Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103465/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. März 1996 VwSen103465/8/Sch/<< Rd>>

Linz, 27.03.1996

VwSen 103465/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. März 1996
VwSen-103465/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des FH vom 14. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Dezember 1995, VerkR96-7871-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20. März 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die übertretene Verwaltungsvorschrift lautet: § 52 lit.a Z10a StVO 1960.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 70 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 1995, VerkR96-7871-1995, über Herrn FH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 23. März 1995 um 15.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A 8 vom Autobahnknoten Wels kommend in Richtung Bundesstraße 1 gelenkt und bei Kilometer 11,468 im Gemeindegebiet von Wels die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 26 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung im wesentlichen mit der Begründung, daß der Tatvorwurf unzutreffend sei. Weiters wird die anschließende Amtshandlung aus der Sicht des Rechtsmittelwerbers geschildert.

Anläßlich der oa Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser konnte sich an den relevanten Vorfall noch in etwa erinnern. Überdies schilderte er die übliche Vorgangsweise bei Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät an der Tatörtlichkeit.

Demzufolge hat der Zeuge bei - im übrigen von ihm häufig durchzuführenden Messungen - seinen Standort innerhalb der 50 km/h-Beschränkung gewählt und den ankommenden Verkehr im 80 km/h-Bereich gemessen. Weiters wurden Messungen so durchgeführt, daß nicht ein bestimmtes Fahrzeug in einer Kolonne gemessen wurde, da von ihm diesbezügliche Fehlerquellen für zu groß erachtet wurden.

Es sind für die Berufungsbehörde keine Anhaltspunkte dahingehend zutagegetreten, daß diese vom Zeugen geschilderte Vorgangsweise gerade im konkreten Fall eine völlig andere gewesen sein könnte. Es muß somit eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug als jenem des Berufungswerbers nach Lage der Dinge ausgeschlossen werden.

Auch konnte der Zeuge eine schlüssige Erklärung dafür abgeben, daß der Berufungswerber möglicherweise tatsächlich aus einer Kolonne heraus zum Anhalten aufgefordert wurde.

Dies kann sich zum einen dadurch ergeben haben, daß der Berufungswerber allenfalls nach einem Fahrstreifenwechsel sich in eine Kolonne einordnete, bzw. zum anderen dadurch, daß nach einer allfälligen Geschwindigkeitsverminderung Fahrzeuge von hinten auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufgeschlossen hatten. Geht man davon aus, daß zwischen dem Messen eines Fahrzeuges, dem Ablegen des Lasergerätes am Fahrbahnrand und dem Anhaltezeichen durch den Gendarmeriebeamten einige Sekunden vergehen, so widerspricht eine solche Schilderung keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung.

Auch kann dem Zeugen nicht entgegengetreten werden, wenn er es so hält, daß eine gemessene Geschwindigkeit am Display eines Lasergerätes nur dann dem beanstandeten Fahrzeuglenker gezeigt wird, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. Doch selbst wenn man - wofür hier keine Anhaltspunkte gegeben sind - annimmt, daß trotz Verlangens einem Fahrzeuglenker diese nicht gezeigt wird, so würde das noch nicht die Unzulässigkeit der Messung nach sich ziehen.

Für die Berufungsbehörde lagen daher zusammenfassend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß möglicherweise ein anderes Fahrzeug als jenes des Berufungswerbers gemessen worden wäre bzw. das verwendete Lasergerät mit Mängeln behaftet gewesen sein könnte.

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der Sinn der freien Beweiswürdigung ist nicht der, daß die Behörde die Möglichkeit hätte, bei der Beurteilung der angenommenen Beweise oder des Akteninhaltes nach freiem Belieben vorzugehen, vielmehr bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, daß die Behörde nach bestem Wissen und Gewissen die aufgenommenen Beweise allein nach dem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat, ohne an normierte Beweisregeln gebunden zu sein (VwGH 18.4.1977, 2942/76).

Maßgebend für die Beweiswürdigung ist allein der innere Wert, die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise (VwGH 23.5.1977, 1939/75).

Während sich ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren nach allen Seiten hin frei verantworten kann, steht ein Zeuge bei seiner Einvernahme zur Sache unter strafgesetzlich geschützter Wahrheitspflicht. Wenngleich dem Berufungswerber keinesfalls unterstellt werden soll, er habe wider besseren Wissens die Übertretung bestritten, so ändert dies nichts an dem Umstand, daß den Angaben des Zeugen der Vorzug zu geben war. Diese Angaben anläßlich der Berufungsverhandlung - die nicht völlig isoliert vom erstbehördlichen Aktenvorgang betrachtet werden dürfen - sind für die Berufungsbehörde als hinreichender Nachweis der dem Berufungswerber vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung anzusehen, zumal eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist (VwGH 12.2.1982, 81/08/0035).

Zu den unterschiedlichen Schilderungen der anschließenden Anhaltung bzw. Amtshandlung ist noch zu bemerken, daß diesem Umstand iZm dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt - und das ist die Lasermessung - keine relevante Bedeutung zukommen kann. Jedenfalls ist es nicht so, daß, selbst wenn die Schilderungen des Berufungswerbers hier den Tatsachen näherkommen sollten als jene des Zeugen, dieser dadurch völlig unglaubwürdig geworden wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge die für die Anzeige notwendigen Daten im Gendarmeriefahrzeug notiert hat oder zu diesem Zweck den zweiten an der Meßstelle anwesenden Gendarmeriebeamten beigezogen hat, wobei allerdings eher davon ausgegangen werden muß, daß ein mehrere Jahre im Dienst befindlicher Gendarmeriebeamter die relevanten Daten eines Fahrzeuglenkers ohne Mithilfe eines zweiten Beamten festzuhalten vermag.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen, jedenfalls wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Im vorliegenden Fall war - nach Abzug der vorgeschriebenen Eichfehlergrenze - von einer Überschreitung von immerhin 26 km/h auszugehen.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe würde einer Überprüfung alleine anhand dieser Kriterien standhalten, nicht aber bei Zugrundelegung des sehr wesentlichen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Die Erstbehörde hat sich mit der bloßen Erwähnung dieses Milderungsgrundes begnügt, ohne diesen bei der Strafzumessung wirklich einfließen zu lassen bzw. sich damit auseinanderzusetzen.

Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, daß dieser Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, daß grundsätzlich eine geringere Strafe noch dem spezialpräventiven Zweck entspricht als bei Strafbescheiden die alleine auf die Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht nehmen (Anonymverfügung, Strafverfügung).

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht näher einzugehen, da diese, soweit sie aktenkundig sind, erwarten lassen, daß er zur Bezahlung der relativ geringfügigen Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Die Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheidspruches hinsichtlich der zitierten Gesetzesbestimmung gründet sich auf § 62 Abs.4 AVG iZm § 24 VStG.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




 

 

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