Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103475/2/Sch/Rd

Linz, 08.02.1996

VwSen-103475/2/Sch/Rd Linz, am 8. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 18. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Dezember 1995, VerkR96-13040-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 1995, VerkR96-13040-1995, über Herrn W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 4. August 1995 um 15.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Seeleiten Bundesstraße in Fahrtrichtung Steinbach gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Weißenbach bei Kilometer 18,8 die für Ortsgebiete erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber rügt die Vorgangsweise der Erstbehörde im Zusammenhang mit dem abgeführten Verwaltungsstrafverfahren, ohne allerdings die ihm zur Last gelegte Übertretung selbst zu bestreiten.

Die Berufungsbehörde vermag jedoch die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten vermeintlichen Verfahrensmängel nicht zu erkennen. Nach Erlassung einer (in der Folge beeinspruchten) Strafverfügung wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet und der Berufungswerber zu einer Rechtfertigung aufgefordert (Schreiben vom 16. Oktober 1995). Hiebei wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Behörde zu erscheinen oder sich bis dahin schriftlich zu rechtfertigen. Auch wurde er eingeladen, seine persönlichen Verhältnisse der Erstbehörde bekanntzugeben (Seite 2 der Aufforderung). Am letzten Tag dieser Frist wurde vom Berufungswerber im Telefax-Wege vorgebracht, es sei ihm nicht möglich gewesen, der Aufforderung zur Rechtfertigung "zu folgen". Weiters ersuchte er, das "gegenständliche Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen".

Anstelle dieses Schreibens wäre es dem Berufungswerber zweifelsfrei möglich gewesen, gleich eine entsprechende Stellungnahme zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung abzugeben. Ob der Berufungswerber innerhalb der gesetzten Frist beruflich belastet war oder nicht, ist rechtlich unerheblich. Abgesehen davon wäre es ihm beim Vorliegen triftiger Gründe freigestanden, bei der Erstbehörde einen Fristerstreckungsantrag zu stellen. Von diesen Möglichkeiten wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht, sodaß keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden kann, wenn die Erstbehörde (etwa zwei Monate nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme) mit der Erlassung eines Straferkenntnisses vorgegangen ist. Wie also der Rechtsmittelwerber in seiner Berufungsschrift zu der Ansicht gelangen konnte, seine Rechtfertigung zum Tatvorwurf sei nicht eingeholt worden, bleibt unerfindlich. Es geht nämlich nicht darum, ob ein Beschuldigter beliebt, zu einem Tatvorwurf Stellung zu nehmen, sondern darum, ob ihm eine solche Möglichkeit eingeräumt wurde oder nicht. Im vorliegenden Fall war diese jedenfalls gegeben.

Wie bereits eingangs ausgeführt, hat der Berufungswerber weder im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens noch in der Berufung die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung bemängelt. Die Berufungsbehörde kann daher nicht erkennen, worauf der Berufungswerber letztlich hinaus will und was er im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsfeststellung von der Berufungsinstanz besonders überprüft und beurteilt haben möchte.

Abgesehen davon sind auch aus dem Akteninhalt nicht die geringsten Hinweise dahingehend ersichtlich, daß die durchgeführte Messung mit Fehlern behaftet sein könnte. Daß Lasermessungen grundsätzlich als taugliche Geschwindigkeitsfeststellungen gelten, braucht nicht weiter erwähnt zu werden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann diese Annahme auch für den gegenständlichen Fall als zutreffend angesehen werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten stellen schwerwiegende Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Hiedurch kommt es häufig zu schweren Verkehrsunfällen. Solche Delikte stellen daher oftmals nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 32 km/h überschritten. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung muß als beträchtlich angesehen werden und rechtfertigt aus den obigen Erwägungen heraus zweifelsfrei die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt.

Trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit hat er seine persönlichen Verhältnisse nicht bekanntgegeben, sodaß die Erstbehörde von einer Schätzung derselben (insbesonders von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 15.000 S) ausgegangen ist. Auch in der Berufungsschrift hat der Rechtsmittelwerber sein tatsächliches Einkommen nicht bekanntgegeben, sodaß diese Schätzung auch der Berufungsentscheidung zugrundezulegen war. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung des Berufungswerbers ist durch die Bezahlung der Verwaltungsstrafen somit nicht zu erwarten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

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