Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103477/4/Weg/Ri

Linz, 07.05.1996

VwSen-103477/4/Weg/Ri Linz, am 7. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Bleier) über die Berufung des F K, vertreten durch seine Sachwalterin Dipl.

Soz.Arb. M W, vom 25. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 4. Jänner 1996, VerkR96... zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 3 Abs.1, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 12.000 S (3 Wochen) verhängt, weil dieser am 8. Juni 1995, um ca. 13.45 Uhr, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in ... auf der ...straße in Richtung ... gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen bringt ... durch seine Sachwalterin Dipl.Soz.Arb.

M W rechtzeitig und hinsichtlich des Inhaltes gerade noch zulässig Berufung ein, die dahingehend zu verstehen ist, daß der teilentmündigte ... iSd § 3 Abs.1 VStG für seine Taten nicht zurechnungsfähig sei. Der Berufung ist beigelegt ein neuropsychiatrisches Gutachten aus dem Jahre 1990, wonach aus nervenärztlicher Sicht der Berufungswerber auf Grund des Zusammenwirkens von Schwachsinn, hochgradig abnormer Persönlichkeit sowie (zumindest teilweiser) Alkoholisierung mit hoher Wahrscheinlichkeit dispositionsunfähig gewesen sei, während die Diskretionsfähigkeit zwar höhergradig beeinträchtigt, jedoch nicht aufgehoben gewesen sei. Dieses Gutachten bezieht sich auf einen Zeitraum, der fünf Jahre vor der gegenständlichen Tat liegt.

3. Der neu bestellte Sachwalter H S teilte ergänzend mit, daß sich der Berufungswerber wegen mehrerer gerichtlicher Straftaten in Untersuchungshaft befindet. Vom Untersuchungsrichter war zu erfahren, daß ein psychiatrisches Gutachten über die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher iSd § 21 Abs.1 StGB in Auftrag gegeben wurde.

Aus diesem letztlich vom zuständigen Richter des Landesgerichtes Linz übermittelten psychiatrischen Gutachten des Dr. H, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeut und allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, vom 6. März 1996 ist zu entnehmen, daß hinsichtlich der untersuchten Person (F K) auf Grund der in diesem Gutachten näher beschriebenen und äußerst ungünstigen Faktorenkombination (Intelligenzminderung, gestörte emotionale Entwicklung mit Ausbildung einer erheblichen Persönlichkeitsstörung, Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit als Zusatzkomplikation) generell eine vollständige Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeiten (betreffend sämtliche Straftaten) angenommen werden muß. Aus medizinischer Sicht werden in diesem Gutachten die Voraussetzungen zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher iSd § 21 Abs.1 StGB bejaht.

Dem zuständigen erstinstanzlichen Bearbeiter der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung wurde dieses Gutachten hinsichtlich des eben zitierten Kernsatzes telefonisch zur Kenntnis gebracht und dabei mitgeteilt, daß ohne weitere Erhebungen an die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit gedacht ist. Der Vertreter der Erstbehörde stimmte dieser Vorgangsweise zu.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Auf Grund des oben zitierten psychiatrischen Gutachtens vom 6. März 1996 steht unzweifelhaft fest, daß beim Berufungswerber auch auf die gegenständliche Tat bezogen die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vollständig aufgehoben war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum