Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103439/2/Fra/Ka

Linz, 02.02.1996

VwSen-103439/2/Fra/Ka Linz, am 2. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des W B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.11.1995, VerkR96/15222/1993, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Strafe wie folgt neu bemessen wird:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 wird eine Geldstrafe von 8.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 216 Stunden verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 800 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 20 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 9.000 S (Ersatfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, daß er seit Dezember 1993 in Wien lebe. Seither habe er wechselnde Arbeitsverhältnisse von jeweils kürzerer Dauer gehabt.

Zuletzt sei er für etwa 1 1/2 Wochen bei der Fa. B beschäftigt gewesen, habe diese Anstellung aber wieder verloren. Seine derzeitige Lage sei so, daß er auch gegenwärtig kein Einkommen beziehe, er sich auf Arbeitssuche befinde und sich demnächst beim Arbeitsamt melden möchte.

Inwieweit er Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung habe, sei unklar, da er möglicherweise nicht ausreichend Versicherungszeiten vorweisen könne. In Anbetracht seiner gegenwärtigen persönlichen Verhältnisse, die in finanzieller Hinsicht sehr unstabil sind, könne er sich vorstellen, daß die Behörde unter Einbeziehung dieser eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Er ersuche daher, seiner Berufung gegen die Höhe der Strafe stattzugeben und eine entsprechende Reduzierung vorzunehmen.

I.3. Die gegen das oa. Straferkenntnis fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Höhe der Strafe. Die BH Vöcklabruck sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung - wie oben erwähnt - nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Anberaumung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Grundsätzlich kann den Ausführungen der Erstbehörde zur Strafbemessung nicht entgegengetreten werden. Diese hat die Erwägungen zur Strafbemessung nachvollziehbar dargelegt.

Dennoch hält der O.ö. Verwaltungssenat eine Strafreduzierung auf das nunmehr festgesetzte Maß aus folgenden Gründen für vertretbar: Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles war § 20 VStG anzuwenden.

Gemäß dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Jugendlicher ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgesprochen hat, kommt die außerordentliche Milderung der Strafe bei einem Jugendlichen unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. VwGH vom 24.5.1989, Zl. 89/03/0048). Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß im Hinblick auf das Alter des am 8.5.1976 geborenen Beschuldigten im Tatzeitpunkt vom außerordentlichen Milderungsrecht des § 20 VStG Gebrauch zu machen ist. Nicht bedeutet das allerdings, daß im vorliegenden Fall zwingend eine die Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (8000 S) unterschreitende Strafe verhängt werden muß. Es ist aber bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, daß im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 VStG von einer Untergrenze des Strafrahmens von 4000 S auszugehen ist (vgl. VwGH v.

31.1.1990, Zl. 89/03/0027).

Unter Zugrundelegung der o.a. Rechtslage war im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschuldigten und dem Umstand, daß sich der gegenständliche Vorfall bereits im August 1993 ereignete und aus dem Akt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, daß der Beschuldigte wieder einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hätte, eine Strafreduzierung auf die nunmehr bemessene Höhe vertretbar.

Eine weitere Herabsetzung konnte im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte bereits eine einschlägige Vormerkung aufweist, welche als erschwerend zu werten ist und der Tatsache, daß der Beschuldigte beim gegenständlichen Vorfall einen eklatant hohen Alkoholisierungsgrad aufwies, aus spezialpräventiven Gründen nicht in Erwägung gezogen werden.

Der Bw wird abschließend auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Ratenzahlung der verhängten Strafe zu stellen.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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