Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103448/7/Weg/Ri

Linz, 20.05.1996

VwSen-103448/7/Weg/Ri Linz, am 20. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der B K vom 15. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 15. November 1995, VerkR..., nach der am 15. Mai 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß anstelle des Wortes "abgestellt" das Wort "geparkt" und anstelle der Wortfolge "Straße mit Gegenverkehr" die Wortfolge "Fahrbahn mit Gegenverkehr" zu treten hat.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat die Berufungswerberin als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.d iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil diese am 1. Jänner 1995 von mindestens 14.30 Uhr bis mindestens 16.30 Uhr den PKW ... in ... in der ...straße hinter dem Haus ...straße ... abgestellt hat, obwohl es sich um eine Straße mit Gegenverkehr handelt und durch das abgestellte Fahrzeug nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 80 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft ... stützt ihr Straferkenntnis auf die dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans, welcher - auch zeugenschaftlich befragt - ausführte, daß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in der Zeit von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr des 1.

Jänner 1995 an der besagten Stelle abgestellt war.

3. Die Berufungswerberin bringt in ihrer rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung vor, sie habe ihren PKW nicht in der ...straße in ... geparkt. Da täglich mindestens zehn PKW's in der ...straße parkten und laut Auskunft der Besitzer dieser PKW's noch niemand mit einer Strafverfügung bedacht worden sei, sei es nicht von der Hand zu weisen, daß es sich hier um Willkürakte gewisser Beamter des Gendarmeriepostens ... handle.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Befragung des Abteilungsinspektors ... vom Gendarmeriepostenkommando ... anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Mai 1996 sowie durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt, insbesondere in das Verwaltungsvorstrafenverzeichnis. Die Berufungswerberin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen, sodaß diese in ihrer Abwesenheit durchzuführen war.

Auf Grund der Aussagen des Gendarmeriebeamten steht einerseits fest, daß die Berufungswerberin den verfahrensgegenständlichen PKW zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit in der ...straße hinter dem Haus ...straße .. am rechten Fahrbahnrand abgestellt hat, obwohl es sich dabei um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr handelt, die lediglich 5,40 m breit ist und sohin lediglich zwei Fahrstreifen aufweist. Andererseits steht fest, daß es sich bei der Erstattung der gegenständlichen Anzeige um keinen gegen die Berufungswerberin gerichteten Akt der Willkür gehandelt hat, da - wie der Meldungsleger durch die Vorlage einer anderen Anzeige beweisen konnte - auch der Lenker eines anderen PKW's zur Anzeige gebracht wurde.

Aus dem von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsvorstrafenverzeichnis ist zu entnehmen, daß gegen die Berufungswerberin schon mehr als zwanzig einschlägige Vormerkungen aufscheinen und sie auch wegen sonstiger Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 mehrfach rechtskräftig vorgemerkt aufscheint.

Als Einkommen hat die Beschuldigte anläßlich einer Vernehmung vor der Erstbehörde 10.000 S monatlich angegeben, desweiteren die Sorgepflicht für drei Kinder.

Anläßlich der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 1995 vor der Bezirkshauptmannschaft ... hat sie die gegenständliche Tat nur insofern bestritten, daß sie die Aussagen des Gendarmeriebeamten als unwahr bezeichnete. Diese Ausführungen der Berufungswerberin und die Ausführungen in den schriftlichen Eingaben, wo die Lenkereigenschaft in keiner Form bestritten wurde, rechtfertigen im Zusammenhalt mit den Aussaqen des Straßenaufsichtsorganes bei der mündlichen Verhandlung die als erwiesen anzusehende Tatsache, daß die Berufungswerberin die Verwaltungsübertretung in jener Form gesetzt hat, wie sie die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als erwiesen angenommen hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Um überflüssige und verwaltungsökonomisch nicht vertretbare Wiederholungen zu vermeiden, wird sowohl hinsichtlich der Rechtsgrundlagen als auch hinsichtlich der Subsumtion des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Ebenso wird auf die Ausführungen zur Strafhöhe iSd § 19 VStG verwiesen und dazu festgestellt, daß im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen eine höhere Strafe durchaus gerechtfertigt gewesen wäre. Die zulässige Spruchkorrektur erfolgte aus Gründen des § 44a Z1 VStG.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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