Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103480/13/Ki/Shn

Linz, 06.05.1996

VwSen-103480/13/Ki/Shn Linz, am 6. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Friedrich M, vom 2. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 17. Jänner 1996, Zl.VerkR96-967-1995, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. April 1996 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 17. Jänner 1996, VerkR96-967-1995, über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt, weil er am 6.12.1994 um 13.54 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der P im Gemeindegebiet von W Stkm.

in Richtung Graz gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet hat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritt (verletzte Rechtsvorschrift: § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 500 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1996 erhob der Rechtsmittelwerber Berufung gegen das Straferkenntnis mit dem Antrag, die Behörde möge die beantragten Beweise aufnehmen, der Berufung Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Nachstehende Beweisanträge wurden gestellt:

1. Auf Vorlage des Eichscheins des verfahrensgegenständlichen Meßgerätes; 2. auf sachverständliche Überprüfung der Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Meßgerätes; 3. auf ergänzende Befragung des Sachverständigen, wieso die Stahlbetonkonstruktion in der Mitte der Fahrbahn keine Reflexionsfehlmessungen verursachen kann, obwohl die Literatur und auch die Judikatur immer wieder derartige Fälle aufgezeigt haben; 4. auf Durchführung eines Lokalaugenscheines im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten, wo an Ort und Stelle unter den gleichen Witterungsbedingungen die sachverständliche Untersuchung durchgeführt werden sollte.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. April 1996. Bei dieser Berufungsverhandlung, zu der auch ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger beigezogen wurde, wurde Chefinspektor Johann K als Zeuge einvernommen. Weiters wurde Einsicht genommen in den Eichschein des BEV für den verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmesser, MU VR 6 FA, Fertigungsnr.1075, vom 4. März 1994. Auf diesem Eichschein ist vermerkt, daß die gesetzliche Nacheichfrist nach § 15 Z3 lit.b und § 16 MEG am 31. Dezember 1997 abläuft.

Weder der Berufungswerber selbst noch sein Rechtsvertreter bzw ein Vertreter der belangten Behörde sind (ohne Angabe von Gründen) zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen.

I.5. Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte führte im wesentlichen aus, daß er am Vorfallstag zwischen 7.45 und 8.15 Uhr beim gegenständlichen Radargerät den Fotoapparat, die zentrale Steuerungseinheit und die Meßsonde eingebaut habe. Diese Arbeiten seien sehr einfach durchzuführen, sodaß auch für einen technischen Laien der Einbau problemlos möglich wäre. Etwa gegen 16.00 Uhr habe er die vorhin genannten Geräte wieder ausgebaut und zur Dienststelle mitgenommen. Weder beim Einbau noch beim Ausbau der vorhin genannten Geräte sei ihm irgendeine Beschädigung am Radargerät aufgefallen. Es sei alles wie immer in Ordnung gewesen.

Die Bedienungsanleitung für das Radargerät sei ihm bekannt und er habe diese auch eingehalten, ein Protokoll über die manipulativen Tätigkeiten werde jedoch nicht geführt.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige wurde ersucht, gutächtlich eine Beurteilung der gegenständlichen Messung der Fahrgeschwindigkeit durch das stationäre Radargerät (Multanova, Type 6 FA) vorzunehmen und insbesondere auf folgende Fragen einzugehen:

Könnte die Stahlbaukonstruktion bzw der erwähnte Eisenmast in der Mitte der Fahrbahn zu Reflexionsmessungen führen? Warum wurde im gegenständlichen Falle die Radaranlage mit einem Objektiv von 85 mm Brennweite und einem Kamerawinkel von 12 Grad betrieben, welche Auswirkungen hat dieser Umstand? Einsatztemperatur des gegenständlichen Radargerätes? Läßt sich anhand der vorliegenden Radarfotos die Geschwindigkeit auf photogrammetrische Weise bestimmen bzw nach welchen Kriterien? "Zur Frage, inwieweit die Stahlbetonkonstruktionen (Mittelleitwand) bzw ein Eisenmast die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung durch Reflexionen hätte beeinflussen können wird festgestellt, daß auf derartige Reflexionen schon bei der Aufstellung der Radarkabine durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geachtet wird. Das BEV, das neben der Gerätezulassung auch die Eichung und Zulassung von Radarkabinen bzw deren Aufstellung durchführt, achtet eben dabei darauf, daß es nicht zu sogenannten "Treppelreflexionen" kommt. Es ist daher davon auszugehen, daß derartige Reflexionen an den Stahlbetonkonstruktionen am Mittelstreifen oder an einem Eisenmast an der gegenständlichen Straßenstelle auszuschließen sind. Bei den sogenannten "Treppelreflexionen" handelt es sich um Mehrfachreflexionen an geeigneten Flächen, die unter bestimmten, exakt einzuhaltenden geometrischen Beziehungen zu einer Verlängerung des Radarmeßstrahls führen kann, wodurch es theoretisch zu unrichtigen Meßergebnissen kommen könnte. Dieser Effekt ist aber in der Praxis theoretisch auszuschließen, da aufgrund der Fahrgeschwindigkeit der gemessenen Fahrzeuge eine derartige Situation nicht zustande kommt.

Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wurde unter anderem deshalb auch nicht wie sonst bei stationären Radaranlagen (Radarkabine) ein Kamerawinkel von 16 Grad bzw 19 Grad sondern ein solcher von 12 Grad eingestellt und somit die Straßen- und Anlageverhältnisse berücksichtigt.

Die Brennweite des verwendeten Objektivs von 85 mm hat keinen indirekten Einfluß auf die Geschwindigkeitsmessung selbst. Dieses Objektiv ist eines der genehmigten Kameraobjektive, die mit dem verwendeteten Radar-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser verwendet werden dürfen.

Laut den Verwendungsbestimmungen für das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät darf dieses bei einer Umgebungstemperatur von -10 Grad C bis +50 Grad C eingesetzt und verwendet werden. Laut Auskunft von Herrn Mag. Mahringer von der Flugwetterwarte Hörsching am 26.3.1996 betrugen die Tagestemperaturen im Raum Hörsching zwischen +2 Grad und +10 Grad C und lagen daher innerhalb des zulässigen Temperaturbereiches. Außerdem ist in den gegenständlichen Radar-Kabinen ein Thermostat eingebaut und kann gegebenenfalls die Kabine beheitzt werden, sodaß ein störungsfreier Betrieb möglich ist.

Zur Frage, ob durch eine photogrammetrische Nachrechnung das Geschwindigkeitsmeßergebnis nachvollzogen werden kann, wird festgestellt, daß eine derartige photogrammetrische Nachrechnung möglich ist. Bei diesem Nachrechenverfahren unter Zuhilfenahme eines Taschenrechners der Marke Schab, Type PC 1401 und einer darauf befindlichen Software wird eine Weg-Zeit-Berechnung durchgeführt, die auf der exakten Zeitdifferenz zwischen erstem und zweitem Radarfoto von 0,5 sec basiert. Die quarzgesteuerte Auslösung des zweiten Radarfotos bei Radar-Kabinenanlagen wird deshalb durchgeführt, damit eben eine derartige photogrammetrische Nachrechnung möglich ist. Die nunmehr durchgeführte Nachberechnung ergab, daß die vom Radargerät gemessene Geschwindigkeit innerhalb der zulässigen Toleranzgrenzen liegt und daher davon auszugehen ist, daß die gegenständliche Messung korrekt ist." I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussage des als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten glaubwürdig ist. Die Aussage wurde unter Wahrheitspflicht getätigt und ist in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar.

Der O.ö. Verwaltungssenat nimmt daher als erwiesen an, daß das gegenständliche Radargerät ordnungsgemäß aufgestellt war bzw der Gendarmeriebeamte dies vorschriftsgemäß in Betrieb genommen hatte.

Die ordnungsgemäße Eichung des gegenständlichen Meßgerätes ist durch den oben erwähnten Eichschein des BEV vom 4. März 1994 belegt.

Das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen ist ebenfalls schlüssig und widerspricht nicht den Erfahrungen des Lebens bzw den Denkgesetzen. Der Sachverständige hat sich zu den einzelnen Punkten ausführlich geäußert und es bestehen keine Bedenken, diese Aussagen der Entscheidung zugrundezulegen.

Der Berufungswerber selbst bzw sein Rechtsvertreter sind zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen, dieser Umstand hindert jedoch gemäß § 51f Abs.2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

Den Beweisanträgen des Berufungswerbers wurde hinsichtlich der Punkte 1 bis 3 seines Vorbringens entsprochen. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines war im vorliegenden konkreten Fall objektiv betrachtet nicht mehr erforderlich, zumal aufgrund der Zeugenaussage bzw des erwähnten Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen sich die erkennende Berufungsbehörde ein klares Bild über den maßgeblichen Sachverhalt machen konnte.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges die im Bereich des Vorschriftszeichens Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde durch Messung mit einem stationären Radargerät der Bauart MU VR 6FA, Fertigungsnr.1075, festgestellt.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß die Messung der Geschwindigkeit des Berufungswerbers korrekt war und es ist daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen anzusehen.

Was die Schuldfrage (§ 5 VStG) anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der Berufungswerber subjektiv zur Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift nicht in der Lage gewesen wäre und es wurden auch solche Umstände von ihm nicht behauptet. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Insbesondere wird dazu ausgeführt, daß bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Eine entsprechend strenge Bestrafung ist daher aus generalpräventiven Gründen notwendig.

Straferschwerend mußten im vorliegenden Falle das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie zwei auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Verwaltungsübertretungen (§§ 16 Abs.2 lit.a und 38 Abs.1 lit.d StVO 1960) gewertet werden. Der Ordnung halber wird dazu festgestellt, daß das Nichtvorliegen einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, wie in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt wurde, keinen Erschwerungsgrund sondern lediglich den Entfall des diesbezüglichen Milderungsgrundes darstellt.

Im Hinblick auf die beiden erwähnten einschlägigen Vormerkungen ist jedoch diese Frage hinsichtlich der Strafbemessung für das vorliegende Berufungsverfahren nicht relevant.

Die von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden nicht in Frage gestellt und werden diese somit mangels entsprechender Angaben des Berufungswerbers auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die verhängte Strafe durchaus tat- und schuldangemessen festgesetzt wurde und auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig ist, um dem Berufungswerber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens deutlich aufzuzeigen. Eine Herabsetzung ist daher aus den dargelegten Gründen nicht vertretbar und es war wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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