Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103458/2/Ki/Shn

Linz, 29.01.1996

VwSen-103458/2/Ki/Shn Linz, am 29. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Franz Josef W, vom 2. Juni 1995 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Mai 1995, GZ:

Cst.3440/95-Mi, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegen den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (GZ.Cst.3440/LZ/95 vom 3. April 1995) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 4. April 1995 vom Berufungswerber eigenhändig übernommen.

Mit Schreiben vom 23. April 1995 (Postaufgabe 24. April 1995) hat der Berufungswerber gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Mai 1995, GZ: Cst.3440/95-Mi, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. In einem an die Bundespolizeidirektion Linz gerichteten Schreiben vom 2. Juni 1995 führte der Berufungswerber sinngemäß aus, daß er zwar Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Pkw sei, daß diesen Pkw aber nicht er benütze. Gleichzeitig hat er auch das Original des ggstl.

Zurückweisungsbescheides an die belangte Behörde zurückgesandt.

3. Die Erstbehörde hat dieses Schreiben als Berufung gewertet und diese samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 22. Jänner 1996 dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde dessen Zuständigkeit ausgelöst.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Im Hinblick darauf, daß der Rechtsmittelwerber zusammen mit seiner Eingabe vom 2. Juni 1995 auch den Originalbescheid vom 22. Mai 1995 an die belangte Behörde zurückgesandt hat, vertritt auch der O.ö. Verwaltungssenat die Auffassung, daß diese Eingabe als Berufung zu werten und somit die Zuständigkeit der Berufungsbehörde für die ggstl.

Entscheidung gegeben ist.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit.

zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 4. April 1995 vom Berufungswerber eigenhändig übernommen und gilt daher mit diesem Zeitpunkt als zugestellt.

Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 18. April 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 24. April 1995 eingebracht (zur Post gegeben).

Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der belangten Behörde als auch der erkennenden Behörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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