Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103457/5/Sch/Rd

Linz, 06.02.1996

VwSen-103457/5/Sch/Rd Linz, am 6. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des J vom 10. Oktober 1995 gegen die Fakten 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29. September 1995, VerkR96-1204/1993-Ja, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 2) verhängte Geldstrafe auf 4.000 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage und die zu Faktum 3) verhängte Geldstrafe auf 300 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum erstbehördlichen Verfahren wird mit insgesamt 430 S (10 % der verhängten Geldstrafen) bestimmt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 29. September 1995, VerkR96/1204/1993-Ja, über Herrn J, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 und § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 6.000 S bzw. 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von sechs Tagen bzw. zwölf Stunden verhängt, weil er den PKW mit dem Kennzeichen am 23. April 1993 um 22.30 Uhr vor dem Haus U auf der Nordkammstraße und der M Straße bis zum Haus M, Marktgemeinde St. L, ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt und weiters als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem oa Kennzeichen das Fahrzeug jedenfalls bis 25. April 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nicht abgemeldet habe, obwohl der dauernde Standort des Fahrzeuges mit 11. August 1992 vom örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Wien in den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verlegt worden sei (Fakten 2) und 3); hinsichtlich Faktum 1) wurde der Berufung von der Erstbehörde mit Berufungsvorentscheidung Folge gegeben).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 650 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Der Berufungswerber mußte bereits mehrmals wegen Übertretungen dieser Gesetzesbestimmung bestraft werden, wobei ihn die verhängten Strafen offensichtlich nicht davon abhalten konnten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Es muß daher bei ihm ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden.

Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Berufungswerber lediglich über ein unterdurchschnittliches Einkommen (ausbezahlter Nettolohn laut Gehaltsbestätigung für den Monat Jänner 1996 8.114 S) verfügt. Hievon hat der Berufungswerber noch einen Betrag von 2.000 S für Alimentationen zu leisten. Nach Ansicht der Berufungsbehörde soll es nicht Sinn einer Verwaltungsstrafe sein, Sorgepflichten eines Beschuldigten zu gefährden bzw. ihm das Einhalten dieser Pflichten zu verunmöglichen. Mit anderen Worten: Eine Verwaltungsstrafe soll den Täter und nicht allfällige Unterhaltsberechtigte treffen. Alleine aus diesen Erwägungen heraus wurde die wegen der Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 verhängte Geldstrafe herabgesetzt.

Hinsichtlich der weiteren Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ist zu bemerken, daß es sich bei diesem Delikt um eines handelt, das eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht herbeiführen kann. Wenngleich deshalb der Schutzzweck des § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 keinesfalls vernachlässigt werden darf, so vertritt die Berufungsbehörde dennoch die Auffassung, daß für die Verletzung dieser "Formalvorschrift" eine Geldstrafe von 300 S noch ausreichend erscheint, insbesonders dann, wenn ein Beschuldigter diesbezüglich noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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