Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103452/4/Sch/Rd

Linz, 22.02.1996

VwSen-103452/4/Sch/Rd Linz, am 22. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W H vom 15. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. November 1995, St.15534/94-R, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 28. November 1995, St.15534/94-R, über Herrn W H, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungsschrift erschöpft sich - trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Erfordernisses der Begründung einer Berufung im Straferkenntnis - in folgendem Vorbringen:

"Ich erhebe hiemit Einspruch gegen die oa. Straferkenntnis vom 28.11.1995. Ich ersuche um Kenntnisnahme und zeichne ...".

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wenngleich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang kein strenger, formalistischer Maßstab angelegt werden darf, so muß die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 15.2.1978, 67/78 uva).

Diesem Minimalerfordernis wird die Berufungsschrift jedoch nicht gerecht. Ein solcher Mangel ist einer Verbesserung außerhalb der Berufungsfrist nicht mehr zugänglich (VwGH 23.10.1986, 86/02/0099). Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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