Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103444/17/Bi/La

Linz, 14.06.1996

VwSen-103444/17/Bi/La Linz, am 14. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn S S, J, D, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt A C H, S, D, Deutschland, vom 15. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 15.

Dezember 1995, VerkR96-9490-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 22. Mai 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.000 S, ds 20% der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) idF BGBl.Nr.518/94 zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er am 31. Oktober 1995 um 10.50 Uhr als Lenker des PKW auf der A I, Fahrtrichtung S, km , im Gemeindegebiet von A die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22. Mai 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz, Mag. Z, der Zeugen GI F und Insp. B sowie des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen Ing. L durchgeführt.

Der Rechtsmittelwerber wurde zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters geladen und diese Ladung wurde laut Rück schein am 26. April 1996 übernommen. Die Ladung enthielt den Hinweis, daß die Absicht, aus wichtigen Gründen nicht zu erscheinen, sofort mitzuteilen sei, und daß das Nichterscheinen weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindere. Zur mündlichen Verhandlung ist weder der Rechtsmittelwerber noch ein rechtsfreundlicher Vertreter erschienen und das Nichterscheinen wurde auch nicht entschuldigt.

Aus diesem Grund wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluß daran die im Spruch wiedergegebene Berufungsentscheidung mündlich verkündet. Die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung hat nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung ihrer Erlassung (vgl. Erk v 29.September 1993, 93/02/0158, Erk v 17.

November 1995, 95/02 /0300, ua), wobei das gegenständliche Erkenntnis nur mehr die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung darstellt.

Am 23. Mai 1996 langte beim unabhängigen Verwaltungssenat ein am 20. Mai 1996 vom rechtsfreundlichen Vertreter zur Post gegebener Schriftsatz ein, in dem die Zurückziehung der Berufung erklärt wird.

Dazu ist auszuführen, daß beim Absenden des Schriftsatzes am 20. Mai 1996 in Deutschland für den Rechtsmittelwerber von vornherein vorauszusehen sein mußte, daß dieser nicht mehr rechtzeitig, nämlich noch vor der mündlichen Verhandlung, beim unabhängigen Verwaltungssenat einlangen könnte. Eine telefonische Verständigung oder eine solche mittels FAX ist nicht eingelangt.

Die Zurückziehung einer Berufung wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam (vgl. VwGH v 23.

November 1987,87/10/0010). Am 23. Mai 1996 war jedoch über die ursprüngliche Berufung bereits entschieden, sodaß die nachträgliche - Zurückziehung des Rechtsmittels in Leere geht.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe nie eine Geschwindigkeit um 55 km/h überschritten und im übrigen die Nichteinhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit schon bei der Anhaltung begründet. Der verwendete Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM stelle grundsätzlich kein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Behördenvertreter gehört, die angeführten Zeugen einvernommen und zu den Berufungsargumenten ein Gutachten durch den technischen Amtssachverständigen eingeholt wurden.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 31. Oktober 1995 gegen 10.50 Uhr seinen PKW, Marke BMW 7/G, Kz. , auf der I A in Fahrtrichtung S und wurde vom Zeugen GI. F, der von der Betriebsumkehr der Autobahnmeisterei R bei km aus Lasergeschwindigkeitsmessungen mit der Laser-Pistole LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.7655, durchführte, im Herannahen mit einer Geschwindigkeit von 191 km/h in einer Entfernung von 346,5 m gemessen.

Die Messung wurde vom Lenkersitz des quer zur Richtungsfahrbahn S abgestellten Gendarmeriefahrzeuges aus durchgeführt, wobei jedes aus der Kurve kommende Fahrzeug automatisch gemessen wurde.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Zeuge GI. F, ein für die Verwendung solcher Geräte geschulter Beamter der Autobahngendarmerie, gemäß seinen Angaben auf dem Meßprotokoll vor Beginn der Messung die vorgeschriebenen Kontrollen, nämlich die Gerätefunktionskontrolle, die 0-km/hMessung und die Zielerfassungskontrolle, beim der Autobahngendarmerie R zugewiesenen und laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zuletzt vor dem Vorfall am 7. März 1995 geeichten Lasermeßgerät durchgeführt hat, wobei er keinerlei Mängel am Gerät feststellte.

Aufgrund des erzielten Meßwertes und des Umstandes, daß beim dortigen Standort aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Anhaltung durchgeführt wird, übergab der Zeuge dem auf dem Beifahrersitz befindlichen Zeugen Insp. B das Gerät und fuhr dem PKW des Rechtsmittelwerbers sofort unter Verwendung von Blaulicht nach, was aufgrund des mäßigen Verkehrsaufkommens und des Umstandes, daß der Rechtsmittelwerber das Gendarmeriefahrzeug bemerkt hatte und von sich aus langsamer wurde, problemlos möglich war, und hielt diesen bei der Einfahrt des Parkplatzes M ca. nach 1 km an.

Die Amtshandlung führte der Zeuge Insp. B durch, der dem Rechtsmittelwerber auch die Display-Anzeige des Lasermeßgeräts zeigte. Dieser bestritt die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit nicht, sondern verantwortete sich damit, er habe furchtbare Magenschmerzen und wolle nach Deutschland zum Arzt. Daraufhin wurde er von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt - ein Organmandat ist bei derartigen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mehr zulässig - und ihm die Weiterfahrt gestattet.

Der kfz-technische Amtssachverständige hat im Rahmen der Gutachtenserstattung auf die Funktionsweise des verwendeten Lasermeßgerätes Bezug genommen und dabei auf Stellungnahmen der Physikalischen Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin, die Gerätezulassung des Bundesamtes für Eichund Vermessungswesen und die Bedienungsanleitung verwiesen.

Er kommt im wesentlichen zu dem Schluß, daß das angezeigte Meßergebnis bei Einhaltung der Verwendungsbestimmungen ordnungsgemäß zustandegekommen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß die Aussagen der beiden Zeugen, die bei ihrer Einvernahme unter der Wahrheitspflicht des § 289 Strafgesetzbuch sowie unter Diensteid standen, der Wahrheit entsprechen, wobei das Verfahren keinen Anhaltspunkt für Funktionsstörungen des Geräts oder Meß- oder Bedienungsfehler des die Messung durchführenden Beamten bot. Dieser hat auch keinen Zweifel offengelassen, daß er einwandfrei den PKW des Rechtsmittelwerbers, den er schließlich auch anhielt, gemessen hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß der Bestimmung des § 20 Abs.2 StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges auf österreichischen Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren darf.

Auch ein ausländischer Fahrzeuglenker hat diese Bestimmung zweifellos einzuhalten und sich zu diesem Zweck über in Österreich generell erlaubte Höchstgeschwindigkeiten entsprechend zu informieren.

Der Verwaltungsgerichthof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl. ua Erk vom 2. März 1994, 93/03/0238).

Das im gegenständlichen Fall verwendete Lasermeßgerät war zum Vorfallszeitpunkt geeicht und vom Bundesamt für Eichund Vermessungswesen zugelassen. Die Verwendungsbestimmungen wurden zweifellos eingehalten. Weder hinsichtlich der Anvisierbarkeit oder der Meßgenauigkeit des Gerätes noch hinsichtlich des Standortes des Gendarmeriebeamten fanden sich Anhaltspunkte für die Nichteignung als grundlegendes Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren. Zu betonen ist außerdem, daß der Rechtsmittelwerber weder konkrete Fehlerquellen noch irgendwelche Gerätemängel zu behaupten in der Lage war, und auch eine Verwechslung des gemessenen und des angehaltenen Fahrzeuges ist auszuschließen. Die vorgeschriebenen Toleranzabzüge (3 % der gemessenen Geschwindigkeit über 100 km/h) wurden korrekt durchgeführt und eine Geschwindigkeit von 185 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt. Auch die Meßentfernung entsprach sowohl der Zulassung als auch den Verwendungsbestimmungen des Herstellers.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht auf dieser Grundlage einwandfrei fest, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat.

Sein Argument, er habe furchtbare Magenschmerzen und wolle sofort zu seinem Arzt in Deutschland, ist insofern nicht als Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund anzusehen, weil die mögliche Gefährung anderer Verkehrsteilnehmer durch einen Fahrzeuglenker, der nicht nur eine nicht mehr als geringfügig überhöht zu bezeichnende Geschwindigkeit einhält, sondern möglicherweise auch noch Reaktionsverzögerungen und Ablenkungen bedingt durch starke Magenschmerzen in Kauf nimmt, zu hoch ist. Jemand, der an Magenschmerzen leidet, bedarf normalerweise der Schonung, von der bei einer Dauerbelastung bei 185 km/h nicht die Rede sein kann. Eine eventuelle medizinische Behandlung hätte der Rechtsmittelwerber auch in Österreich erfahren bzw. wäre ein notwendiger Transport nach Deutschland unter angemessenen Bedingungen erfolgt.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Überzeugung, daß der Rechtsmittelwerber sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei es ihm auch nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehemen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz als mildernd die verwaltungstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers mangels entsprechender Angaben seinerseits mit monatlich ca. 30.000 S bei gleichzeitiger Vermögenslosigkeit und dem Nichtbestehen von Sorgepflichten angenommen hat.

Aus der Anzeige geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber Hotelier ist und der Schätzung der Erstinstanz ist er nicht entgegengetreten, sodaß auch der unabhängige Verwaltungssenat von diesen Angaben ausgeht.

Entgegen der Auffassung der Erstinstanz ist straferschwerend jedoch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich immerhin 55 km/h, zu werten, wobei bei einer derartigen Mißachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen - selbst bei tatsächlichem Vorliegen von Magenschmerzen - jedenfalls von der Schuldform des dolus eventualis auszugehen ist.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe ist nach Auffassung des unabhängigen Verwltungssenates zum einen bei der nicht ungünstigen finanziellen Situation des Rechtsmittelwerbers, andererseits aus Gründen der Spezialprävention nicht gerechtfertigt. Die Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe niedriger bemessen.

Festzuhalten ist weiters, daß es nicht im Interesse der österreichischen Behörden liegt, ausländische Fahrzeuglenker zu schikanieren, daß aber die Einhaltung der in Österreich geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit auch von diesen verlangt werden muß.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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