhängten Strafen wurde der gesetzliche Strafrahmen zu rd. einem Drittel ausgeschöpft. Diese Strafen erscheinen erforderlich, um den Bw in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

Was schließlich die Strafbemessung hinsichtlich des Faktums 1 (§ 7 Abs.1 StVO 1960) betrifft, ist festzustellen, daß diese Übertretung einen geringeren Unrechtsgehalt, als die beiden anderen Übertretungen aufweist. Dies hat die Erstbehörde jedoch insofern berücksichtigt, als sie den gesetzlichen Strafrahmen ohnehin nur zu 5 % ausgeschöpft hat. Unter Mitberücksichtigung der vorhin genannten Kriterien kann diesbezüglich eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden.

Die Erstbehörde wird abschließend darauf hingewiesen, daß der Bw gleichzeitig in seinem Rechtsmittelschriftsatz einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt hat.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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