Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103441/3/Bi/Fb

Linz, 05.02.1996

VwSen-103441/3/Bi/Fb Linz, am 5. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung der Frau R S, K, L, vom 8. Jänner 1996 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Dezember 1995, St. 11.029/95 In, verhängten Strafe wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 800 S; ein Beitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 1.200 S vorgeschrieben.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung lediglich gegen die Höhe der Strafe richtete und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, sie habe bei der Erstinstanz nicht gemäß der ihr zugegangenen Vorladung erscheinen können, da sie zu diesem Zeitpunkt übersiedelt sei. Am in Rede stehenden Tag habe sie ein spezielles Problem gehabt, weswegen sie Alkohol zu sich genommen habe, was sie in Zukunft sicher nicht mehr tun werde, wenn sie ein Fahrzeug lenke. Sie sei im Mai letzten Jahres von ihrem Gatten geschieden worden und habe sechs Kinder, von denen vier versorgungspflichtig durch sie seien und zwei im Studium stünden. Sie bekomme von ihrem Ex-Gatten durch seine in Konkurs gegangene Firma und seinen Gefängnisaufenthalt sowie die Arbeitslosigkeit nur 3.000 S Alimente insgesamt und werde deshalb vom Sozialamt geringfügig unterstützt. Sie habe schnellstens aus ihrem Haus ausziehen und fast alles zurücklassen müssen, habe aber nur eine viel zu teure Wohnung bekommen, zumal sie vor Schulbeginn für ihre Kinder und sich eine Wohnmöglichkeit benötigt habe. Da das Geld sehr knapp sei, ersuche sie, ihr zu helfen. Der Berufung beigeschlossen war ein Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz - Amt für soziale Angelegenheiten, aus dem hervorgeht, daß die Rechtsmittelwerberin ab 19.

September 1995 monatlich Sozialhilfe in Höhe von 10.410 S erhält.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geld strafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Rechtsmittelwerberin wurde am 24. August 1995 um 0.40 Uhr als PKW-Lenkerin in L angehalten, wobei eine Atemalkoholuntersuchung einen niedrigsten Wert von 0,67 mg/l ergab.

Sie ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was seitens der Erstinstanz zutreffend als Milderungsgrund berück sichtigt wurde; erschwerende Umstände wurden nicht gefunden.

Auf der Grundlage des Berufungsvorbringens gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe im gegenständlichen Fall gerechtfertigt ist.

Die Rechtsmittelwerberin hat ihre persönliche Situation am Vorfallstag so geschildert, daß ein sicher nicht als geringfügig anzusehendes, aber doch als nicht so schwerwiegend zu wertendes Verschulden angenommen werden kann. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich, daß sie beabsichtigt, in Hinkunft die Alkoholbestimmungen beim Lenken eines Fahrzeuges einzuhalten. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit und der geschilderten Lebenssituation der Rechtsmittelwerberin besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat auch kein Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Vorsatzes.

Die verhängte Strafe ist zwar bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen immer noch als sehr hoch anzusehen, jedoch ist eine weitere Herabsetzung aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens nicht möglich. Bei Alkoholübertretungen sind außerdem die Bestimmungen über die außerordentliche Strafmilderung nicht anzuwenden.

Es steht der Rechtsmittelwerberin frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit des Strafaufschubes bzw um Teilzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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