Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103460/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Juli 1996 VwSen103460/8/Sch/<< Rd>>

Linz, 17.07.1996

VwSen 103460/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Juli 1996
VwSen-103460/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des FH, vertreten durch RA, vom 11. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19.

Dezember 1995, VerkR96-1191-1995, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9. Juli 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 19. Dezember 1995, VerkR96-1191-1995, über Herrn FH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt habe, daß das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen, am 17. März 1995 um 15.20 Uhr in E, Gusental Bezirksstraße bei Straßenkilometer 13,4 den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe.

Folgende Mängel hätten vorgelegen:

Am Kraftfahrzeug sei keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen; die Bauartgeschwindigkeitstafel, die weiße rückstrahlende Tafel an der Vorderseite und die Aufschriften an der rechten Außenseite hätten gefehlt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Erstbehörde hat für mehrere Fahrzeugmängel über den Berufungswerber eine Verwaltungsstrafe verhängt, obwohl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.1988, 88/02/0078) ein Fahrzeuglenker bei mehreren Mängeln am KFZ auch mehrere Übertretungen zu verantworten hat.

Wenn bei einem Fahrzeuglenker sohin das Kumulationsprinzip anzuwenden ist, so kann es nach Ansicht der Berufungsbehörde beim Zulassungsbesitzer nicht anders sein.

Abgesehen davon hat sich die Erstbehörde bei der Zitierung der übertretenen Verwaltungsvorschrift mit dem § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 begnügt, ohne auch jene Vorschrift anzuführen, die die entsprechende Fahrzeugausstattung vorschreibt.

Schließlich ist zu bemerken, daß das verwendete Fahrzeug im Spruch nicht als Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h bezeichnet wurde. Diesem Umstand kommt aber deshalb Bedeutung zu, da nicht jedes Kraftfahrzeug mit einer Begutachtungsplakette versehen sein muß, sondern ua nur Zugmaschinen mit der erwähnten Bauartgeschwindigkeit.

Im Hinblick auf die "Bauartgeschwindigkeitstafel" (welche Bauartgeschwindigkeit?) konnte dem Berufungsvorbringen nicht entgegengetreten werden, welches in diesem Punkt darauf hinweist, daß die Bestimmung des § 90 Abs.2 KFG 1967 - auf welche die Erstbehörde möglicherweise das Erfordernis dieser Tafel stützt - nicht mehr zum Rechtsbestand gehört.

Gemäß § 49 Abs.6 KFG 1967 hat ua bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h nur hinten eine Kennzeichentafel angebracht zu sein. Solche Fahrzeuge sind vorne durch weißes rückstrahlendes Material in der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen.

Auch hier fehlt es an dem Tatbestandselement der Bauartgeschwindigkeit.

Zum dritten in diesem Punkt vorgeworfenen Mangel ist zu bemerken, daß die Erstbehörde nur von fehlenden Aufschriften an der rechten Außenseite spricht. Zur Konkretisierung der Tat wäre es erforderlich gewesen anzuführen, welche Aufschriften angebracht hätten sein müssen. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Anzeige des GPK Gallneukirchen vom 24. März 1995 verwiesen, die von der Erstbehörde inhaltlich ohne weiteres übernommen hätte werden können.

Unbeschadet dieser formellen Ausführungen ist noch ergänzend zu bemerken, daß der Zeuge BI Seiwald bei der Berufungsbehörde einen objektiven und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, weshalb davon ausgegangen wird, daß seine Schilderung des Vorfalles den Tatsachen entspricht im Gegensatz zum Berufungsvorbringen bzw. jenem des Rechtsmittelwerbers anläßlich der erwähnten Berufungsverhandlung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n




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