Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103467/23/Bi/Fb

Linz, 06.09.1996

VwSen-103467/23/Bi/Fb Linz, am 6. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn W S, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

O H, D, K, vom 23. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 4. Jänner 1996, VerkR96-4219-1995/Bi/WP, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 7. August 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und des ergänzenden schriftlichen Ermittlungsverfahrens zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der im Straferkennntnis vorgeschriebene Barauslagenersatz von 1.363,20 S entfällt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 3.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 und 52 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 64 Abs.3 und 19 VStG, §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 idF BGBl.Nr.518/94.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil er am 21. Oktober 1995 um 8.20 Uhr seinen PKW, Kennzeichen , in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt von mindestens 0,4 mg/l auf der S B , Strkm. , in K, Gemeindegebiet M, von M kommend in Richtung M gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S auferlegt und ein Barauslagenersatz von 1.363,20 S vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 4.

Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 7. August 1996 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. H, des Behördenvertreters Herrn B, sowie der Zeugen T H und M B statt. Die medizinische Amtssachverständige Dr. H hat sich entschuldigt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Verfahren sei deshalb mangelhaft, weil die von ihm beantragten Zeugen H und B nicht einvernommen worden seien. Außerdem beantrage er die Einvernahme des Zeugen Dr.

A W als Sachverständigen zum Beweis dafür, daß bei ihm der Umrechnungsfaktor von Atem- in Blutalkohol von 1:1,6 anzuwenden gewesen wäre. Auch wenn der Gesetzgeber von der Gleichwertigkeit von Atemalkoholmessung und Blutuntersuchung ausgehe, mache dies bei der Rückrechnung einen Unterschied, zu dem der Zeuge gehört werden solle.

Er habe an diesem Tag außer den 5 Pfirsich-Spritzern keinen Alkohol konsumiert, was die Zeugen bestätigen könnten, und durch die genossenen Speisen sei die Resorption geringer gewesen. Das Gutachten Dris. B gehe nicht von Fakten, sondern von Mutmaßungen aus, weil nicht erwiesen sei, daß in den Getränken tatsächlich 625 ml Wein enthalten gewesen seien. Im übrigen sei der Alkomat weder geeicht, noch vorschriftsmäßig nachjustiert worden.

Der von der Behörde angenommene AAG für 8.20 Uhr sei unrichtig. Es sei nicht zulässig, den AAG von 0,36 mg/l auf einen BAG von 0,8 %o umzurechnen, den stündlichen Verbrennungswert von 0,1 %o dazuzuzählen und dann den BAG wieder in den AAG umzurechnen. Bei der Annahme eines BAG von 0,9 %o müßten aufgrund unkontrollierbarer Alkoholmengenangaben Schwankungsbreiten bis zu 15 % zu seinen Gunsten angenommen werden.

Es sei ihm nicht möglich gewesen, auf eine Blutuntersuchung zu drängen. Er sei kurz zuvor medizinisch behandelt worden, wodurch eine Änderung der Atemluft nicht auszuschließen sei.

Beim Alkotest sei er an ein Infusionsgerät angeschlossen gewesen.

Zum Zeitpunkt der Atemluftuntersuchung habe ein Wert von unter 0,4 mg/l AAG vorgelegen, sodaß er nicht wegen Alkoholisierung bestraft werden hätte dürfen. Die Behörde dürfe sich nur auf eine Alkomatuntersuchung im Zeitpunkt der Abnahme stützen, jedoch nicht einer Rückrechnung bedienen.

Daß ihn die Gendarmeriebeamten trotz Minderalkoholisierung nicht dem Amtsarzt vorgeführt hätten, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Überdies verweist der Rechtsmittelwerber auf Fachliteratur, z.B. Messiner in ZVR 1990 über Erfahrungen mit dem Einsatz der Atemalkohol-Meßgeräte, wonach die vom Polizeiarzt Dr. F gefundene Methode der Mindestabbauquote um 0,066 mg/Stunde erst entsprechend überprüft und eine Entscheidung darüber erst von den Gerichten zu fällen sein werde. Solange es demnach noch keine Entscheidung des OGH oder VwGH über eine direkte Rückrechnungsformel gebe, sei diese Methode noch nicht abgesichert. Außerdem sei der Rückrechnungsfaktor nicht konstant. Bei Alkomaten gebe es außerdem "Ausreißer" und laut Dr. B Abweichungen bis zu 20 %.

Er beantragt daher, das Verfahren im Zweifel einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Parteien gehört und die Zeugen H und B einvernommen wurden. Außerdem wurden ergänzende Erhebungen bzgl. der Infusion des Rechtsmittelwerbers im Krankenhaus K durchgeführt.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Rechtsmittelwerber, der zum damaligen Zeitpunkt als Zeitsoldat in Hörsching stationiert war, half in der Nacht vom 20. auf den 21. Oktober 1995 in der Diskothek "K" in M als Kellner und bei Auf- und Abbauarbeiten der Licht- und Musikanlage aus. Zu diesem Zweck fuhr er nach Dienstschluß am 20.

Oktober 1995 gegen 18.30 Uhr nach M, arbeitete dort bis gegen 8.00 Uhr des 21. Oktober 1995 und trat anschließend mit seinem PKW die Heimfahrt Richtung M an. Gegen 8.20 Uhr kam es bei km der B zu einem Frontalunfall, bei dem der Rechtsmittelwerber gegen den entgegenkommenden PKW der Zeugin M P stieß. Diese erlitt Prellungen der Brust und des oberen Sprunggelenks links; der Rechtsmittelwerber wurde mit Abschürfungen im Gesicht und am rechten Kniegelenk sowie einer Gehirnerschütterung ins Krankenhaus K eingeliefert.

Dort wurde er erstversorgt, die Abschürfungen im Gesicht wurden gereinigt und er erhielt eine Infusion. Als er an diese angeschlossen war, kamen die Gendarmeriebeamten GI. G und BI. B des GP K ins Krankenhaus und GI. G forderte ihn aufgrund von Zeugenaussagen an der Unfallstelle, wonach er direkt aus der "K" in M gekommen und schon vor dem Unfall mehrmals über die Mitte der B geraten sei, zur Atemluftuntersuchung mit dem mitgebrachten Meßgerät Alkomat W auf.

Der um 10.25 und 10.26 Uhr im Krankenhaus durchgeführte Alkotest ergab Meßwerte von 0,36 und 0,35 mg/l AAG. GI. G ist für die Durchführung von Untersuchungen der Atemluft auf Alkoholgehalt besonders geschult und behördlich ermächtigt.

Der verwendete Alkomat war zum damaligen Zeitpunkt geeicht und zuletzt vorher am 16. Oktober 1995 der vorgeschriebenen Wartung unterzogen worden.

Es erfolgte weder eine Vorführung zu einem Arzt, noch wurde eine Blutabnahme durchgeführt.

Der Rechtsmittelwerber gab an, er habe die Nacht hindurch, und zwar zwischen 22.00 und 5.00 Uhr, lediglich 5 Pfirsich-Gespritzte getrunken und gegen 4.30 Uhr eine Pizza gegessen. Die Getränke habe er selbst hergerichtet und hinter der Theke stehenlassen, um zwischendurch einen Schluck zu trinken. Er habe als Kellner viel zu tun und schon daher keine Zeit gehabt, mehr zu trinken.

Die bei der Verhandlung einvernommenen Zeugen H und B waren an diesem Abend Gäste in der "K" und konnten zum Alkoholkonsum des Rechtsmittelwerbers keinerlei Aussagen machen.

Da der Rechtsmittelwerber während des Alkotests laut eigenen Angaben an ein Infusionsgerät angeschlossen war und den festgestellten Atemalkoholgehalt mit dem Inhalt der Infusion in Zusammenhang brachte, wurde seitens des unabhängigen Verwaltungssenates beim Krankenhaus K die Zusammensetzung der Infusion erhoben. Dabei stellte sich heraus, daß der Rechtsmittelwerber 1000 ml Ringerlösung, d.i. eine 0,6 %ige Kochsalzlösung, erhalten hat, in der eine Ampulle Dipidolor enthalten war. Dipidolor ist ein Schmerzmittel und enthält laut Austria-Codex keinerlei Ethanol.

Der Rechtsmittelwerber hat bei der mündlichen Verhandlung weiters bestätigt, die Abschürfungen im Gesicht seien im Krankenhaus gereinigt worden, jedoch sei er zum Zeitpunkt des Erscheinens der Gendarmeriebeamten schon eine halbe Stunde im Zimmer gelegen und die Erstversorgung sei schon abgeschlossen gewesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt somit als erwiesen an, daß der Rechtsmittelwerber im Krankenhaus keinerlei Alkohol erhalten hat, der Einflüsse auf den um 10.25 Uhr gemessenen Atemalkoholgehalt nachvollziehbar machen könnte.

Seitens der Erstinstanz wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. R B, Facharzt für Hygiene, vom 5.

Dezember 1995 eingeholt, in dem dieser auf der Grundlage der Trinkangaben des Rechtsmittelwerbers und der festgestellten Atemalkoholwerte zum Ergebnis gelangt, daß unter Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von Atem- in Blutalkohol von 1:2 und eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 %o zum Unfallzeitpunkt beim Rechtsmittelwerber ein Blutalkoholwert von jedenfalls über 0,8 %o gegeben war, nämlich etwa 0,9 %o.

Weiters führt er aus, daß der letzte Alkoholkonsum vor dem Verkehrsunfall so lange zurücklag, daß eine Teilresorption nicht mehr zu berücksichtigen war. Unter Zugrundelegung des (gesicherten) Körpergewichtes von 85 kg würde der Ethanolgehalt von 5/8 11%igem Pfirsichwein, ds in 625 ml 55 g, mit 15 % Resorptionsdefizit über 10 Stunden einen Blutalkoholwert zur Unfallzeit von 0,0 %o ergeben, sodaß der Sachverständige die Trinkangaben des Rechtsmittelwerbers als unvollständig bezeichnet.

Dieses Sachverständigengutachten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen, und in Anbetracht der Erhebungsergebnisse betreffend die Infusion von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand genommen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß das obige Gutachten als Grundlage für die Beurteilung des Tatvorwurfs geeignet und auch schlüssig ist.

Die Glaubwürdigkeit des Rechtsmittelwerbers ist im Hinblick auf seine Trinkangaben zweifellos als eingeschränkt anzusehen, wenngleich seine Verantwortung, der Unfall sei auch auf seine Übermüdung zurückzuführen gewesen, nachvollziehbar ist.

Dem Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. A W als Sachverständigen zum Beweis für die Anwendung des Umrechnungsschlüssels von 1:1,6 war deshalb nicht zu entsprechen, weil Dr. W im gegenständlichen Fall nicht Zeuge war - er hat beim Vorfall selbst mangels Anwesenheit keinerlei Wahrnehmungen gemacht - und die Behörde gemäß §§ 52 AVG iVm 24 VStG nichtamtliche Sachverständige nur dann ausnahmsweise heranziehen kann, wenn amtliche Sachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Davon ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen, weil das vorgelegte Schreiben Dris. W aus dem Jahr 1989 an den Beschuldigtenvertreter lediglich dessen grundsätzliche Einstellung zu Atemalkoholmeßgeräten wiedergibt, ohne auf den Rechtsmittelwerber im speziellen einzugehen, und überdies nie behauptet wurde, daß Dr. W einen speziellen Umrechnungsschlüssel beim Rechtsmittelwerber festgestellt hätte.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wobei der Zustand einer Person bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt gilt.

Der Rechtsmittelwerber wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes K vom 30. November 1995 wegen § 88 Abs.1 und 4 1. Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Ein Vorwurf nach § 81 StGB wurde ihm - auch von der Anklage - nie gemacht, sodaß eine Doppelbestrafung durch das in Rede stehende Verwaltungsstrafverfahren auszuschließen ist.

Im gegenständlichen Fall wurde der Rechtsmittelwerber nach Verursachung eines Verkehrsunfalls, bei dem er selbst verletzt wurde, im Krankenhaus von einem besonders geschulten und behördlich ermächtigten Gendarmeriebeamten zu einer Atemluftalkoholuntersuchung aufgefordert, die zwei Stunden nach dem Unfall ein günstigstes Ergebnis von 0,35 mg/l AAG ergab.

Die Aufforderung zum Alkotest war gerechtfertigt, weil der Rechtsmittelwerber zu diesem Zeitpunkt verdächtig war, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben.

Der festgestellte Atemalkoholwert war als Grundlage für den Tatvorwurf heranzuziehen, wobei wegen der unfallbedingten Verletzungen des Rechtsmittelwerbers auch ein neuerliches Lenken eines Fahrzeuges durch ihn auszuschließen war, sodaß auch eine vorläufige Abnahme des Führerscheins - die erst nach Beurteilung der Fahrtauglichkeit möglich gewesen wäre nicht erforderlich war. Es erübrigte sich daher entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers, ihn gemäß der Bestimmung des § 5 Abs.5 Z1 StVO auf Grund der festgestellten AAK von unter 0,4 mg/l einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zur klinischen Untersuchung vorzuführen. Der zwei Stunden nach dem Unfall festgestellte AAG von knapp unter 0,4 mg/l ermöglichte die Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt, sodaß kein Fall der "Minderalkoholisierung", der die Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung erfordert hätte, vorlag.

Der Rechtsmittelwerber hat zwischen dem Unfallzeitpunkt und der Atemluftuntersuchung keinen Alkohol mehr konsumiert und auch nie behauptet, unmittelbar vor Antritt der Fahrt noch Alkohol getrunken zu haben. Er hat auch im Krankenhaus keine Behandlung erfahren, die den Atemalkoholgehalt zu beeinflussen imstande gewesen wäre, wenn auch wegen der 1000 ml-Infusion nicht auszuschließen ist, daß dadurch der Blutalkoholgehalt (zu seinen Gunsten) geändert worden sein könnte. Es ist aber aus welchen Gründen immer zu keiner Blutabnahme gekommen.

Aus eben diesem Grund kann aber nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates der Rechtsmittelwerber nicht für sich in Anspruch nehmen, daß bei ihm von einem Umrechnungsschlüssel von Atemluft- in Blutalkoholgehalt 1:1,6 auszugehen ist. Er hat zu diesem Themenkreis umfangreich argumentiert und auch entsprechende Fachliteratur vorgelegt, aus der im wesentlichen hervorgeht, daß bei Atemluftuntersuchungen "Ausreißer" nicht auszuschließen und auch die stündlichen Alkoholabbauwerte nicht zu verallgemeinern seien.

Dazu ist vonseiten des unabhängigen Verwaltungssenates zunächst darauf zu verweisen, daß bereits der Gesetzgeber für genau jenen Bereich, der auch im gegenständlichen Fall betroffen ist, nämlich für den Grenzbereich, ab dem die gesetzliche Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung gilt, genaue Werte vorgegeben hat, die bereits einen Umrechnungsschlüssel beinhalten. Bereits in der Bestimmung des § 5 Abs.1 StVO 1960 ist festgelegt, daß der Grenzwert bei 0,4 mg/l Atem- oder 0,8 %o Blutalkoholgehalt liegt. Der Gesetzgeber ist demnach von einem Verhältnis von 1:2 ausgegangen, wobei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits zugunsten der Personen, die sich dem Atemtest zu unterziehen haben, gerundet wurde, weil nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Verhältnis von 1:2,1 zugrundezulegen wäre (vgl. Erk. v. 17. Juni 1992, 92/03/0034).

Die vorgelegten Argumentationsgrundlagen stammen zum Großteil aus der Zeit kurz nach Einführung des Alkomat, wobei auch ersichtlich ist, daß es sich dabei um unterschiedliche Ansichten von medizinischen Sachverständigen handelt. Daß konkret beim Rechtsmittelwerber ein Umrechnungsschlüssel von 1:1,6 zutrifft, wurde selbst von ihm nie behauptet. Er hat sich vielmehr auf ihm günstig erscheinende einzelne wissenschaftliche Lehrmeinungen berufen und deren Zutreffen für sich beansprucht.

Der Gesetzgeber der 19. Novelle der Straßenverkehrsordnung 1960 hat grundsätzlich eine Gleichwertigkeit von Atemluftund Blutalkoholergebnis festgelegt, d.h. ein Blutalkoholwert hat nicht mehr Aussagekraft als das Ergebnis der Atemluftprobe. Die Argumentation des Rechtsmittelwerbers, es könne nicht zu seinem Nachteil verwendet werden, daß eine Blutabnahme nicht erfolgt sei, muß deshalb ins Leere gehen, weil ohnedies eine Aussage über den für ihn konkret geltenden Umrechnungsschlüssel nicht möglich ist.

Nach den Materialien zur Einführung des Alkomaten (vgl.

AB 86) ist von einem Umrechnungsspielraum zwischen 1,8 und 2,6 auszugehen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß selbst unter Zugrundelegung eines Umrechnungsschlüssels von 1,8 im gegenständlichen Fall für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen wäre: Die AAK von 0,35 mg/l ergäbe dann einen BAG von 0,63 %o, die Hinzurechnung des stündlichen Abbauwertes für zwei Stunden demnach einen Wert von 0,83 %o BAG, sohin eine Überschreitung des Grenzwertes.

Die stündliche Abbaurate von 0,1 %o BAG ergibt sich daraus, daß die Abbaukurve bei jedem Menschen anders ist und zB auch von der getrunkenen Alkoholmenge, der Magenfüllung und der sonstigen Verfassung abhängt. Der Wert von 0,1 %o ist daher als rechnerische Größe zu sehen, die zugunsten des Rechtsmittelwerbers niedrig angenommen wurde, was auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht - selbst dieser hat u.a. im Erkenntnis vom 28. August 1990, 90/02/0085, ausgesprochen, daß der durchschnittliche Verbrennungswert von Alkohol im Blut mit 0,12 bis 0,15 %o anzunehmen ist (vgl. ebenso Erk. v. 27. Juni 1990, 90/18/0027, u.v.a.) Außerdem ist darauf zu verweisen, daß der von der Erstinstanz herangezogene, bei der bundesstaatlichen baktereologisch-serologischen Untersuchungsanstalt Linz tätige Privatsachverständige ebenso wie in zahlreichen anderen Verfahren Gerichtssachverständige, wie zB Univ. Prof. Dr. J, von einem minimalen stündlichen Verbrennungswert dieser Größenordnung ausgegangen ist.

Auf dieser Grundlage vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen, weshalb in Ermangelung konkreter Gegenbeweise diese Werte nicht auch für den Rechtsmittelwerber heranziehbar sein sollten. Allein die von ihm vorgelegten Literaturbeispiele waren nicht in der Lage, diesbezüglich Zweifel entstehen zu lassen. Die Infusion beeinflußte - wie schon ausgeführt - den Alkoholgehalt des Blutes in Ermangelung ethanolhältiger Substanzen nicht. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß seitens der Erstinstanz zutreffend eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1992 als erschwerender Umstand gewertet wurde; erschwerend ist außerdem das Zustandekommen eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden (der Unfallgegnerin). Mildernd war die beim Unfall erlittene eigene leichte Verletzung; weitere Milderungsgründe waren vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu finden.

Zugrundezulegen ist nunmehr ein Nettoeinkommen von 15.000 S und das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag unter diesen Umständen keinerlei Rechtswidrigkeit in den für die Strafbemessung maßgeblichen Überlegungen der Erstinstanz zu erkennen. Die Strafe liegt noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs. 1 StVO 1960 sieht Geldstrafen von 8.000 S bis 50.000 S bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von einer bis zu sechs Wochen vor) und hält sowohl general- wie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Zum Barauslagenersatz von 1.363,20 S, der laut Straferkenntnis "für die Blutalkoholbestimmung" vorgeschrieben wurde, ist zu bemerken, daß gemäß § 5a Abs.2 StVO 1960 die Kosten der Untersuchung nur dann vom Untersuchten zu tragen sind, wenn bei einer solchen nach § 5 Abs.2, 5, 6, 7 oder 8 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden ist. Damit sind aber die Kosten des Alkotests, der klinischen Untersuchung und der Blutabnahme gemeint und nicht, wie im gegenständlichen Fall, die Kosten der Gutachtenserstellung durch einen nichtamtlichen Sachverständigen. Da, wie bereits oben ausgeführt, die Erstinstanz gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG zunächst einen amtlichen Sachverständigen heranziehen hätte müssen - für eine Berechnung des Alkoholgehalts zum Unfallzeitpunkt durch einen anderen Sachverständigen bestand kein fachlicher Anlaß - , können die von diesem verrechneten Gebühren nicht dem Rechtsmittelwerber auferlegt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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