Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103451/2/Bi/Fb

Linz, 25.01.1996

VwSen-103451/2/Bi/Fb Linz, am 25. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau P S, M, L, vom 2. Jänner 1996 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Dezember 1995, CSt 8764/95-Bu, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 800 S herabgesetzt wird; hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 80 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Bescheid dem Einspruch der Rechtsmittelwerberin gegen die Strafverfügung vom 7. November 1995 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 2.000 S auf 1.200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 auf 36 Stunden herabgesetzt wurde. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 120 S vorgeschrieben.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, da sich das Rechtsmittel nur gegen die Höhe der Strafe richtete und auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin bekämpft ausdrücklich die Strafhöhe und begründet dies damit, sie sei Studentin und verfüge über keinerlei Einkünfte. Die Übertretung selbst gebe sie zu und ersuche um milde Bestrafung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerberin wird vorgeworfen, zu einem bestimmten Zeitpunkt als Lenkerin eines PKW auf der A, ABkm im Gemeindegebiet P, mit einer Geschwindigkeit von 138 km/h Richtung L gefahren zu sein, obwohl dort nur eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist. Die Messung erfolgte mit einem Radargerät Multanova und die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegte Geschwindigkeit wurde durch Abzug der in den Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Toleranzwerte ermittelt.

Aus dem Verfahrensakt geht weiters hervor, daß die Rechtsmittelwerberin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was die Erstinstanz zutreffend als wesentlichen Milderungsgrund gewertet hat, und daß keinerlei Erschwerungsgründe vorlagen.

Die Erstinstanz ist jedoch von einem auf Schätzung basierenden Mindesteinkommen von 10.000 S ausgegangen, während die Rechtsmittelwerberin - unwiderlegt und schlüssig - nunmehr ihre Einkommenslosigkeit als Studentin als wesentlichen Grund für ihr Rechtsmittel genannt hat.

Unter diesem Gesichtspunkt war zumindest die verhängte Geldstrafe als überhöht anzusehen, nicht aber die Ersatzfreiheitsstrafe, zumal bei deren Bemessung der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als Grundlage anzusehen ist, die Einkommensverhältnisse jedoch außer Betracht zu bleiben haben.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin (Studentin ohne Einkommen, jedoch mit einem Unterhaltsanspruch den Eltern gegenüber, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll die Rechtsmittelwerberin in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es steht ihr aufgrund ihrer finanziellen Situation frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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