Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103459/18/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. April 1996 VwSen103459/18/Sch/<< Rd>>

Linz, 19.04.1996

VwSen 103459/18/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. April 1996
VwSen-103459/18/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JH vom 28. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Dezember 1995, VerkR96-24870-1994-K, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 19. April 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 1. Dezember 1995, VerkR96-24870-1994-K, über Herrn JH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 6. Oktober 1994 um 20.20 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in Linz auf der Oberen Donaulände 59 gelenkt und dabei im Ortsgebiet das Fernlicht vorschriftswidrig verwendet habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Begründung, nicht er, sondern Herr JC, V, Australien, habe das Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt gelenkt. Obzwar dieses Vorbringen bereits im erstbehördlichen Verfahren bekannt war, hat die Erstbehörde diesbezüglich nicht einmal ansatzweise Erhebungen durchgeführt. All dies wurde daher von der Berufungsbehörde nachgeholt. Hiebei ergab sich folgender Sachverhalt:

Wie der Berufungswerber anläßlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung glaubwürdig angegeben hat, ist ihm Herr JC von einem Australien-Aufenthalt im Jahre 1994 gut bekannt. In der Folge besuchte ihn der Genannte anläßlich eines Europa-Aufenthaltes. In diesem - im zeitlichen Bereich der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gelegenen - Zeitraum hat der Berufungswerber Herrn JC sein Fahrzeug zum Lenken überlassen.

Wenngleich der Versuch der Berufungsbehörde, mit Herrn C schriftlich in Kontakt zu treten, nicht gelungen ist, so bedeutet dies im vorliegenden Fall nicht, daß dadurch die Angaben des Berufungswerbers unglaubwürdig würden. Dies insbesonders deshalb nicht, da der als Zeuge bei der Berufungsverhandlung einvernommene WA glaubwürdig geschildert hat, daß er am 6. Oktober 1994 bis 20.25 Uhr mit dem Berufungswerber dienstlich unterwegs war. Diesbezüglich wurde auf entsprechende Eintragungen im Reiserechnungsformular vom Monat Oktober 1994 verwiesen. Es war daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber sich an diesem Tag um 20.20 Uhr nicht an der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit befunden haben kann. Dieser hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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