Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103463/2/Weg/Ri

Linz, 22.02.1996

VwSen-103463/2/Weg/Ri Linz, am 22. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H... K... vom 21. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 4.

Dezember 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 46 Abs.2 StVO 1960 und 2.) § 9 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 800 S und 2.) 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 36 Stunden und 2.) 36 Stunden verhängt, weil dieser am 10. Juni 1995 um ca. 14.30 Uhr den PKW ... auf der A.., Westautobahn, in Fahrtrichtung ...

gelenkt hat und auf Höhe des Parkplatzes Nr.... bei Kilometer ... im Gemeindegebiet von ..., 1.) direkt auf die A.. auffuhr, ohne dabei den Beschleunigungsstreifen zu benützen und 2.) die dort befindliche gut sichtbare Sperrlinie mit der ganzen Fahrzeugbreite überfuhr. Durch dieses vorschriftswidrige Verhalten mußte der Lenker des PKW's ... sein Fahrzeug stark abbremsen um einen Auffahrunfall zu vermeiden.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 160 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen damit, daß beide Tatbestände durch die Anzeigeerstattung eines Privatanzeigers und dadurch, daß der Beschuldigte die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen unbestritten ließ, ausreichend erwiesen seien.

Hiezu wird vorweg festgestellt, daß diese Begründungselemente aktenwidrig sind, zumal der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung vom 27. Oktober 1995 das ihm angelastete Fahrverhalten ausdrücklich bestritten hat.

3. In der rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung gegen das Straferkenntnis bringt der Berufungswerber noch einmal sinngemäß vor, er könne mit Sicherheit sagen, keine Sperrlinie überfahren oder jemanden behindert zu haben.

4. Die Beweisaufnahme durch den unabhängigen Verwaltungssenat erfolgte auf kurzem Wege und ohne eine verwaltungsökonomisch nicht vertretbare Verhandlung durchzuführen, zumal der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt von Anfang an als zweifelhaft angesehen wurde, was sich schließlich wie folgt bestätigte:

a) Es befindet sich im gegenständlichen Bereich kein Beschleunigungsstreifen, sondern handelt es sich dabei um einen Teil des Pannenstreifens, der optisch damit endet, daß eine Bodenmarkierung im schrägen Winkel zur Randlinie des rechten Fahrsteifens führt. Selbst wenn man von einem Beschleunigungsstreifen ausgeht, wäre der Tatvorwurf, auf die A.. aufgefahren zu sein, ohne den Beschleunigungsstreifen zu benutzen, unkorrekt, weil ein Auffahren auf den Fahrstreifen der Autobahn das Befahren dieses "Beschleunigungsstreifens" zwingend nach sich zieht.

b) Es befindet sich in diesem Bereich auch keine Sperrlinie, sondern lediglich eine Randlinie, die im übrigen - weil sie im Auffahrtsbereich nicht unterbrochen ist - zum Auffahren auf den rechten Fahrstreifen der Autobahn zwingend überfahren werden muß. Daß es sich um keine Sperrlinie handelt, kann auch daraus geschlossen werden, daß es für eine Sperrlinie in diesem Bereich nach telefonischer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck keine Verordnung gibt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß der Berufungswerber die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat und daß sein Fahrverhalten keine Verwaltungsübertretungen nach § 46 Abs.2 bzw. § 9 Abs.1 StVO 1960 darstellt.

Sollte der Beschuldigte tatsächlich vom gegenständlichen Parkplatz auf die Autobahn aufgefahren sein und dabei den anzeigeerstattenden Studenten zum unvermittelten Abbremsen gezwungen haben, so würde dieses Tatverhalten eine Vorrangverletzung darstellen, die jedoch nicht zum Vorwurf gemacht wurde.

Aus den besagten Gründen war iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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